Was "als nächstes" folgt hängt etwas von der Arbeitsweise am Gericht und den Richtern ab.
Sofern das Gericht die Klage im Groben hat und auch die "Bescheide" selbst dort vorliegen und es auch bereits einen minimalen Antrag gibt und auch noch ein "Begründungsanreißer" dabei war, aber dann nichts weiter, dann kann es auch passieren, dass lange -2 Monate oder auch 2 Jahre lang- nichts passiert, also nicht einmal eine Nachfrage zum "angekündigten" Sachvortrag.
Es könnte dann schlicht zu einem Termin zu einer Verhandlung ohne weitere Vorwarnung kommen.
Falls die Arbeitsweise etwas besser ist, würde eine Art Erinnerung kommen, dass der angekündigte Sachvortrag noch nicht eingegangen ist.
Falls überhaupt gar nichts geliefert wurde, kann es passieren, dass das Gericht nach kurzer Zeit nachfragt, im Sinne ob die Klage betrieben werde. -> Sollte das passieren, dann muss auf jeden Fall geliefert werden, weil das Gericht die Klage sonst verwirft.
Wie viel bei einer solchen Sache zu liefern ist hängt von den Umständen ab, z.B. was dem Gericht fehlt, von den Parteien bereits vorgetragen wurde und nicht unbedingt wie weit z.B. die Akteneinsicht ist, etc. und auch davon oder ob bereits eine abschließende Frist damit bekannt gemacht wurde.
Zu beachten ist, dass es unterschiedliche Fristen gibt.
Es gibt eine Frist, welche das Gericht setzen kann und es gibt eine Frist, welche gesetzt werden kann, wo das Gericht den Sachvortrag nach Verstreichen gar nicht mehr berücksichtigen muss. Diese Frist nach VwGO §87b siehe Abs. 3 Satz 3 setzt eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis voraus.
Sollte also irgendwas auch nur ansatzweise so klingen wie eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis, dann höchste Eisenbahn.
->Es gibt die gesamte Bandbreite, selbst am gleichen Gericht ;-).