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Autor Thema: EuGH C-66/19 > "Kaskadenverweise" unzumutbar > übertragbar auf RBStV?  (Gelesen 9390 mal)

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Bitte @alle, hier nicht weiter - hinlängliche bekannte - Beispiele für die diffusen "Kaskaden-Verweise" oder auch "Nicht-Verweise" im Rundfunkbeitragsrecht auflisten (dies sollte konzentriert an gesonderter Stelle übersichtlich zusammengefasst erfolgen), sondern hier bitte konzentrieren auf die Übertragbarkeit der Argumentation bzgl. der
> Unzumutbarkeit von "Kaskadenverweisen" gem. der EuGH-Entscheidung...
EuGH C-66/19 > "Kaskadenverweise" unzumutbar > übertragbar auf RBStV?
...auf die - bekannten und hinlänglich dokumentierten - vielfachen
> "Kaskadenverweise" (oder auch "Nicht-Verweise") des RBStV.
Dazu bitte die im Einstiegsbeitrag verlinkte Entscheidung heranziehen.
Danke für allerseitiges Verständnis, konstruktive Mitwirkung und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2020, 18:29 von Bürger«
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
26. März 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Widerrufsrecht – Frist für die Ausübung dieses Rechts – Anforderungen an die zwingenden Angaben in den Verträgen – Angabe, die sich auf eine Kaskadenverweisung auf nationale Bestimmungen beschränkt“

In der Rechtssache C-66/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1039456

Rn. 37
Zitat
Angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz ist die Information über dieses Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 46).

Rn. 44
Zitat
Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

Rn. 46
Zitat
Sieht eine Verbraucherschutzrichtlinie für den Gewerbetreibenden die Pflicht vor, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über den Inhalt dieser Vorschriften belehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

Rn. 47
Zitat
Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht daher nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 50).

Rn. 49
Zitat
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

Hinweis:
Einen Schlußantrag, aus dem zusätzlich zitiert werden könnte, hat es nicht online verfügbar.


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