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Autor Thema: Klage vor VG Stuttgart läuft, Gerichtsvollzieher will trotzdem Geld  (Gelesen 6232 mal)

m
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Hallo Zusammen,

Hier eine Geschichte von Person Xy:

Nach langen mitlesen hatte sich Person Xy entschlossen vor dem VG Stuttgart zu Klagen.

Person Xy hat die Klage und einen Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO eingereicht, mit der bitte 2 Monate Zeit zur Klage und  Antragsbegründung zu bekommen.
Daraufhin kam nur eine Art Eingangsbestätigung und die Frage nach Einzelrichter etc. aber kein Termin zur Abgabe der Begründung.
Irgendwann kam dann ein Schreiben vom Gericht, das der SWR Stellung genommen habe, zu dem Antrag und der Klage.
Bis dahin hatte Person Xy aber immer noch keine Begründung eingereicht, weshalb Person Xy sich wunderte auf was sich der SWR bezieht.

Da Person Xy aber am nächsten Tag für 3 Wochen in Urlaub flog, schickte Person Xy ein Fax an das Gericht, mit der Bitte etwaige Fristen bis nach dem Urlaub zu verschieben.
Nach dem Urlaub kam auch die Bestätigung, das Person Xy bis zum 10.8. Zeit habe " sich abschließend zu Äußern"

Ok, dachte Person Xy, das ist zu schaffen.

Doch nun kam ein gelber Brief des Gerichtsvollziehers, wenn Person Xy sich nicht innerhalb 2 Wochen dazu entschließe zu Bezahlen, kommt der Termin zur Vermögensauskunft. (Davor gab es schon einmal einen Brief).

Ein Anruf beim Gerichtsvollzieher brachte nur seine Unverständnis heraus, warum Person Xy  nicht einfach zahle und keinerlei weiteren Infos, was nun in Bezug auf die Klage zu tun sei.


So nun zur Frage: Wie kann Person Xy  den Gerichtsvollzieher zurück pfeifen lassen? Damit die Klage noch eine Sinn hat?
Ein Anruf beim Gericht half auch nicht weiter.

Person Xy  denkt, entweder einen neuen Antrag nach § 80 Abs. 5 zu stellen, oder die Begründung schnellstmöglich einzureichen und zu hoffen das das Gericht aufgrund der neuen Situation schnell reagiert. Aber ob das funktioniert?

Person Xy  freut sich über jegliche Tipps, da Person Xy nicht will, das die Klage keinen Sinn mehr macht.

Schöne Grüße

mirreichts




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moin,

da sich eine Person Xy wundert:  sobald ein Antrag § 80 VwGO beim Gericht eingericht wird, muss sich die zuständige LRA dazu äußern.  das muss auch dann geschehen, wenn in der Hauptsache oder dem Antrag die Begründung noch gar nicht eingereicht ist.

aller Wahrscheinlichkeit nach, da die Einreichung der Klage und des Antrags nun 2-3 Monate her ist, darf ohne Kenntnis des Gerichts -Schreibens davon ausgegangen werden, dass der SWR beantragt, den Antrag (und ggf. die Klage) als unzulässig abzuweisen, weil bezüglich des Antrags: weil damals noch keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren.
Üblicherweise wäre hier noch zu erwarten, dass das Gericht im Begleitschreiben einer Person Xy nahelegt, den Antrag zurückzuziehen oder erledigt zu erklären - eben weil er unzulässig ist solange noch nicht konkret vollstreckt wird.

Jedoch haben sich in diesem fiktiven Fall die Voraussetzungen geändert. Durch die Zustellung eines gelben Briefes mit Zwangsvollstreckungs-Maßnahme wird der Antrag nach § 80 (5) wieder zulässig.  Um den Vollzieher zurückzupfeifen ist zuerst einmal diesem nur mitzuteilen, dass eine Klage und Antrag auf Aussetzung beim VG vorliegt, ggf, wäre anzuraten, dem GV die Aktenzeichen mitzuteilen.

Eine Person Xy sollte danach den gelben Brief in Kopien beim VG Stuttgart einreichen, darauf hinweisen dass die Vollstreckung im Gange ist,  mitteilen dass der Antrag §80 zulässig ist (hier sollte Xy sich natürlich auch inhaltlich auf das erhaltene Schreiben beziehen) und die Begründung zum Antrag liefern. Daraufhin wird das VG eine neuerliche Stellungnahme seitens SWR anfordern und bitten, dass die Vollziehung einstweilen ausgesetzt wird bis der Sachverhalt geklärt ist.
Der Ansage des Gerichts, sich "abschließend zu äußern" wird hierdurch zumindest teilweise Genüge getan, es dürfte ratsam sein, hier auch die eigentliche Klagebegründung mitzuliefern, um es vollständig zu machen.

Sofern es mißverständlich für Person 7 war und der erste Antrag § 80 (5) abgewiesen wurde, wäre hier seitens Person Xy tatsächlich ein neuer, zweiter Antrag vonnöten.

In jedem Fall sollte hier keinerlei unnötige Zeit mehr verschwendet werden - sobald die Papers beim Gericht sind kann Person Xy dann nur abwarten. der SWR wird zwar weiterhin darauf pochen, den Antrag abzulehnen, wird aber aller Erfahrung nach dem Gerichtsvollzieher mitteilen die Vollstreckung einstweilig einstellen, zumindest bis vom Gericht über den Antrag entschieden wurde.








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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2015, 01:00 von gurke7«

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Liebe Gurke7!

Herzlichen Dank für die Antwort, hilft!

Person xy schreibt nur folgendes mit einer Kopie des gelben Briefes an das Gericht:

...
möchte der Antragsteller das Gericht darüber informieren, das eine Vollstreckung bezüglich des Betrages in dem es in der Klage geht, im Gange ist. Dies ist mit der beiliegenden Kopie des gelben Briefes des Gerichtsvollziehers belegt.
Der Antrag nach §80 Abs. 5 (vom 18.5.2015) ist somit zulässig.
Begründung:
Der Antragsteller hat bei dem SWR schon Anträge (in den jeweiligen Widersprüchen auf die jeweiligen Beitragsbescheide) auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt der vom SWR abgelehnt wurde.
Nach §80 Abs 4 Satz 3 VwGO heist es:
 Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte

1.   Die Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher) hätte für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge:
Da:
a)   Der Antragsteller ein relativ niedriges Einkommen hat und mit der Zahlung des relativ hohen geforderten Gesamtbetrages in finanzielle Schwierigkeiten kommen könnte, gerade auch im Hinblick auf seine 2 kleinen Kinder.
b)   Der Antragsteller ein Recht auf Informationsfreiheit hat, dass er aber bei Zahlung des Rundfunkbeitrages das Geld fehle, um sich für andere kostenpflichtige Medien zu entscheiden.

2.   Sind für den Antragsteller ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffen Verwaltungsaktes erkennbar, siehe Klage (-begründung) und Verfassungsklagen in München und Koblenz.
Deshalb bitte ich das Gericht um Eilrechtsschutz und damit um Aufhebung der Vollziehung (Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher).
Die Begründung zur Klage 3 K 2560/15 folgt alsbald.

MFG

Person yx

Gibts da gravierendes zu Verbessern?


Ansonsten bekommt der GV nur ein Brief mit der Information, das die Klage und der Antrag eingereicht ist.
Sollte Person yx auch noch um Aussetzung bitten oder den GV auf etwas (?) Hinweisen?

Muss Person xy auch noch eine sogenannte Erinnerung ans Amtsgericht versenden?


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moin,

nein, gleichzeitig eine Erinnerung ans AG zu senden wäre für Person Xy nicht notwendig, da es sich hier um ganz unterschiedliche Einwände gegen die ZV handelt.

an und für sich sollte das genügen, Person Xy darf jedoch damit rechnen, dass sie Nachweise zu den in Punkt 1. genannten Aussagen liefern wird müssen, denn ohne diese wird ein Gericht das wohl als "unsubstantiierten Vortrag" bezeichnen.



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Hallo Zusammen,

Leider habe ich heute die Antwort des Gerichtes bezügliche meines Eillantrages bekommen.

Er wurde abgelehnt, nur die Säumniszuschläge sind wohl nicht rechtens "es wird festgestellt, das die Klage gegen Bescheide ... hinsichtlich der festgesetzten Säumnisszuschlägen aufschiebende Wirkung hat" (unvollständiges Zitat, scan folgt heute Abend).

"Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt".

Heist das ich muss zahlen?  >:( :'(

 Die Frist des GV läuft am Freitag (2 Wochen nach 31.7) ab.
Oder bekomme ich eine neue Forderung, diesmal reduziert um die Säumniszuschläge? Das wär nach meinem Verständnis korrekt, aber ich konnte den GV heute nicht mehr erreichen.

Zusätzliche Kosten für den Eilantrag: 100,39!!!! Shit.


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So, endlich eingescannt:


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Person x, die auch mirreichts bekannt ist, hat nun Post vom Verwaltungsgericht bekommen:

"Da Gericht weißt darauf hin, dass der Beklagte in ständiger Praxis einem Ruhen des Verfahrens nur zu stimmt, wenn der Kläger ausstehende und künftige Rundfunkbeiträge bezahlt, wobei die Einzahlung auf ein Treuhandkonto nicht akzeptiert wird. Bitte tielen sie innerhalb von 2 Wochen mit, ob sie hierzu bereit sind. Im Falle eines Erfolges andere Kläger in Musterverfahren stünde ihnen eine Anspruch auf Rückerstattung zu. Sollte es nicht zu einem Verfahrensruhen kommen, ist beabsichtigt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Der Vorsitzende..."

Juhuh? Ist erreicht, was machbar scheint? Soll Person x zustimmen? Leider wurde da Treuhandkonto abgelehnt, asnosntenn würde Person x nicht ögern zuzustimmen, da wohl eine Verhandlung nicht zielführend scheint (alle Person x bekannten Verfahren wurden verloren)

Dazu kam noch eine Rechung über ca. 50 Euro, Wegen Eilrechtschutz der nichts gebracht hat.

Grüße an alle


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Ich/Wir sind mittlerweile wirklich sauer. >:( >:( >:( 8)

Siehe gesamten Thread und speziell diese Antwort:
Widerspruch zur Niederschrift und andere Aktionen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15211.15.html

wir gehen mit.

Was soll das ganze Affentheater? >:(

Man scheint mit zu lesen, also was soll das??????

Eja, will mal sagen wir kommen mal denne nochmal persönlich vorbei!! OK!! >:( 8)

Bitte mal als PM Kontakt aufnehmen, da geht noch was, aber hallo >:( 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2016, 14:33 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

a
  • Beiträge: 12
So nun wird das ruhende Verfahren wideraufgenommen:

Der Beklagte (GEZ) ruft das  Verfahren wieder an. Er weist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18.03.2016 (Az.: BVerwG 6C 6.15) hin und ist mit einer Entscheidung durch den Berichtserstatter oder durch Gerichtsbescheid einverstanden.

Person x soll nun innerhalb 6 Wochen antworten (davon sind 3 schon vorbei (Urlaub))

Kann Personx noch irgendwas (sinwvolles) dagegen machen?

Grüße


Edit "Bürger":
Thread bleibt ab hier geschlossen, da die zuletzt aufgeworfene Frage nicht mehr zum Kern-Thema dieses Threads gehört und zudem bereits mehrfach im Forum behandelt wird.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
Vor Erstellung neuer Beiträge erst Schnelleinstieg und Suchfunktion benutzen. [...]
Dort finden sich dann u.a. auch diese Hinweise:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2016, 14:40 von Bürger«

 
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