Warum der öffentlich Rechtliche den Anschluss sucht.
Ein Urteil erklärte, dass es öffentlich rechtlichen Rundfunk geben muss, neben den privaten, weil der öffentlich rechtliche Rundfunk
nahezu alle Bürger (nahezu die gesamte Bevölkerung) (Verbreitungsweg terrestrisch, Satlit wurde dem terrestrisch gleich gestellt) erreichen würde und die Richter der Ansicht waren, dass die privaten Neuen Sender keine ausreichende Versorgung in allen Belangen schaffen würden. Heute sind wir minimal 30 Jahre später an einem Punkt, wo die Rundfunkanstalten nicht mehr
alle Bürger (nahezu die gesamte Bevölkerung) erreichen, obwohl die Entwicklung und Bestandsgarantie dem öffentlich rechtlichen Rundfunk erlaubte sich auszubreiten. Wobei bereits vor 30 Jahren eine Fehleinschätzung bei nahezu "
alle" vorhanden gewesen sein muss, denn auch da gab es mit Sicherheit Bürger ohne TV oder Bürger, welche es schlicht nicht genutzt haben.
https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Duale-Rundfunkordnung/83-BVerfG-Az-1-BvF-184-4.-Rundfunkentscheidung-Niedersachsen.html...die unerläßliche "Grundversorgung" Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen...
Eine Ausbreitung ist ja auch passiert, es gibt 22 Sender, 67 Radiosender und auf vielen davon läuft ähnliches Programm, welches Bürger erreicht die im Schnitt 66 Jahre alt sind. Es gibt mit Sicherheit einige Sachen, welche das Private TV nicht leisten wird, weil es nicht ausreichend honoriert würde. Ebenso wird wahrscheinlich nicht alles durch das Internet und die dortigen Angebote von privaten abgedeckt. Genau an dieser Stelle sollte der öffentlich rechtliche Rundfunk Bestand haben, wenn der öffentlich rechtliche Rundfunk dann auch alle erreichen könnte. (Die Annahme der Verbreitungsweg Internet würde alle erreichen, besteht ja scheinbar. Es ist eine ähnliche Annahme, dass fast alle über Verbreitungsweg terrestrisch erreicht würden)
Um also der Definition, welche das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat zu genügen versuchen die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten die notwendige Erreichbarkeit aller zu erlangen indem versucht wird sich noch stärker als bisher ins Internet usw. auszubreiten. Jedoch scheitert es dabei, das wieder versucht wird auch Konsumenten zu erreichen mit Inhalten, welche für diese wichtig seien.
Der öffentlich rechtliche Rundfunk müsste bzw. muss gar nicht versuchen Netflix und ähnliche Angebote zu kopieren, denn das ist nicht der Auftrag, sondern prüfen, was diese privaten nicht leisten um genau das Fehlende anbieten zu können.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem nicht von einer Quote gesprochen, welche erreicht werden muss, sondern meinte mit Erreichbarkeit, dass es einen Kommunikationsweg gibt auf, welchem alle (im Sinne von vielen) erreicht werden. Gemeint waren damit die Übertragungswege, und weil diese dem öffentlich-rechtlichen zugestanden wurden, wurde erklärt, dass die Anforderung an die privaten geringer ausfallen darf und sprach für den öffentlich rechtlichen Rundfunk eine Bestandsgarantie aus. Würden die Privaten alles erbringen, dann wäre der öffentlich rechtliche Rundfunk nicht von Nöten.
Erst später wurde etwas dahin erklärt, dass es keine Minimalversorgung sein muss, sondern ein breit gefächertes Angebot, wichtig dabei, es sollten auch Sachen sein, welche von privaten nicht erbracht werden. Es sollte dabei aber möglich sein alle zu erreichen, zumindest die Möglichkeit sollte bestehen.
Jetzt müsste natürlich geprüft werden, ob 22 TV Sender nicht einer bis 18 zu viel sind und ob es bei den Radio Sendern nicht auch ein viertel tun würde.
Aktuelle ist es wohl so, dass der öffentlich rechtliche um scheinbar konkurrenzfähig zu sein in ähnlichem Maße sich vergrößert hat, wie die private Medienlandschaft.
Jedoch ist die Situation so verfahren, dass es wahrscheinlich preislich bedeuten besser wäre, das System mit genaueren Vorgaben was Grundversorgung sein soll neu zu starten. Schließlich macht ein Gericht keine Gesetze sondern kann vorgelegte Gesetze maximal auf Fehler usw. prüfen und Vorschläge machen. Mit der Vorgabe der Bestands und Entwicklungsgarantie wurden dem Gesetzgeber jedoch Vorgaben gemacht.
Für alle die denken, dass das Bundesverfassungsgericht die Ausbreitung ins Internet stoppen wird.
Ein Artikel bereits aus 01/2013 mit einem früheren Verfassungsrichter Grimm. Ein paar Anmerkungen folgen auf die Zitate, jedoch sollte der Artikel im Original gelesen werden.
http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/frueherer-verfassungsrichter-grimm-oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-liegt-im-interesse-aller-12020803.htmlFrage
Herr Professor Grimm, braucht eine freiheitliche Demokratie einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Antwort
Ja. Demokratie erschöpft sich nicht darin, dass alle vier Jahre gewählt wird. Sie vollzieht sich in einem kontinuierlichen Prozess des Meinungs- und Informationsaustauschs über Fragen, die eine Gesellschaft angehen und bewegen. Die Medien halten diesen Prozess in Gang. Unter ihnen hat der Rundfunk nach wie vor eine herausragende Bedeutung. Er bleibt, was die Nutzung angeht, vorerst das Leitmedium. Die meisten Menschen beziehen ihre politischen Informationen aus dem Fernsehen. Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk wird gebraucht, weil der kommerzielle Rundfunk, der von Werbung lebt und sein Programm daran ausrichten muss, zur Meinungsbildung des Publikums nicht genug beiträgt. Im Rundfunkwesen muss es einen Sektor geben, der sich nicht an den Gesetzen des Marktes, sondern an den Bedürfnissen einer demokratischen Gesellschaft orientiert.
In ungefähr diesem Abschnitt des Interviews wird wohl der „Auftrag“ des öffentlich rechtlichen Rundfunks deutlich.
Teil einer weiteren Antwort
… Mit den kommerziellen Programmen entstand die Gefahr, dass der Auftrag nicht mehr ungeschmälert erfüllt wird. Dem wirkt die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk entgegen. Sie hält ihn konkurrenzfähig. …
Im Interview wird der Auftrag an dieser Stelle nicht deutlich erläutert.
... Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur noch die Defizite des privaten zu kompensieren hätte, würde schnell zu einem Nischenrundfunk werden, für den die Gebührenfinanzierung nicht mehr zu rechtfertigen wäre. ...
Das bezieht sich auf den Inhalt des Programms -jedoch nicht auf den Auftrag-, also würde der Rundfunk nicht alle Bereiche abbilden, dann gäbe es bereits keine Berechtigung. Dann muss aktuell die umgekehrte Frage gestellt werden, wenn der öffentlich- rechtliche bereits trotz der Bestands und Entwicklungsgarantie im Schnitt nur Bürger von 66 Jahren Alter erreicht, aber große Teile der Bevölkerung nicht mehr, obwohl es nicht daran liegt, dass nicht ausschließlich Defizite der privaten kompensiert werden, welche Rechtfertigung gibt es dann?
Frage
Aber ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk so wichtig wie das Wasser, das wir zum Leben brauchen?
Vom Anschlusszwang für Wasser kann ich mich befreien lassen, von der neuen Haushaltsabgabe nicht, selbst wenn ich gar keinen Rundfunk empfange.
Antwort
Es gibt Dinge, die lebensnotwendig sind wie das Wasser. Und es gibt Dinge, die für ein befriedigendes Leben notwendig sind, in verfassungsrechtlicher Terminologie: für freie Entfaltung der Persönlichkeit und demokratische Herrschaft. Dazu gehört, dass der Einzelne an dem kulturellen Erbe und am politischen Prozess partizipieren kann. Nicht alles, was dazu notwendig ist, wird vom Markt geliefert. Das Informationsangebot gehört dazu. Die Qualität einer Demokratie hat auch etwas mit dem Zustand ihrer Medien zu tun. Wenn der kommerzielle Sektor den Bedarf nicht vollständig erfüllt, muss für Alternativen gesorgt werden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine solche. Sein Dienst liegt im Interesse aller. Deswegen lässt es sich auch rechtfertigen, dass alle dafür finanziell aufkommen.
Und wieder eine Behauptung, sein Dienst liegt im Interesse aller. Aus dieser Behauptung heraus sollen alle dafür bezahlen. Also geht her und prüft ob alle bezahlen und es gleichermaßen ist.