Nach unten Skip to main content

Autor Thema: fehlende Verhätnismäßigkeit/ Differenzierung des Beitrags Radio<->Fernsehen?  (Gelesen 2175 mal)

n
  • Beiträge: 1.456
Hallo,

mit der Wohnungsabgabe seit 2013 fiel auch die Differenzierung von Radio/Fernsehen weg.

In dem Beitrag über Kirchhof
Verfassungsrechtler Kirchhof: „ÖR sollten auf Werbung verzichten" (Welt+ Abo)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26224.msg165317.html#msg165317
Zitat
Fast alle Menschen haben einen Radiowecker, ein Smartphone, einen PC, ein Autoradio und viele andere Empfangsgeräte.
Hier wird nur Radio angesprochen (Fernsehen kann man ja wohl vergessen auf einem Smartphone - zumindest ist der "Vorteil" verschwindend gegenüber einem Fernseher).

Verwaltungsrechtlich hängt die Höhe des Beitrags ja von der Höhe des Vorteils ab, d.h. die fehlende Differenzierung müsste auch ein Klagegrund sein.
(Ich kann das gerade nicht juristisch untermauern, dazu müsste ich noch mehr googeln...)

Die Verwendung der Beitrags für Rundfunk ist ja marginal:
ca 2,64 Eur  (2,16 + 0,48 DLF)  gegenüber 14,86
Radiobeitrag müsste also  3 Eur zu 14.50 sein.
Quelle: www.ard.de/download/3141226/17_50_Euro_Rundfunkbeitrag.pdf

Nun ist die bewusste Entscheidung, auf Fernsehen zu verzichten, einfach:
Einfach keinen kaufen (und das machen viele Eltern auch wegen des negativen Einflusses auf die Kinder).
Durch die Anknüpfung an den Gerätebesitz ist es aber viel schwieriger, bewusst den Radiogerätebesitz auszuschließen, selbst wenn man kein Radio nutzt. Die meisten bauen extra deswegen nicht das Autoradio aus.

Durch die fehlende Differenzierung würde schon ein Radiowecker die volle Beitragspflicht auslösen.

Ist das nicht eine Verletzung des adäquaten Vorteilausgleich, der dem Gedanken des Beitrags zugrunde liegt?

Hat das jemand in Klage/ Verfassungsbeschwerde thematisiert?
Kommentare dazu?


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Betreff "Verhätnismäßigkeit des Beitrags: Radio/Fernsehen" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtgung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2018, 23:49 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Denkfehler liegt darin, dass mit Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags der Gerätebezug vollständig entfiel. Das hat eben als Nebeneffekt, dass es auf die objektive Möglichkeit der Nutzung nicht mehr ankommt. Kurz: Ob du einen Radiowecker besitzt oder in Hannover ein Baum umfällt, beides tut nichts zur Sache.

A - hat weder Radio noch TV-Gerät
B - lässt sich jeden Morgen von den Nachrichten wecken, hat aber kein Radio, dafür eine ziemliche Sammlung von Klassik CDs
C - Hat ein TV-Gerät mit 160 cm Diagonale, Dolby Surround System, High Tech Stereoanlage mit DAB+ und allen Schikanen
D - guckt TV gar nicht, Radio ist für ihn Steinzeit, er hat aber einen PC mit 21" Bildschirm und zockt im Internet

Bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags unterscheiden sich diese 4 Typen rein gar nicht. Der "Beitrag" wird bei allen fällig, weil jeder angeblich die gleichen Möglichkeiten hat, die Angebote des ÖR-Rundfunks zu nutzen. Ob er das tut oder geeignete Geräte überhaupt vorhanden sind, interessiert niemanden (außer uns). Natürlich ist die Behauptung von Politikern und Rundfunkmachern unsinnig, denn ohne Gerät  geht rein gar nichts.

Würden nahezu alle Radios von einem auf den anderen Tag funktionslos, weil nur noch DAB+++ übertragen wird (DAB+++ habe ich mir ausgedacht), die würden immer noch die Kohle abgreifen, weil du dir ja nur ein neues Empfangsgerät kaufen musst. Jeder weiß, dass dies totaler Blödsinn ist, auch die Politiker und Rundfunkmacher. Die lassen sich aber von ganz anderen Überlegungen leiten. Jahr für Jahr stiegen die Einnahmen aus den Rundfunkgebühren. Teils, weil immer mehr Leute zahlten, die Zahl der in einer Wohnung lebenden Bewohner gesunken ist, der Ausrüstungsgrad mit TV-Geräten sukzessive gestiegen ist, die Hörfunk-/TV-Gebühren ständig nach oben gesetzt wurden, eine PC-Gebühr erfunden wurde usw. Mit den Einnahmen stiegen die Ausgaben, teils in abnorme Höhen. Irgendwann stellte man fest, dass man mehr Geld brauchte als man so hereinbekommen konnte. Als Schuldigen identifizierte man eine "Flüchtlingskrise", die sogn. "Flucht aus der Gebühr", und die Gerätevielfalt bzw. deren Mobilität. Beide Überlegungen bezogen sich auf Geräte und folgerichtig musste der Gerätebezug weg. Man suchte also nach einem Gebühr auslösenden Moment, der mit einem Empfangsgerät nichts zu tun hat. Man hätte z. B. Stromzähler nehmen können, wie in Italien, hat sich aber für die Wohnung entschieden, und das schon vor vielen Jahren.  Zunächst sollte zwar der Anknüpfungspunkt die Wohnung oder Betriebsstätte sein, aber der Gerätebezug insofern erhalten bleiben, als der, der nachweislich kein Gerät besitzt, nicht zahlen sollte.

Siehe z. B. Gutachten von Prof. Jarass (2007) - verlinkt u.a. unter
Welche Gutachten/ Aufsätze/ wiss. Arbeiten PRO Rundfunkbeitrag gibt es?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg145936.html#msg145936

Nach jahrelangen Versuchen und offenbar enttäuschenden Einnahmen über die PC-Gebühr  hat man diese Kopplung dann endgültig fallen gelassen.

Nur das BVerwG steht dir noch hilfreich zur Seite.

Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Bingo! Es wird explizit festgestellt, dass sich eine Beteiligung (von wem auch immer!) an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks nicht schon aus der Ausstrahlung von Programmen der Sender ergibt. Dem ist im Grunde nichts hinzu zu fügen. Die ÖR-Anstalten können so viele Programme verbreiten, wie sie wollen. Daraus folgt aber nicht, dass ich als Person verpflichtet bin, mich an den Kosten dieses Unterfanges zu beteiligen. Folgt man der übrigen Argumentation des Urteils, so ergibt sich zwingend, dass der Rezipient dazu ein geeignetes Empfangsgerät vorhalten muss. Nichts anderes behaupte ich seit der Umstellung auf den sogn. Rundfunkbeitrag bezüglich der Wohnungsabgabe. Es ist völlig belanglos, wo ich mich aufhalte, ob im Hotel, dem Büro oder in meiner Wohnung, das Angebot der Sender löst ohne Empfangsgerät keine Zahlungspflicht aus. Mehr Details im Thread
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.0.html

Würde ich heute eine Klageschrift verfassen, ich würde auf dieser allgemeinen Feststellung des BVerwG herumreiten, die Widersprüche zu allen anderen Urteilen zuvor herausarbeiten, sowie die Gutachten zitieren, die zuvor schon festgestellt haben, dass die Gegenleistung schwach ist. Und immer wieder auf der Tatsache herum reiten, dass auch das BVerwG endlich, endlich erkannt hat, dass man, um an dem Angebot der ÖR-Sender partizipieren und den angeblichen Vorteil erlangen zu können, eines geeigneten Gerätes bedarf. Allerdings reicht dazu ein Radiowecker durchaus. Es ist vermutlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zwischen dem "Beitrag" auf Radios und dem auf TV-Geräte nicht länger unterscheidet und hier mit einer Tradition bricht bzw. gebrochen hat.
Bzw. man kann das natürlich beanstanden, die Gerichte werden dem aber vermutlich nicht folgen und zwar selbst dann nicht, wenn sie das Problem des Geräte sehen wollten. Wenn sich aber selbst das BVerwG zu einer nicht nachvollziehbaren Differenzierung zwischen Hotels und Wohnungen versteigt, dann ist kaum anzunehmen, dass die Gerichte unterer Ebenen das anders beurteilen. Eigene Gedanken und VG-Richter? In diesem Leben wird das nichts mehr.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2018, 23:56 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 860
mit der Wohnungsabgabe seit 2013 fiel auch die Differenzierung von Radio/Fernsehen weg.

Hier wird nur Radio angesprochen (Fernsehen kann man ja wohl vergessen auf einem Smartphone - zumindest ist der "Vorteil" verschwindend gegenüber einem Fernseher)

Genau das ist das Problem, welches seit der Wohnungssteuer (neben der Nichtnutzung) bei vielen nur Radio-Nutzern, um mal nebenbei ein wenig 'Hintergrundrauschen' zu haben oder beim Essen die Nachrichten zu hören, aufgetreten ist.
Das Produzieren von Radiosendungen ist ein Bruchteil dessen einer Fernsehsendung.
Weshalb sollte der Radiohörer für die Fernsehzuschauer mit bezahlen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2018, 23:45 von Bürger«

 
Nach oben