Noch einmal zum genauen Ablauf:
Juli 2014
Erhalt des ersten Bescheides nachdem mehrere Mahnungen und Zahlungserinnerungen vorab durch den AZD BS zugestellt wurden. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Widerspruch eingereicht und die Aussetzung der Vollstreckung (gem § 80 GVO) beantragt. Gegen die Säumnisgebühr, die mit dem ersten Bescheid erhoben wurde, wurde auch Widersprochen und auch gegen den Bescheid an sich.
September 2014
Nachdem ich noch keinen Widerspruchbescheid erhalten hatte und weiter Zahlungserinnerungen zugestellt wurden, erfolgte die telefonische Rückfrage ob mein Widerspruch erfolgreich eingegangen ist. Dies wurde mir bestätigt. (Zeuge und Name der Person beim AZD sowie das Eingangsdatum des Widerspruches beim AZD sind dokumentiert.). Bis November folgten dann noch weitere Anfragen per Post und per Email
November 2014
Der AZD teilte mir als Antwort auf eines meiner Emails mit, dass kein Widerspruch eingegangen sei. Daraufhin erfolgte noch einmal eine Zustellung des Widerspruches per Post und per Email.
Januar 2015
Nachdem immer noch keine Reaktion (ausser Mahnungen) auf meinen Widerspruch eingegangen war, wurde die zuständige LRA direkt angeschrieben.
Februar 2015
Antwort der LRA: Es sei seit Januar 2014 keine Post oder Email von meiner Seite eingegangen. Auf den Widerspruch den ich im November u.a. auch per Email eingereicht habe verwies man mich darauf, das selbiger nicht unterzeichnet war. Während kein Wort über den angeblich nicht erhaltenen zweiten Widerspruch verloren wurde, welcher schon unterschrieben war.
Mai 2015
Zustellung eines Festsetzungsbescheides mit dem Hinweis, das die Beiträge aus vergangenen Bescheiden in die Vollstreckung gegeben wurden. Widerspruch gegen den neuen Bescheid innerhalb der gesetzl. Frist.
Juni 2015
Zustellung der Vollstreckungsankündigung. Daraufhin erging ein Widerspruch gegen die Vollstreckung mit erneutem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Vollstreckungsbehörde wurde darüber Informiert und der Kommunikationsverlauf (Emails, Eingangsbestätigungen, Kopien der mit der Post versendeten Schreiben u.a.) mit beigefügt. Die verantwortliche Person veranlasste hat meinen Widerspruch samst Belege und Beweisführung an die LRA mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes zurückgegeben. Die Vollstreckung wird solange nicht durch die Vollstreckungsbehörde weiter verfolgt.
Der nächste Schritt wäre jetzt auf eine Reaktion der LRA zu warten.