Hallo Mitstreiter,
ein bekannter von mir ,Person A" hat ebenso eine Vollstreckungsankündigung erhalten.
Person A war auf dem Amt seiner Kleinstadt und sprach mit dem zuständigen Vollstreckungsmann.
Person A übergab ihm seinen Widerspruch zur angekündigten Vollstreckung und bat ihm um eine Kopie
des Amtshilfeersuchens.Dieses lehnte er kategorisch ab.Das dürfe er nicht.
Person A zeigt dem Vollstreckungsmann den Auszug aus der ZPO
§ 760
Akteneinsicht; Aktenabschrift
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
darauf sagte er kein Wort,aber rückte die Unterlagen nicht raus.
Er sagte zu Person A das auf jeden Fall vollstreckt würde .Person A sagte darauf das er zum Verwaltungsgericht ginge.
Da er nicht weiter wusste gingen der Vollstreckungsmann und Person A zusammen zu seinem Vorgesetzten.
Person A erkläre dem Vorgesetzten das nochmal und wurde gefragt um was es den ging.
Die Forderung des BS oder der Vollstreckungsakt.Person A stellte klar heraus das es nur um die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes ginge.
Der Vorgesetzte hat den Widerspruch durchgelesen und gemeint das alles rechtens wäre und er Person A nächste Woche schriftlich Antworten würde. Der Vorgesetzte sagte noch das dieses keine aufschiebende Wirkung habe worauf Person A antwortete
LVwVG R-P
§ 74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.
das hat den Vorgesetzten nicht interessiert und er meinte die Vollstreckung werde so oder so fortgesetzt.
Person A hat sich zwar durch Forum durchgelesen aber Person A ist jetzt ein wenig ratlos.
Was soll Person bei einem zu erwartenden negativen Bescheid tun?
Wer kennt einen Fachanwalt für diesen Bereich im Einzugsgebiet Koblenz?
Gruß