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Autor Thema: Warum Rundfunkunternehmen öffentlichen Rechts keine hoheitlichen Rechte haben  (Gelesen 3606 mal)

  • Beiträge: 7.386
http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-08-597_de.htm

Auszüge aus dem Interview der EU-Medienkommissarin Viviane Reding mit dem damaligen Ministerpräsidenten des Saarlandes; das Gespräch fand in 2008 statt.

Zitat
Welche Perspektive lässt die EU-Kommission dem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland?

Zitat
Die Europäische Kommission trifft alle ihre Entscheidungen – ob Binnenmarktentscheidungen, Wettbewerbsentscheidungen, Telekommunikationsentscheidungen oder entwicklungspolitische Entscheidungen – stets durch gemeinsame Beschlüsse ihrer heute 27 Mitglieder.

Zitat
Das Wettbewerbsrecht ist nach den Verträgen eine ausschließliche Kompetenz der Kommission. Nur die Kommission darf entscheiden, ob eine nationale Beihilfe genehmigt werden kann, ob Filmförderung, Gebührenfinanzierung oder Finanzmarkt-Rettungspaket.

Zitat
Die Kommission ist „Hüterin der Verträge“. Dabei sind wir weder für oder gegen ein bestimmtes Unternehmen noch für oder gegen eine bestimmte öffentliche Einrichtung.

Zitat
Europäisches Medienrecht, wie die Fernsehrichtlinie von 1989 oder die jetzt modernisierte Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, unterscheiden daher nicht zwischen Öffentlich-rechtlichen und Privaten, sondern gelten für beide gleichermaßen.

Wenn also für beide Rechtsformen gleich Maßstäbe anzulegen sind, kann es für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen nur bedeuten, daß sie über keine hoheitlichen Rechte verfügen, da auch die Rundfunkunternehmen privaten Rechts dergleichen nicht innehaben; beide Rechtsformen müssen sich zu gleichen Konditionen am Markt bewähren.

Da die EU hier die alleine Reglungsbefugnis zugestanden bekommen hat, bleiben anderslautende nationale Reglungen ohne Belang.

Daß Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist, ergibt sich also aus dem höherrangigen EU-Recht; daß national "Betriebe gewerblicher Art" keine hoheitlichen Befugnisse haben und auch gewerblich-hoheitliche Mischformen unzulässig sind, sagt §4, Fußnote2, des bundesrechtlichen Körperschaftsteuergesetzes.

Die Aussage des §4, Fußnote 2, des Körperschaftssteuergesetzes ist auch deswegen wichtig, um Konflikte zu vermeiden, hätte es doch ein erhebliches Geschmäckle, würde ein dem Wettbewerb zugeordnetes Unternehmen hoheitliche Befugnisse haben, könnte es doch dann versucht sein, Bürger und Verbraucher wettbewerbsverzerrend zu zwingen, es an Stelle des Mitbewerbers zu unterstützen, für den sich Verbraucher oder Bürger aufgrund eines evtl. ansprechenderen Angebotens entscheiden würden.
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Die Länder haben hier keine Schuld, sind doch die das Wettbewerbsrecht beachtenden Verträge eindeutig formuliert; eine allgemeine Zahlungspflicht haben nur Verbraucher, für diese wiederum Ausnahmen bzw. Ermäßigungen ausgewiesen sind. Nichtverbraucher werden insgesamt aber gar nicht erfasst, nicht abgehandelt, folglich haben diese auch keine Zahlungspflicht.
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Alle öffentlichen Stellen, die so handeln, wie es zu Zeiten der Gebühren üblich war und auch nur irgendeinem im Rundfunkmarkt tätigen Unternehmen hoheitliche Befugnisse zugestehen, brechen geltendes europäisches, wie nationales Recht.
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Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" gibt es übrigens her, daß ein EU-Bürger auch vor einem nationalen Gericht auf Einhaltung von EU-Recht klagen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2015, 21:03 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.386
Hinweis: Hier bitte keine Diskussionen.

Man nehme die "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste", die Rundfunk unterschiedslos zwischen Unternehmen des öffentlichen Rechts und Unternehmen des privaten Rechts in den Bereich Wettbewerb stellt;

dann schaue man in (82) und suche sich den Abschnitt, wo "Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken" ausdrücklich als voll gültig für den Rundfunk einbezogen wird;

weiterhin sehe man sich dann Artikel 15 der genannten "Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken" an, der je eine Änderung für die "Richtlinie 2002/65/EG" und "Richtlinie 97/7/EG" enthält und die Wettbewerbsbereiche "Unbestellte Waren und Dienstleistungen" betrifft.

Da die eine Richtlinie die nächste integriert, die nächste aber wiederum zwei weitere berührt, enthält die erste Richtlinie zweifelsfrei auch alle anderen Richtlinien, so sie nur an einer Stelle einmal als gültig genannt sind; nicht zu vergessen freilich auch etwaige Verordnungen, die ebenfalls in manchen Richtlinien einbezogen werden.

Hinzu treten die seit Anfang des Jahres gültigen neuen innereuropäischen Mehrwertbestimmungen, die ab da im Inland jedes Rundfunkunternehmen der Umsatz- und Mehrwertsteuerpflicht unterstellt; dazu bspw. "EU-Durchführungsverordnung 1042/2013" als unmittelbar geltendes Recht. Lt. dem "AEUV" sind u.a. Verordnungen in all ihren Teilen unmittelbar verbindlich.

"Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen" regelt hier dann auch noch den Bereich, bevor die juristische oder natürliche Personen ein Unternehmen auf Ersatz des Schadens verklagt, der durch regelwidriges Tun des Unternehmens entstanden ist.

Dazu kommt dann mit "Richtlinie 2014/104/EU" noch der Bereich des Schadensersatzes dazu, der alle juristischen wie natürlichen Personen ausdrücklich das Recht gewährt, Wettbewerbsregeln brechende Unternehmen auf Schadensersatz zu verklagen.

Das Ziel der EU ist hier klar, als daß Rundfunk mit allen Rechten und Pflichten in der Relation Unternehmen - Verbraucher dem Wettbewerb zugeordnet ist.


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P
  • Beiträge: 4.011
ich denke das folgende Links hierher gehören können

Zitat
BMF v. 11.12.2009 - IV C 7 - S 2706/07/10006BStBl 2009 I S. 1597
Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/355599/

und eine Übersicht
http://intecon.de/de/wp-content/uploads/2015/02/Bernd-Leippe-Besteuerung-der-oeffentlichen-Hand.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2016, 21:46 von Bürger«

 
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