moin,
da sich eine Person Xy wundert: sobald ein Antrag § 80 VwGO beim Gericht eingericht wird, muss sich die zuständige LRA dazu äußern. das muss auch dann geschehen, wenn in der Hauptsache oder dem Antrag die Begründung noch gar nicht eingereicht ist.
aller Wahrscheinlichkeit nach, da die Einreichung der Klage und des Antrags nun 2-3 Monate her ist, darf ohne Kenntnis des Gerichts -Schreibens davon ausgegangen werden, dass der SWR beantragt, den Antrag (und ggf. die Klage) als unzulässig abzuweisen, weil bezüglich des Antrags: weil damals noch keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren.
Üblicherweise wäre hier noch zu erwarten, dass das Gericht im Begleitschreiben einer Person Xy nahelegt, den Antrag zurückzuziehen oder erledigt zu erklären - eben weil er unzulässig ist solange noch nicht konkret vollstreckt wird.
Jedoch haben sich in diesem fiktiven Fall die Voraussetzungen geändert. Durch die Zustellung eines gelben Briefes mit Zwangsvollstreckungs-Maßnahme wird der Antrag nach § 80 (5) wieder zulässig. Um den Vollzieher zurückzupfeifen ist zuerst einmal diesem nur mitzuteilen, dass eine Klage und Antrag auf Aussetzung beim VG vorliegt, ggf, wäre anzuraten, dem GV die Aktenzeichen mitzuteilen.
Eine Person Xy sollte danach den gelben Brief in Kopien beim VG Stuttgart einreichen, darauf hinweisen dass die Vollstreckung im Gange ist, mitteilen dass der Antrag §80 zulässig ist (hier sollte Xy sich natürlich auch inhaltlich auf das erhaltene Schreiben beziehen) und die Begründung zum Antrag liefern. Daraufhin wird das VG eine neuerliche Stellungnahme seitens SWR anfordern und bitten, dass die Vollziehung einstweilen ausgesetzt wird bis der Sachverhalt geklärt ist.
Der Ansage des Gerichts, sich "abschließend zu äußern" wird hierdurch zumindest teilweise Genüge getan, es dürfte ratsam sein, hier auch die eigentliche Klagebegründung mitzuliefern, um es vollständig zu machen.
Sofern es mißverständlich für Person 7 war und der erste Antrag § 80 (5) abgewiesen wurde, wäre hier seitens Person Xy tatsächlich ein neuer, zweiter Antrag vonnöten.
In jedem Fall sollte hier keinerlei unnötige Zeit mehr verschwendet werden - sobald die Papers beim Gericht sind kann Person Xy dann nur abwarten. der SWR wird zwar weiterhin darauf pochen, den Antrag abzulehnen, wird aber aller Erfahrung nach dem Gerichtsvollzieher mitteilen die Vollstreckung einstweilig einstellen, zumindest bis vom Gericht über den Antrag entschieden wurde.