§7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung,
die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben
eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf
den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs
durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt
worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte
eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Ich bin der Meinung, dass §7 RBStV oder RBStV sei rechtswidrig weil er eine verbotene Zwangs(förder)mitgliedschaft statuiere.
Die Möglichkeit des Kirchenaustritts allein genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der sog. negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht. Der Kirchenaustritt beseitigt die Kirchenmitgliedschaft und damit die daraus resultierende Kirchensteuerpflicht nicht für die Vergangenheit (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 KiStG NW; Engelhardt, Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, 1991, S. 79; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 172, m.w.N.; Wagner, FR 1996, 10, 16). Auch nach der Erklärung des Kirchenaustritts bleibt die Mitgliedschaft bis zum Wirksamwerden des Austritts bestehen. Für die Zeit bis zum Kirchenaustritt verbleibt es aus verfassungsrechtlicher Sicht, sofern die Mitgliedschaft nicht vom Willen des einzelnen getragen war, bei einer verbotenen Zwangsmitgliedschaft.
Quelle: https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1999-03-24/I-R-124_97
Jetzt mal ehrlich, die Beitragspflicht kann nicht auf freiwilliger Basis enden, weil man unter normalen Umständen immer eine Wohnung innehat.In Rundfunk
gebührenstaatsvertrag gab es noch "Rundfunkteilnehmer"
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
...
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum
Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen
technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art,
Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt
oder verschlüsselt, empfangen werden kann.
Rundfunkteilnehmer ist immer ein (Förder-)Mitglied, umgekehrt muss aber ein Mitglied nicht immer ein Rundfunkteilnehmer sein.
Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.Mitgliedschaftlich organisiert heißt, dass eine Organsisation über feste Mitglieder verfügt.
Anders als bei der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft des öffentlichen Rechts und anders als bei der Stiftung (rechtsfähige Vermögensmasse) des öffentlichen Rechts wird die Zweckbestimmung der A. d. ö. R. durch ihre Benutzer ausgefüllt, deren Zahl i. d. R. wechselt.
Quelle:http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21814/anstalt-des-oeffentlichen-rechtsVerfügt der "Zwangsverein" zur Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks über feste Mitglieder? JA! -->Rechtsformmissbrauch
Ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform liegt auch in Fällen vor, in denen die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4).
Die Rundfunkanstalten haben zwar keine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform aber AöRs werden
durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.
Um die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen muss die Anstalt des öffentlichen Rechts durch Gesetz aufgelöst und dann durch Gesetz als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 18 Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Quelle: Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.8.2015Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Insbesondere die Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragungen von gesellschafts-, vereins- oder genossenschaftsrechtlich organisierten Rechtsträgern ist Gegenstand des Umwandlungsgesetzes.
§_193 UmwG
Umwandlungsbeschluß
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwandlungsbeschluß) erforderlich.
§_301 UmwG
Möglichkeit des Formwechsels
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.
Es wäre gut zu wissen ob Landesrecht einen Formwechsel für die Rundfunkanstalten vorsieht oder zulässt.
Genau besehen fehlte den Rundfunkanstalten auch seit jeher und fehlt wohl bis heute die zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt. Denn
eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung
einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft.35
Quelle: http://rw22big3.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=678
Artikel 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; st. Rspr.).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.htmlAllgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
EDIT:
Bei der Wahl der optimalen Tarifierung, die sich aus dem ermittelten Gutstyp ableiten lässt, müssen das Subsidiaritäts- und das Kongruenzprinzip beachtet werden. Zur Durchsetzung des Kongruenzprinzips stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die mit Hilfe des Extensionsniveaus beschrieben werden.
Da es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkdarbietungen um Kollektivgüter handelt, scheidet die Bereitstellung über das Individualniveau und das Vereins bzw. Genossenschaftsniveau aus. Bei einer Zwangsgenossenschafts-oder Zwangsvereinslösung, die in Betracht gezogen wird, stehen zur Finanzierung neben Grenzkostengebühren und freiwilligen Beiträgen auch Zwangsbeiträge zur Verfügung. Zahlungsunwillige Nutzer können so auf Basis des Öffentlichen Rechts an der Finanzierung der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen beteiligt werden. Die Bereitstellung würde über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen. Würde man ein höheres Extensionsniveau wählen, könnten zur Finanzierung auch spezielle oder allgemeine Steuern herangezogen werden.
Quelle: https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdfIst-Zustand: wir haben
Zwangsvereinslösung aber die Bereitstellung erfolgt nicht über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft.