Ich lese...
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 [...]
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014 [...]
- Widerspruch gegen Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 und 04.07.2014
- Widerspruchsbescheid des BS vom 06.09.2014 [...]
- Klageverfahren [...]
[...] Klageverfahren gegen die ersten beiden Festsetzungsbescheide Gebühren-/ Beitragsbescheide ist mit einem Beschluss des VG L....... beendet worden
Eine Revision fand nicht statt.
Lediglich zu den 3 weiteren Festsetzungsbescheiden steht noch der Widerspruchsbescheid aus.
Ich lese weiterhin...
+++ ZWISCHENBERICHT +++
[...]
Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid (siehe Anhang). [...]
[Anm.: WiderspruchsBESCHEID für die anderen 3 Festsetzungsbescheide]Person A sollte sich und den Mitdenkern mal bitte
Klarheit darüber verschaffen, welche Bescheide denn nun konkret vollstreckt werden sollen
a) die Bescheide, gegen die das
Klageverfahren beendet ist
b) die Bescheide, für welche erst kürzlich der
WiderspruchsBESCHEID zugesendet wurde
c) eine
Mischung von beiden
Sich im Falle einer
Vollstreckung darauf berufen zu wollen, dass der
WiderspruchsBESCHEID nicht (förmlich) zugestellt wurde, halte ich persönlich für
wenig zweckdienlich.
Dies mag dabei helfen, eine mglw.
versäumte Klagefrist wieder zu "heilen", weil durch einen solchen etwaigen Formfehler lt. Ansicht diverser Gerichte die Klagefrist nicht begonnen hat, da ohne förmliche Zustellung der Bekanntgabewille nicht erkennbar sei.
Eine Vollstreckungsstelle dürfte das aber vermutlich nicht "beeindrucken", da davon die
Vollstreckung ansich wohl nicht berührt ist.
Meinem bisherigen Verständnis nach könnten bei
a) (also bei den nach Beendigung des Klageverfahrens mithin vollstreckbar gewordenen Bescheiden) allenfalls noch
Formalien herangezogen werden
(Thema des fehlenden "Leistungsgebots" [vgl. Beiträge von user "knax"] vermutlich nicht dienlich, da die damaligen "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe" durchaus eine Art "Leistungsgebot" beinhalteten bzw. dieses durchaus so ausgelegt werden könnte)>>>
Verzögerung ggf. noch, falls Zugang einer entsprechenden Mahnung bestritten werden könnte
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html>>> Chancen einer
vollständigen Abwehr der Vollstreckung sehe ich bei a)
kaum bis gar nichtb) ggf. Antrag auf Eilrechtsschutz/ Klage
siehe u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838Weiteres Beispiel u.a. unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.htmlc) kompliziert/ umständlich...
nix für diese Stunde