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Autor Thema: Meine Klage, wie ich sie einreichte, Teil 1  (Gelesen 4452 mal)

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Meine Klage, wie ich sie einreichte, Teil 1
Autor: 23. Februar 2015, 13:51
Hallo,

so wie unten zu lesen habe ich meine Klage schließlich abgesendet-hoffentlich hilft es dem einen oder anderen!

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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage gegen den „Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks“ , Absender: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ vom 22.10. 2014 , eingegangen
am 29.11. 2014 (!).

Ich beantrage hiermit ein schriftliches Verfahren.

Zur Sache beantrage ich

a) den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.10. 2014 aufzuheben;

b) die Beklagte zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden

­- Gundrechteverletzung durch die Beklagte, weiterhin wegen
- Formfehlern
- Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids
- Gewissensgründen des Klägers
- Verfassungswidrigkeit und Sittenwidrigkeit des zugrundeliegenden   
  Rundfunkgebührenstaatsvertrages

von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien;

c) die Säumniszuschläge aufzuheben;

d) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begriffsdefinition:

Ich  verwende das Wort „Rundfunk“ als Oberbegriff für Radio und Fernsehen. Mit „Widerspruchsbescheid“ ist der Widerspruchsbescheid vom 22.10. 2014 gemeint.



Begründung:

1. Fehler in Form und Inhalt des Widerspruchsbescheids
1.1. Absender

Der „Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks“ (Stuttgart) wurde allem Anschein nach (Absender und aufgedrucktes Logo) vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ in Köln erstellt. Aber ein „Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks“ ist ein Verwaltungsakt des Südwestrundfunks. Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hat keine Befugnis, die Entscheidungen einer Rundfunkanstalt zu treffen oder die Verwaltungsakte einer Rundfunkanstalt auszuführen. Der Beitragsservice ist noch nicht einmal rechtsfähig! Nur der Südwestrundfunk selbst kann über meine Widersprüche gegen die Gebührenbescheide des Südwestrundfunks entscheiden und den entsprechenden Verwaltungsakt in Form des Widerspruchsbescheides durchführen. Dies ist in §10 (5) RBStV eindeutig festgelegt.
Sollte der „Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks“ aber vom Südwestrundfunk stammen, so hätte dessen Anschrift zwingend als Absender verwendet werden müssen.
In beiden Fällen liegt ein eklatanten Formfehler vor. Denn in einem Verwaltungsakt muss
die Behörde, welche den Verwaltungsakt erlässt, erkennbar sein.
Falls der Beitragsservice im Auftrag des Südwestrundfunks handelte, so hätte dies ebenfalls aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen müsse.
In allen drei möglichen Fällen liegt also ein eklatanter Formfehler vor. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nach § 44 VwVfG (1) ist eingetreten. Der Widerspruchsbescheid ist nichtig.

1.2. Unvollständigkeit

Der Widerspruchsbescheid beginnt mit Seite 2. Seite 1 fehlt also. Damit ist der Widerspruchsbescheid unvollständig und es werden mir wichtige Informationen vorenthalten.

1.3. Rückdatierung bzw. verspäteter Versand

Der Widerspruchsbescheid soll am 22.10. 2014 versendet worden sein. Merkwürdigerweise erreichte er mich erst am 29.11. 2014. Selbst wenn man hier keine Absicht unterstellt, finde ich diesen Punkt bemerkenswert.

1.4. Fehlen von Angaben nach § 37 Abs.3 VwVfG

Es ist nicht klar erkennbar, von welcher Stelle das Schreiben stammt.  (siehe 1.1) Bei einem Verwaltungsakt muss dies aber klar erkennbar sein. Zwar ist der Südwestrundfunk in der  Rechtsbehelfsbelehrung als zu Beklagender mit einer einzeiligen Adresse erwähnt (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe). Jedoch trägt auch dieses Blatt den Aufdruck „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Auch hier kann also nicht auf eine Absenderschaft des Südwestrundfunks geschlossen werden.
 
Es ist weiterhin nicht feststellbar, ob der Widerspruchsbescheid vom Behördenleiter unterzeichnet wurde, wie es für Verwaltungsakte vorgeschrieben ist. Denn von den beiden Unterschriften ist nur die der im Briefkopf erwähnten Bearbeiterin (Frau Huber) lesbar.
Die zweite Unterschrift ist unleserlich und und überschreibt den ausgedruckten Namen derart, dass dieser ebenfalls unleserlich ist. Eine Berufsbezeichnung fehlt ebenso.

1.5. Keine Berücksichtigung meiner  persönlichen Situation

Der Widerspruchsbescheid geht in keiner Weise auf meine persönliche Situation ein. Stattdessen walzt er die Ergebnisse zweier Firmen/Verbandsklagen bei den  Landesverfassungsgerichten aus und zitiert bekannte Positionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Offensichtlich wurden hier vorgefertigte Textbausteine verwendet. Diese haben mit meinen Widersprüchen nichts zu tun!
Ich gehe daher davon aus, dass der Südwestrundfunk bzw. der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ die Ablehnung meiner Widersprüche nicht in juristisch vertretbarer Form begründen kann; eventuell wurde der Inhalt meiner Widersprüche auch gar nicht geprüft.

1.6. Keine Berücksichtigung meiner Argumente

Meine Argumente werden nicht berücksichtigt. Die Ablehnung meiner Widersprüche ist daher unbegründet, widerrechtlich und nicht nachvollziehbar. Wer so vorgeht, der tritt das Widerspruchsrecht mit Füßen! 

1.7 Die Rechtsform des Versenders (wer es nun auch sei) ist nicht angegeben

2. Der „Rundfunkbeitrag“ ist kein Beitrag
2.1. Beiträge müssen dem Zahler Vorteile bringen

Beiträge besitzen einen Vorzugslastcharakter. Da der „Rundfunkbeitrag“ aber nicht mehr an den Besitz von Geräten, sondern alleine an das bewohnen einer Wohnung anknüpft, wurde der Vorzugslastcharakter der früheren Rundfunkgebühr gegen einen Gemeinlastcharakter getauscht. Der „Rundfunkbeitrag“ jedoch  stellt weder die Vergütung der tatsächlichen Nutzung, noch auf die Abschöpfung eines individuellen oder individualisierbaren Vorteiles dar. Im RBStV findet sich nichts darüber, für welche besondere Gegenleistung der Beklagte einen Geldbetrag begehrt. Der Beklagte kann nicht erklären was das besondere an der Gegenleistung ist. Es gibt keinen qualifizierten Vorteil. Eine Empfangbarkeit ist nichts besonderes, denn jeder kann immer und überall „empfangen“.
Wenn der  „Rundfunkbeitrag“ ein Beitrag ist, muss er einen unmittelbaren, individualisierbaren Vorteil bieten. Eine Wohnung allein ermöglicht noch nicht die unmittelbare individualisierbare Nutzungsmöglickeit des öffentlichen Rundfunks. Die individualisierte unmittelbare Nutzbarkeit bedarf erst noch eines kausalen Aktes, z.B. des Aufstellens einer Satellitenschüssel. Der Beitrag entspricht nicht dem Äquivalenzprinzip,
das Argument der Versorgung allein reicht nicht aus, sondern man muss die Nutzbarkeit beachten. Die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht unmittelbar durch das bewohnen einer Wohnung gegeben. Mit der neuen Wohnungsabgabe wird mir als Wohnungsmieter eine voraussetzungslos zu zahlende Geldleistungspflicht auferlegt.


2.2. Der „Rundfunkbeitrag“ bringt mir keinen Vorteil

Ich nutze das Angebot des Rundfunks schon seit mindestens 10 Jahren nicht mehr, weder das des privaten noch das des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ich besitze kein Radio und keinen Fernseher und meide die Internetseiten des Rundfunks. Solange ich als Wohnungsmieter für die theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung zahlen muss, fehlt der neuen „Beitragsordnung“ jede Grundlage.
Mir entsteht durch den „Rundfunkbeitrag“und das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender keinerlei Vorteil. Doch selbst wenn ich den Rundfunk nutzen wollte, hätte ich durch die Höhe des „Rundfunkbeitrags“ keine Möglichkeit, mir das Geld für Empfangsgeräte anzusparen.
Um „Schwarzseher“ zu vermeiden, empfiehlt sich im übrigen die Verschlüsselung der Sendungen, wozu mittlerweile sehr ausgereifte Technologien zu Verfügung stehen.

2.3. Der „Rundfunkbeitrag“ bringt mir und anderen Nachteile
2.3.1. Fernseh,- Rundfunk- und Mediensucht

Der Rundfunk verursacht irreparable gesamtgesellschaftliche Schäden z.B. in Form von Sucht, unter denen alle Bürger direkt (z.B. als Betroffener oder Angehöriger eines Betroffenen) oder indirekt (Erhöhung von Krankenkassenbeträgen) zu leiden haben.
Diese Einschätzung wird auch von Fachleuten geteilt.
Zitat: Prof. Dr. Gerald Hüther, Leiter der Zentralstelle für Neurobiologische Präventionsforschung der Univ. Göttingen und Mannheim/Heidelberg, Psychiatrische
Klinik Göttingen:
„Welche Faktoren müssen alle zusammen eintreten, damit Fernsehen wirklich dumm macht?
Die wichtigsten Lernprozesse kommen durch eigene Erfahrungen in Gang. Wer passiv vor dem Fernseher sitzt, macht keine Erfahrungen mehr. Bei Kindern ist das besonders fatal. Sie brauchen vor allem eigene Körpererfahrungen, und dazu müssen sie sich bewegen. Fast alles, was wir lernen, lernen wir von anderen Menschen in einer lebendigen Beziehung. Aber das klappt nicht vor dem Fernseher.
Wir brauchen unser Gehirn nicht zum Betrachten von bunten Bildern, sondern um uns in der realen Welt zurecht zu finden. Wenn Menschen die im Fernsehen vorgeführte Welt mit der realen Welt zu verwischen beginnen, geraten sie hirntechnisch auf Abwege. Den Nervenzellverschaltungen im Gehirn geht es ähnlich wie unseren Muskeln: Sie bilden sich
so heraus, wie man sie benutzt. Je einfacher die Nutzung, desto kümmerlicher wird die Vernetzung im Hirn.
Inwiefern hat sich unser Gehirn vor lauter Fernsehen bereits verändert – im positiven (lernen durch fernsehen?), wie auch im negativen Sinne (Aggressionen, Sensibilität, Sozialverhalten)?
Das Gehirn verändert sich ständig. Es ist wie eine Baustelle, wobei das Haus, das da entsteht davon abhängt, welche Materialien gerade angeliefert werden. Das Material, mit dem das Hirn herausgebildet wird, sind die Erfahrungen die wir machen. Schnelle Bilderfolgen und ständige Szenenwechsel führen dazu, dass die Nervenzellnetze in den höheren  Verarbeitungszentren auch rasen und entsprechend nur lose mit einander verknüpft werden können. Ständige Aufregung und das Erzeugen von Angst und Stress versetzen das Gehirn in einen Zustand von Dauererregung. Unter solchen Bedingungen können nur schwer neue und vor allem komplizierte Verbindungen im Hirn entstehen. Die Botschaften und Inhalte, die das Fernsehen transportiert, hinterlassen entsprechende Spuren im Gehirn und prägen so unser Denken und Handeln.
Es ist also zwangsläufig so, dass Fernsehen unser Gehirn verändert. Wie diese Veränderung aussieht, hängt davon ab, womit wir unser Hirn (vor dem Fernseher) füttern.“ Zitatende
http://www.aktiv-gegen-mediensucht.de/artikel/1/46/fernsehen-veraendert-
zwangslaeufig-unsergehirn/

Zitat: „Die Fernseh-und Computersucht ist zwar keine klassische stoffgebundene Sucht wie z.B. die Alkoholsucht, dafür aber eine psychische Sucht. Es sind keine Suchtstoffe, die abhängig machen, sondern der eigene Verstand, der nach einer bestimmten Tätigkeit süchtig geworden ist.
Wie kommt es zur Fernsehsucht?
Der Einstieg in die Fernsehsucht ist häufig das tägliche Gucken von Serien, Daily Soaps, Telenovelas oder Shows. Diese Formate sind besonders tückisch, da sie jeden Tag fortgesetzt werden und immer dann aufhören, wenn es besonders spannend ist. So besteht der Reiz, am nächsten Tag wieder einzuschalten. Bei vielen Serienguckern bleibt es nicht bei einer Serie pro Tag. Fernsehsüchtige richten schließlich ihren kompletten Tagesablauf nach dem Fernsehprogramm aus.
Was macht die Faszination aus?
Gerade bei Problemen und Stress in der Schule, mit Freunden oder der Familie bieten das Fernsehen und der Computer eine Ablenkung, die es ermöglicht, alle realen Probleme zu verdrängen. Die Welt im Fernsehen oder in Computerspielen ist bunt, spannend und actiongeladen und erscheint viel einfacher und interessanter als das wirkliche Leben.“ Zitatende
http://youngsters.daimlerbetriebskrankenkasse.com/Jugendportal/Koerpergefuehl/
Drogen/Fernseh-_und_PC-Sucht/

Auch psychotherapeutische Ambulanzen gegen die Mediensucht sind heute nötig, als Beispiel hier die Ambulanz für Abhängigkeitserkrankungen und Psychotherapie der LVR-Klinik Bonn.
Zitat: „Wir bieten die Beratung und Behandlung junger Erwachsener ab 18 Jahren mit exzessivem Mediengebrauch sowie weiterer behandlungsbedürftiger psychischer Problematiken wie z.B. Depressionen oder Ängsten an.
Unser Angebot beinhaltet:
eine wöchentliche Sprechstunde für Betroffene und deren Angehörige (Do 13-15h)
Diagnostische Abklärung psychischer Belastungen
Psychologische und ärztliche Einzelgespräche
Gruppentherapie
Indikationsstellung für stationäre und teilstationäre Behandlung [...]“ Zitatende
http://www.mediensucht-bonn.lvr.de/ambulanz.html

Ich möchte hier besonders die „Indikationsstellung für stationäre und teilstationäre Behandlung“ hervorheben: „Stationäre Behandlung“ bedeutet, dass der Süchtige in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird! Dies beweist, dass regelmäßiges Fernsehen die Zuschauer in die „Irrenanstalt“ bringen kann!
Angesichts der Suchtwirkung finde ich zudem bedenklich, dass dieses Medium für Kinder und Jugendliche erlaubt ist. Ich finde, man sollte auf den Konsum von Fernsehen und mindestens diejenigen Einschränkungen anwenden, welche für Alkohol und Tabakwaren gelten.
Die intellektuelle Dimension der Rundfunkschäden ist übrigens schon seit langem als „Generation Doof“ bekannt.


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Hallo,

einige Punkte fallen hier doch schon weg auf Grund von Beschlüssen.
Was ist passiert nach dem die Klage bearbeitet wurde, falls sie es wurde?
Ist das die Klage die eingereicht wurde?

Grüße


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Hallo,

Wie die Überschrift evtl. suggerieren könnte ;) habe ich die Klage wirklich so eingereicht.
Die Reaktionen der Gegenseite habe ich ebenfalls geschildert, gib einfach mal meinen
Usernamen in der Suchfunktion ein, ich bin im Bedienen derselben nämlich nicht wirklich
gut.

Der Stand ist: seit Monaten nichts mehr gehört, und schlafende Hunde wecke ich nicht.

Erfahrung:
Die meisten Tipps bekommt man in diesem Forum während der Erstellung der Klage,
weil in diesem Bereich wohl die meisten User Bescheid wissen. Je abstruser die
Argumente der Gegenseite werden, desto mehr muss man alleine zurechtkommen.
Bei mir waren die Argumente der Gegenseite oft mit Nebelgranaten gespickt, oder
man schlich um den heißen Brei herum. Oft wurden Generalisierungen benutzt, die
wahrscheinlich aus vorgefertigten Textbausteinen stammen, aber eben nichts mit
meinem speziellen Fall zu tun haben.

Ciao.

   


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Ja, hab ich dann auch gelesen, dass die so verschickt wurde, okay.
Dann fällt dir sicher auch was zu meinem gestern hochgeladenen Bescheid ein oder?

Weil vom Themacharakter gleich mach ich mal n Querverweis zu meinem Widerspruchbescheid.
- http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18495.msg121030.html#msg121030

Deine weitere ausführung zu dieser Klage findet man dann hier:
- http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15605.msg104216.html#msg104216

Bitte Danke ;D


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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
einige Punkte fallen hier doch schon weg auf Grund von Beschlüssen.

Würde ich voll ignorieren. Alle Beschlüsse bisheriger Gerichte sind Gefälligkeitsurteile von Politik abhängiger Richter und noch lange nicht das letzte Wort im Rechtsstreit. Könnte man keine abgewatschten Punkte mehr vortragen, dann geht den ör-Rundfunkverweigerern nach gefühlten 200 abgelehnten Gründen langsam das Kanonenfutter aus. Es ist einfach der gesunde Menschenverstand der mir sagt, das ich in den meisten Punkten meiner Klage OBJEKTIV Recht habe. Das kann man nicht oft genug in der Klage formulieren. Und richtig begründet wurden die meisten abgewiesenen Punkte vom Gericht nur mit Wortblasen ohne konkreten Bezug. Letztlich ist ein Verwaltungsgericht nicht befugt in Verfassungsfragen zu urteilen.

Lässt Du die gebaschten Gründe alle aus vorauseilenden Gehorsam weg und irgendwann gibt das BVferfG einigen dieser Punkte statt, dann wird deine ruhende Klage vom niederen Verwaltungsgericht fortgesetzt und zwangsläufig zurückgewiesen, weil diese ungebaschten Gründe noch nicht vom BVerfG behandelt wurden.

Deshalb nur eine Strategie: Volles Rohr!


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

 
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