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Autor Thema: Ist die Rationierung der Vollstreckungsersuchen rechtskonform?  (Gelesen 1841 mal)

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Person A hat einen Freund, der sich ebenfalls gegen den gerechten Rundfunkbeitrag wehrt. Beide wohnen in einer Stadt, beide hatten die ersten Festsetzungsbescheide im gleichen Zeitraum erhalten und diesen widersprochen. Seit dem vierten bekam jedoch nur Person A regelmässig Post vom BS in Form von Festsetzungbescheiden. Mittlerweile befindet sich Person A im Vollstreckungsverfahren, während der Freund schon lange mit Aufmerksamkeitsentzug vom BS zu leben hat. Nun könnte man an dieser Stelle sagen, Person A hatte einfach Pech und aufgrund der angeblichen Nicht-Überlastung des BS, weil es ja laut WDR Justiziarin nur Einzelfälle von Verweigerungen gibt, war ihr Freund einfach noch nicht an der Reihe. Da stößt Person A auf einen Artikel der  u.a. von der Einführung einer Rationierung von Vollstreckungsersuchen berichtet.

Zitat
„Durch die erhöhte Ausbringung von Vollstreckungsersuchen ab Ende 2014 liegt eine Belastung der bundesweiten Vollstreckungsorgane (z. B. örtliche Vollstreckungsbehörden) vor. Um diese Vollstreckungsorgane zu entlasten, wird seit November 2014 die Ausbringung der Vollstreckungsersuchen bei den Beitragskonten, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung aufgrund des Ausbleibens einer Reaktion der/des Beitragspflichtigen angemeldet wurden, auf monatlich rd. 60.000 Vollstreckungsersuchen begrenzt. Diese Vollstreckungsersuchen werden prozentual anteilig auf die Bundesländer verteilt.“
Quelle: Geschäftsbericht des BS für 2015 - siehe u.a. unter
Geschäftsbericht (bzw. Jahresbericht) vom Beitragsservice 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19184.0.html


Person A fragt sich, ob diese Art von Ungleichbehandlung von Nichtzahlern nicht gegen irgendwelche rechtlichen Gleichbehandlungsnormen verstößt.

Es ist vielleicht naiv und weit hergeholt von Person A dies anzunehmen, aber irgendwas scheint ihr da nicht zu stimmen. Werden dadurch z.B. nicht Einwohner von bevölkerungsreichen Bundesländern gegenüber anderen bevorzugt? Frei nach einer hier nicht unpassenden Analogie, je grösser die Menge der Demonstranten auf die geschossen wird, desto höher ist die Chance für den einzelnen nicht von rumfliegenden Fremdkörpern getroffen zu werden.:) Diese Rationierung erinnert Person A an die Zeiten, als es die Wehrpflicht noch gab. So war es z.B. auf dem Lande statistisch wahrscheinlicher, zum Dienst herangezogen zu werden, als in Großstädten wie Köln. Stichwort "Dienstgerechtigkeit".

Person A gönnt dem besagten Freund natürlich aus tiefster Nächstenliebe seine (momentane) Ruhe von der Stadtkasse.

Und wenn man schon bei Gleichbehandlung ist. Nach welchen Kriterien kann z.B. eine Stadtkasse die Amtshilfe generell verweigern, eine andere im gleichen Bundesland, sogar im gleichen Regierungsbezirk nicht?

Dazu:
Zitat
"GEZ kann Amtshilfe nicht mehr leicht einfordern(...)
Die Stadt Arnsberg sieht sich durch dieses Urteil [LG Tübingen 16.09.2016] in ihrer Position gestärkt, wonach Eintreiben der Rundfunkbeiträge durch Kommunen nicht mehr länger sinnvoll ist."
http://www.derwesten.de/staedte/arnsberg/gez-kann-amtshilfe-nicht-mehr-leicht-einfordern-aimp-id12253427.html#plx388644313

In Bochum soll sich die Stadtverwaltung ähnlich geäußert haben.

Nach welchen Kriterien entscheiden die Stadtkassen im Einzelfall, ob das Ersuchen zurückgewiesen wird oder nicht?

Wenn man im Forum liest, kann es bei gleichgearteten Fällen "mal so mal so" kommen, also ziemlich willkürlich. Entscheidet die Frisur, das Geschlecht, die Farbe der Kleidungsstücke oder die Laune der Stadtkassemitarbeiterin? Wäre auch das nicht ein Verstoß gegen ein Gebot der Gleichbehandlung?

Warum wird gegen Personen, die keinen Widerspruch verfasst haben, genauso vollstreckt, wie gegen Personen, die inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung den Bescheiden widersprochen haben?
Warum hat die erste Gruppe sogar noch den eventuellen Vorteil, die Zustellung der Festsetzungsbescheide wahrheitsgemäß zu leugnen? Der ihnen selbstverständlich gegönnt sei.

Wo bleiben also bei diesen Diskrepanzen die rechtsverbindlichen Normen und wer verpflichtet letztendlich zur Einhaltung dieser?

Person A würde nicht im Forum fragen, wenn sie sicher gehen könnte, dass die gebührenfinanzierte "Sendung mit der Maus", dem selbstauferlegten Bildungsauftrag des WDR nachkommend, auch solche Fragen beantworten würde.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
„Durch die erhöhte Ausbringung von Vollstreckungsersuchen ab Ende 2014 liegt eine Belastung der bundesweiten Vollstreckungsorgane (z. B. örtliche Vollstreckungsbehörden) vor. Um diese Vollstreckungsorgane zu entlasten, wird seit November 2014 die Ausbringung der Vollstreckungsersuchen bei den Beitragskonten, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung aufgrund des Ausbleibens einer Reaktion der/des Beitragspflichtigen angemeldet wurden, auf monatlich rd. 60.000 Vollstreckungsersuchen begrenzt. Diese Vollstreckungsersuchen werden prozentual anteilig auf die Bundesländer verteilt.“
Quelle: Geschäftsbericht des BS für 2015 - siehe u.a. unter
Geschäftsbericht (bzw. Jahresbericht) vom Beitragsservice 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19184.0.html

Wie der Geschäftsbericht schon sagt:

Die Rationierung der Vollstreckungsersuchen erfolgt augenscheinlich nur bei all den Beitragskonten, die auf der von ARD-ZDF-GEz selbst durchgeführten "Zwangsanmeldung"/ "Direktanmeldung" beruhen...
...wohl, weil aufgrund der fehlenden Rückmeldungen der Betroffenen nicht gesagt werden kann, wieviele "Nieten" sich darunter befinden und die Vollstreckungsstellen sicherlich Zeter und Mordio geschrien haben, dass sie hier zu Außenkundschaftern von ARD-ZDF-GEZ degradiert und missbraucht werden, um eine Art "realen Abgleich der Meldedatensätze" zu vollziehen.

So betrachtet erscheint die Rationierung der Vollstreckungsersuchen insbesondere eine Ungleichbehandlung zu sein zwischen der
- Gruppe der bereits vor 2013 Angemeldeten, d.h. z.B. ehemaligen "Hörfunkteilnehmern" sowie auch nach 2013 freiwillig sich selbst "Angemeldeten" oder auf dei Auskunftsanfragen Reagierenden
und der
- Gruppe der nichtreagierenden "Zwangsangemeldeten"/ "Direktangemeldeten"


Bleibt die Frage:
Wie (juristisch? politisch?) gegen diese Ungleichbehandlung vorgehen?



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...
Person A fragt sich, ob diese Art von Ungleichbehandlung von Nichtzahlern nicht gegen irgendwelche rechtlichen Gleichbehandlungsnormen verstößt.
...

Art.3 GG

der scheint in unserem gelobten Land an Bedeutung zu verlieren. Das Vollstreckungsdefizit und die herrschende Willkür ist ja noch wesentlich größer, als die hier geschilderte Problematik:

- Mir sind Firmen bekannt (keine kleinen!), die bis heute nicht ein einziges Mal belästigt wurden und auch nicht zahlen
- Auswahl des "Wohnungsinhabers" bei von mehreren bewohnten Wohnungen
- Urteile des BVerwG: "...dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat“ (Urteil Rn. 43)

Auf jeden Fall gehört das in die ausführliche Klagebegründung formuliert!


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