Die betroffene Finanzbehörde ignoriert in diesem fiktiven Fall die vorgebrachten Einwendungen gegen eine Vollstreckung.
Eine Person D könnte ein Schreiben mit dem Titel "Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag" erhalten haben. So wie in diesem Beispiel
S. 1 :
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=18355.0;attach=9031;imageS. 2 :
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=18355.0;attach=9033;imageS. 3 :
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=18355.0;attach=9035;imageEin Schreiben wie das folgende könnte an die Finanzbehörde gegangen sein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom XX.XX.XXXX fordern Sie mich zur Zahlung auf und kündigen weitere Vollstreckungsmaßnahmen an. Ich weise Sie mit diesem Schreiben darauf hin, dass ein erhebliches Vollstreckungshindernis vorliegt.
Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen bestehen ernstliche Zweifel, das die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Punkt 1 NVwVG erfüllt sind. Gegen alle Festsetzungsescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für alle Festsetzungsbescheide wurde auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Widerspruchsbescheide dazu sind noch ausstehend. Die Bescheide sind somit nicht rechtskräftig. Die Widersprüche sind zulässig und begründet. Das Widerspruchsverfahren ist nicht abgeschlossen, schon deshalb ist die Fortsetzung der Vollstreckung unstatthaft.
Nach geltender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden muss. Sofern von der Vollstreckungsbehörde angeben wird, die Vollstreckungsvoraussetzungen seien von ihr nicht zu prüfen, gilt dies nicht in ihrem Verhältnis zu mir als Schuldner. Im Innenverhältnis zur Anhörungsbehörde kann sie sich auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen verlassen, wenn die Anordnungsbehörde hierfür die Verantwortung übernimmt; im Außenverhältnis zum Schuldner hat sie dessen Einwendungen jedoch zu prüfen.
Als Beteiligter des Verfahrens bitte ich um Akteneinsicht nach § 29 VwVfG. Ich bitte um die Zusendung einer Kopie des Vollstreckungsersuchens. Gerne nehme ich auch Einsicht Vorort in Ihrer Behörde.
Ich fordere Sie nach § 23 Abs. 3 NVwVG auf Grund des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen auf, die Vollstreckung einzustellen und den Vorgang bei Ihnen zu schließen.
Eine mögliche Antwort könnte so aussehen:
Sehr geehr...
wir haben Ihre Einwendungen vom XX.XX.XXXX gegen die Vollstreckung bzw. gegen den vollstreckbaren Anspruch des Vollstreckungshilfegläubigers
( Xxxxxxxx c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice )
erhalten und rechtlich geprüft.
Wir haben festgestellt, dass Ihre Einwendungen nicht dazu geeignet sind, die Einstellung oder Aussetzung der Vollstreckung zu bewirken. Das Vollstreckungshilfeersuchen erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben. Die Vollstreckungsbehörde ist nach § 23 Abs. 3 Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetz in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt. Aus Ihren Einwendungen ergibt sich diese Verpflichtung nicht.
Aus diesem Grund wird das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ohne Einschränkungen fortgeführt.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir auch künftige Schreiben und Mitteilungen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung oder die „Nichtanerkennung" von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehen, nicht beachten und die Vollstreckung fortführen werden.
Bemerkungen:
Mit freundlichen Grüßen
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
( Sachbearbeiter )
Dieses Schreiben wurde mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt. Unterschrift und Dienstsiegel sind daher entbehrlich.
Nach meinem Verständnis wurde auf die sachlichen Gründe, laufendes Wiederspruchsverfahren, nicht eingegangen. Stattdessen wurden lediglich bestätigt, dass formell alles korrekt sei(n soll). Formelle Einwendungen wurden aber nicht vorgebracht.
Bemerkenswert finde ich auch den letzten Absatz im Antwortschreiben ("Vorsorglich weisen wir darauf hin, ...")
Wurden in diesem Fall nicht Tatsachen nachgewiesen, die zu einer Einstellung der Vollstreckung verpflichten. So wie ich es verstehe sollte doch § 3 Abs. 1 Satz 1 Punkt 1 NVwVG zum tragen kommen. Widerspruch incl. Aussetzung der Vollziehung.
§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung (NVwVG 2011)
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.
(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
Akteneinsicht ist in diesem fiktiven Fall im übrigen auch (noch) nicht gewährt worden!
In so einem fiktiven Fall stellt sich nun die Frage ob es sinnvoll ist, noch einmal bei der Finanzbehörde nachzuhaken und zu betonen das Sach- und keine formellen Gründe vorgelegt wurden? Möglicherweise ist in nun der (richtige?) Zeitpunkt für Eilrechtsschutz beim AG oder Erinnerung beim VG nach § 766 ZPO?
Erfahrungsberichte, Anregungen und Ideen sind willkommen.