Zufällig das fiktive Bundesland Rheinland-Pfalz?
bitte die A Form bei Fragen beachten, es kann sonst keiner sinnvolle Antworten geben, gewöhnlich wird der Beitrag auch geschlossen und muss umformuliert werden.
Tipps wie sich eine Person A vor einem Kreisrechtsauschuss zu verhalten hat?
ruhig
sachlich
zuvorkommend
aufklärend
Nachfolgend:
Falls es Rheinland-Pfalz sei, könnte der Kreisrechtsausschuss eine mögliche zuständige Widerspruchsbehörde sein und möchte aus diesem Grund das Anliegen mit dem Betroffenen erörtern.
Für eine Person A könnte ein Zeuge wichtig sein.
https://de.wikipedia.org/wiki/VorverfahrenZudem wäre zu prüfen, welche Art von Verfahren ausgeführt wird, dann entsprechend in die Regeln einlesen, welche es dazu gibt.
Welche Aufgabe hat der Kreisrechtsausschuss?http://www.kreis-ahrweiler.de/textRI.php?id=290Hervorhebung FETT und GRÜN
Wie ist der Verfahrensgang?
Zunächst überprüft die Ausgangsbehörde, ob sie Aspekte bei der Entscheidungsfindung außer Acht gelassen hat, die gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis führen. Wenn dies der Fall ist, hilft sie dem Widerspruch ab, d.h. sie trifft eine für den Bürger positive Entscheidung.
Falls die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass sie rechtmäßig gehandelt hat, wird der komplette Vorgang unter Darlegung der Gründe für die getroffene Entscheidung der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses vorgelegt, sofern der Widerspruch nicht zurückgenommen wird.
Mit der Registrierung des Widerspruchs im Kreisrechtsausschuss wird das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Ausnahme: Sozialverfahren). Sodann erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Anschließend wird ein Termin zur mündlichen Erörterung festgelegt. Hierzu werden die Beteiligten geladen. Eine mündliche Erörterung kann u.a. dann unterbleiben, wenn sich die Verfahrensbeteiligten zuvor mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt haben oder der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist. Zu Beginn der mündlichen Erörterung haben die Beteiligten nochmals die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und ihre jeweiligen Auffassungen mündlich darzulegen.
Für die weitere Vorgehensweise bestehen verschiedene Möglichkeiten.
Der Widerspruch kann jederzeit zurückgenommen werden, solange darüber durch den Kreisrechtsausschuss noch nicht entschieden, d.h. noch kein Widerspruchsbescheid zugestellt worden ist. Mit der Rücknahme wird der angefochtene Bescheid bestandskräftig. Die vom Widerspruchsführer zu tragenden Verfahrenskosten ermäßigen sich um 2/3 bei Rücknahme des Widerspruchs vor dem Erörterungstermin. Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte bei Rücknahme nach Einladung zur mündlichen Verhandlung bzw. bei Rücknahme im Termin. Mindestens wird eine Gebühr von 30 € festgesetzt.
Die Behörde kann dem Widerspruch auch jetzt noch abhelfen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind dann von ihr zu tragen.
Die Beteiligten können sich auch durch Abschluss eines Vergleichs einigen.
Sollte eine Rücknahme des Widerspruchs, eine Abhilfe durch die Ausgangsbehörde oder ein Vergleich nicht möglich sein, berät der Kreisrechtsausschuss im Anschluss an die mündliche Erörterung in nicht-öffentlicher Sitzung über den Widerspruch und trifft nach geheimer Abstimmung eine Entscheidung. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sowie jeder Beisitzer eine Stimme. In dieser Entscheidung wird auch festgelegt, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. Diese Kosten werden i.d.R. demjenigen auferlegt, der in der Sache unterlegen ist. Über die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das auch die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wiedergibt. Dieses wird den Beteiligten ebenso wie der anschließend zu fertigende Widerspruchsbescheid zugesandt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung.
Das Widerspruchsverfahren ist mit der Zustellung des mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides beendet.
z.B. ob und wie Anträge zu stellen sind,
und welche Rechtsgrundlage maßgeblich sind
z.B.
Das Verfahren ist geregelt in den §§ 68 ff. VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) iVm. §§ 6 ff. AGVwGO (Landesgesetz zur Ausführung der VwGO).
Allgemein
http://www.kvmzbin.de/deutsch/verwaltung/Sonstiges/Kreisrechtsausschuss/index.phpKreisrechtsausschuss allgemein
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 19 Abs. 4, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, dagegen vorgehen kann.
Wie die Bürgerinnen und Bürger sich gegen mögliche Verletzungen ihrer Rechte wehren können, hat der Gesetzgeber in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetz hierzu (AGVwGO) und bei sozialrechtlichen Angelegenheiten im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
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