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Autor Thema: Klage einreichen oder persönliches Gespräch versuchen? (Student ohne Bafög)  (Gelesen 2310 mal)

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  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

Person I bewohnt seit Mitte 2015 allleine eine Wohnung und erhält seither regelmäßig Schreiben vom "Beitragsservice", denen er immer brav widerspricht. I ist als Student eingeschrieben und hat vorgerechnet, dass er manchmal deutlich weniger Geld als Hartz-4-Empfänger zur Verfügung hat, sehr oft weniger als Hartz-4-Empfänger mit Nebenjob und manchmal auch weniger als Bafögempfänger mit Nebenjob, die sich allesamt von der GEZ befreien lassen können. I kann dies als Nicht-Leistungsbezieher allerdings nicht. Das sieht er als unzulässigen Eingriff in sein verfassungsmäßig garantiertes Existenzminimum. Einwürfe wurden jedoch mit den obligatorischen Phrasen beantwortet wie die, dass Gehaltsnachweise nicht berücksichtig werden können. Auch weitere Widersprüche von I wurden für nichtig befunden. Etwa der Vorwurf der Benachteiligung von Einzelpersonen und dass der "Rundfunkbeitrag" eine Steuer sei.

Im letzten Brief hat I mit einer Klage gedroht, sollte der "Beitragsservice" nicht auf der Stelle seine Forderungen einstellen. Der "Beitragsservice" antworte I damit, dass er, sollte er wirklich den Klageweg bestreiten wollen, bitte innerhalb von vier Wochen noch einmal Bescheid gibt, da man in dem Fall einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuschicken werde. (Alles davor war also nur ungültiges Papier, fragt sich I)

I sieht es aber nach wie vor nicht ein, zu bezahlen, da es andere mit teils mehr Geld nicht müssen, nur weil diese staatliche Leistungen kassieren. Den Rundfunkbeitrag hält er generell für eine zwielichte Sache - doch das soll I im Moment egal sein, es geht ihm aktuell um das Nicht-Bezahlen, solange er sich den Beitrag nicht leisten kann.

I erwägt nun, ob er seinen Standpunkt nicht einfach vor Ort vorträgt und einen Mitarbeiter mit seiner Situation konfrontiert, der dann individuell entscheidet. I würde anführen, dass in ähnlichen Einzellfällen schon pro Kläger entschieden wurde bzw. der Beitragsservive vorher eingelenkt hat, um ein Urteil, das andere als Referenz nutzen könnten, zu verhindern. Eine Klage fürchtet I, da ihn weitere Kosten vermutlich finanziell überfordern, sollte er verlieren. I würde nun gerne wissen, ob es sinnvoll sein kann, dem "Beitragsservice" seine Aufwartung zu machen. Der wäre für I nicht gerade um die Ecke, aber noch mit seinem Semesterticket zu erreichen.

I fragt sich ebenfalls, ob er die Aussage, wonach der "Beitragsservice" ihm erst einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuschicken würde, gegen diesen nutzen kann.

Falls jemand irgendwelche Ratschläge hat, die bei diesem hypotetischen Szenario nützlich sind, wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße,

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 00:19 von Bürger«

r
  • Beiträge: 83
Also in Köln gibt es auf der Breite Straße Ecke Auf dem Berlich ein Büro des BS in den Räumen des WDR. Weiterhin ist die Hauptstelle vom BS in Köln Bocklemünd auf dem gleichen Gelände befindet sich auch der WDR mit mehreren Studios und der Lindenstraße.
Letzteres ist auf jeden Fall bewacht und auch nicht einfach zugänglich. Ob sich dort jemand finden kann, der sich um solche Sachen kümmern kann, ist zumindest fraglich wenn nicht gar aussichtslos.

Bei der Außenstelle in der Kölner Innenstadt sitzt zumindest ein Pförtner der theoretisch helfen könnte, aber nie so aussieht, als würde er jemanden in das Gebäude lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 00:20 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.202
Der BS ist grundsätzlich der falsche Adressat. Zuständig ist die LRA. Welchen Sinn sollte es machen, mit einer "nicht rechtsfähigen" Institution zu kommunizieren?

Sofern formell Widersprüche eingelegt wurden, zurücklehen und auf Widerspruchsbescheid warten. Anschließend klagen. Dieses schon mehrfach gehörte Wischiwaschi ala "sollten sie einen Widerspruchsbescheid wünschen, bitten wir um Nachricht" ist nur ein unqualifizierter Textbaustein von vielen und besitzt keine rechtliche Relevanz.

Der Vollständigkeit halber empfehlen schlaue Köpfe einen Befreiungsantrag aufgrund der Härtefallregelung (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV) bei der zuständigen LRA zu stellen, damit hinterher kein Richter behaupten kann, Person I hat nicht alles mögliche versucht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 00:20 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

Z
  • Beiträge: 1.564
Härtefallantrag bei der Landesrundfunkanstalt mit dem Zweck der Befreiung von der Beitragspflicht.
Falls es zufällig im Bereich des RBB ist, dann auf das sogenannte "Musterurteil" berufen, dort hat das Verwaltungsgericht Berlin nämlich treffend festgestellt, daß die im Rundfunkstaatsvertrag genannten Befreiungsmöglichkeiten nur als Beispiele anzusehen sind.

Persönliche Gespräche sind sinnlos, außer Du kennst den Intendanten privat...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2016, 00:20 von Bürger«

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  • Beiträge: 2
Hmm, man sollte doch annehmen, dass ein "Beitragsservice", der bestimmt, dass jemand etwas zu bezahlen hat und der auch über Ausnahmen entscheidet, die Möglichkeit einer Art Sprechstunde anbietet. Immerhin geriert er sich ja wie eine Behörde, bei der man zum Beispiel auch sein Auto anmelden müsste, und sollte mir auch die Möglichkeit einräumen, dort vorstellig zu werden. Daran sieht man doch wieder, dass der Laden einerseits über allem steht (vor allem dem Gesetzt) und auf der anderen Seite weder Hand noch Fuß hat.

Den Tipp mit dem Antrag bei der Landesrundfunkanstalt bietet sich in dem beschriebenen Fall an. Die hypothetische Person I wird es wohl am besten mit einem formlosen Atrag versuchen, die offizielle Version enthält ja nur Ankreuzmöglichkeiten für Leistungsbezieher.


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