Hallo und einen schönen Sonntag zusammen!
Ich habe einen fiktiven Fall, welchen ich gerne einmal durchspielen wollen würde und freue mich auf unverbindliche Anregungen, wie man in so einem hypothetischen Fall vorgehen könnte.
1) Person N hätte im Jahr 2014 insgesamt drei Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheide bekommen, gegen die jeweils Widerspruch eingelegt wurde und gegen Ende des Jahres dann endlich ein Widerspruchbescheid ausgestellt wurde.
2) Darauf hätte Person N wohl Klage eingereicht und 2015 und 2016 dann damit zugebracht die Klage schriftlich zu begleiten. Ende Januar 2017 hätte die Klage dann final abgewiesen worden sein können. Der Verweis auf die ausstehenden Verfassungsbeschwerden hätte nicht gewürdigt werden können – mit der Begründung, dass diese ja noch nicht angenommen worden seien. Ein paar Wochen später hätte die gleiche Richterin dann die Klage eines Kollegen aussetzen können, weil zwischenzeitlich diese Verfassungsbeschwerden angenommen wurden (VG Frankfurt – aber das ist ein anderer fiktiver Fall).
Person N hat sich aufgrund handwerklicher Fehler nicht entschieden in Berufung zu gehen, sondern sich entschieden dann einen erneuten Anlauf zu nehmen (mit allen „Forderungen“ welche für die Jahre nach 2014 hätten geltend gemacht werden) und erstmal zu warten, was denn die folgenden Wochen und Monate noch so alles passiert (BVG und wie der HR nach der Klage reagieren würde).
3) Per April 2017 hätte Person N dann einen fiktiven Brief des BS („Zahlungsaufforderung“) erhalten. Hier hätten natürlich dann nicht nur die ca. 350 Euro aus dem ersten Klageanlauf geltend gemacht werden sollen, sondern natürlich auch noch alle mutmaßlichen Forderungen für die Zeiträume danach (ca. 600 Euro = 930 Euro in Summe). Person N hätte diesen ja getrost ignorieren können, jedoch aus Neugierde folgenden Brief an den HR aufgesetzt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mich mit Ihrem Schreiben (Eingang -xx. April 2017) zur Begleichung vermeintlich ausstehender Beiträge aufgefordert. Dies könnte ich wenn überhaupt nur unter Vorbehalt tuen. Dabei möchte ich mich auf den § 10 Abs. 3 RBStV in Verbindung mit § 195 BGB berufen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in meinen Augen rechtswidrig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die nach § 93 a BVerfGG angenommenen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.) zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, insbesondere §§ 2 und 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sind ausstehend. Daher beantrage ich die Aussetzung etwaiger Beitreibungen bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch das BvR.
Hochachtungsvoll
4) Der BS hätte auf diesen Brief natürlich nicht reagiert und lieber im Juni 2017 einen neuen Festsetzungsbescheid (mit Rechtsbehelf) übermittelt. Der Text würde denen aus dem Jahr 2014 absolut gleichen, bis auf einen kleinen Absatz:
„Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am X. Juni 2017 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.“
Person N plant jetzt gegen diesen wieder Widerspruch einzulegen (unter Ausnutzung der maximalen Frist natürlich). Ein interessantes Detail würde ggf. neuen Spielraum gewähren. Person N zieht in 4 Wochen in eine neue Wohnung (selbe Stadt). Zu Person N wird Freundin F ziehen. Freundin F würde bereits GEZ zahlen und wäre auch gewillt dies weiter zu machen, da Sie die damit abgegoltenen Dienste gerne in Anspruch nimmt und auch weiterhin unterstützen möchte (über das warum und wieso, soll an der Stelle nicht spekuliert werden). Person N könnte daher ab Juli 2017 unter Person F angemeldet werden (Person N wird das aber natürlich nicht sofort mitteilen, sondern erst nochmal einigen Briefverkehr verfassen).
Person N hat jetzt Fragen und Gedankengänge, welche Person N umtreiben.
A) Person N möchte in jedem Fall vermeiden wegen 350 Euro (abgewiesene Klage) irgendwelche Einträge (Schuldnerverzeichnis, Schufa o.ä.) zu bekommen und seinen Kampf, wenn überhaupt auf die angeblichen Forderungen für die Folgezeiträume konzentrieren.
B) Eine Option für Person N könnte sein, unter Vorbehalt die 350 Euro, welche sich auf die abgewiesene Klage beziehen, direkt an den HR (rechtsfähig) zu überweisen um ggf. nach Ausgang der BVG-Verfahren nochmals den Vorbehalt geltend zu machen und ggf. rück zu fordern.
Hessischer Rundfunk HR:
Landesbank Hessen-Thüringen Frankfurt/Main
Kto. 123 455
BLZ 500 500 00
IBAN: DE93500500000000123455
BIC: HELADEFFXXX
Welche Auswirkungen wären für Personen N in Bezug auf die in Gang gebrachte Zwangsvollstreckung denkbar? Person N möchte mit diesem Teilaspekt nicht noch eine zweite gesonderte Baustelle aufreißen, sondern dies möglichst einfach erledigen.
C) Person N spielt auch mit dem Gedanken sich vor dem Umzug in DE abzumelden (wohnungslos). Theoretisch könnte ja eine 9-monatige Weltreise anstehen (und die Wohnung würde eh abgemeldet werden). Ggf. könnte Person N eine Woche später ja ein super Jobangebot innerhalt der alten Firma bekommen, dass diese Pläne wieder verworfen werden könnten => reguläre Anmeldung an der neuen Adresse (in der die Freundin F ja das Beitragskonto bedienen möchte). Person N erhofft sich, dass bei der Übermittlung der Meldedaten (was ja mit den EU-Datenübermittlungsrichtlinien nicht vereinbar ist, aber erst vor dem EuGH gegen die deutschen Meldegesetzt geklagt werden müsste) ja immer auch der letzte Wohnsitz übermittelt wird (D.h. bei Abmeldung die alte Adresse und die neue „wohnungslos“ und bei der späteren Anmeldung die neue Adresse plus die „letzte bekannte“ – wohnungslos). Person N ist jedoch nicht klar, was das sonst noch für Auswirkungen haben würde (Arbeitsverhältnis, Sozialversicherungen, Behörden etc.)?
Über konstruktive Vorschläge, wie man in so einem fiktiven Fall vorgehen könnte, würde ich mich freuen.
Beste Grüße auf Frankfurt!