Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Doppelter Beitrag für eine Wohnung weil verspätet Umgemeldet?  (Gelesen 1499 mal)

S
  • Beiträge: 1
Guten Abend liebes Forum,

zum Thema Umzug/Ummeldung etc. hat S einige Threads gefunden, allerdings alle nicht ganz mit seinem vergleichbar. Daher seine Frage ans Forum:

  • S wohnt mit seinem Vater V in D in einer gemeinsamen Wohnung und beide sind auch dort gemeldet.
  • S ist nach der damaligen Rechtslage in D nicht GEZ beitragspflichtig, weil kein eigenes TV Gerät vorhanden.
  • 2009 zieht S in die Stadt F.
  • S meldet in F seinen HWS an, behält in D aber noch seinen Zweitwohnsitz beim Vater (im nachhinein unnötigerweise)
  • 2011 zieht V ins Pflegeheim.
  • Die Wohnung wird Anfang 2012 vermietet. Die Mieter zahlen ab Einzug Rundfunkgebühren für die Wohnung in D.
  • Am 01.01.2013 wird die GEZ zum Beitragsservice.

S zahlt in F seine Beitragsgebühren. Am 10.04.2014 melden sich V und S leider verspätet um bzw. aus der Wohnung in D ab.
Anfang 2015 bekommt S eine Forderung i.H.v. ca. 500 Euro nach F. Diese ist für ihn erst einmal unverständlich. Durch unverzügliches Nachfragen ergibt sich, daß die Forderung unter einer neuen Beitragsnummer für die Wohnung in D gilt. S widerspricht den Forderungen für die Wohnung in D, erläutert den Sachverhalt, weist die melderechtliche Abmeldung aus D zum 10.04.2014 per Abmeldebescheinigung nach, gibt Namen und Beitragsnummer der Mieter in D an. Der Beitragsservice behauptet, S sei Inhaber der Wohnung, da am 01.01.2013 dort gemeldet. Naturgemäß konnte S erst 2015 reagieren, da die Wohnung in D ja vermietet. Der Beitragsservice leitet die Zwangsvollstreckung ein.
Frage: Begründet die versäumte Abmeldung eine offensichtlich rechtswidrige Doppelzahlung für die Wohnung in D, obwohl der Sachverhalt klargestellt wurde? Kann der BS Beiträge für nach dem 10.04.2014 verlangen, obwohl ihm die Abmeldung - wenn auch verspätet - vorliegt? Ist die Forderung festgesetzt, da S der Forderung ja erst 2015 und den vorausgegangenen Beitragsbescheiden gar nicht widersprechen konnte? Kann die Zwangsvollstreckung noch abgewendet werden? Ist der BS noch ganz normal?  :-[

Freundliche Grüße..



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2016, 22:13 von Uwe«

c
  • Beiträge: 873
Na, da sieht man mal wieder: man kann der Beitragsstasi vortragen was man will, es wird einfach alles nach Schema F durchgezogen. Das ist tatsächlich in unserem "Rechtsstaat" mittlerweile ganz normal, da ein solches Verhalten durch die Gerichte vollends gedeckt wird.

S muss IMMER mit der zuständigen LRA kommunizieren (Justiziariat). Widerspruch einlegen und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dort alles schildern und Belege vorlegen.

Die Inhaberschaft der Wohnung wird aufgrund der Meldung nur vermutet! D.h. die Sachlage kann wiederlegt werden.

Zur Strafe könnte S erstmal seinen bestehenden Dauerauftrag kündigen. Und dann frühestens nur nach Festsetzung zahlen. Und immer wieder Widerspruch einlegen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Sollte der Fall so sein wie beschrieben, dann dürfte bereits für die Wohnung ein Beitrag bezahlt worden sein. Die Forderung wird damit rechtswidrig. Die Vollstreckung rechtswidriger Forderungen findet trotzdem statt. Person A hat die Möglichkeit gegen die Vollstreckung auch vorzugehen und dabei zu erst mit dem GV zu sprechen und könnte den Sachverhalt erklären. Es spielt keine Rolle wann sich Person A abgemeldet hat, wenn für die Wohnung bereits bezahlt wurde.

Person A hat die Daten des aktuellen Inhaber der Wohnung mit Wissen und Erlaubnis an BS weitergeleitet und zuvor gefragt ob sie auch bezahlen? Dann gilt das oben.

Erfolgte die Weitergabe der Daten ohne Wissen? Ja? -> Mal abgesehen vom verletzen Datenschutz, woher weiß Person A das bereits bezahlt wird? Folgender Fall wäre möglich: Der aktuelle Mieter zahlt nicht, dann gibt es so gesehen mehr als ein Inhaber und von diesem wurde einer ausgesucht -> Pech gehabt.

Die Frage bleibt auch offen, wie wurde die Forderung bekannt gemacht?
Die Regel besagt es ist eine Inhaber Vermutung, diese ist durch geeignete Nachweise widerlegbar. Zum Beispiel durch Vorlage eines Mietvertrags einer fremden Person also des aktuellen Mieters zusammen mit der Aussage Person A wohnt dort nicht durch den aktuellen Mieter.

Warum erfolgte die Anmeldung beim EMA nicht rückwirkend zum tatsächlichen Auszugsdatum, das ist doch möglich? Bzw. geht das aus den Angaben nicht hervor, welches Datum auf der Abmelde Bescheinigung steht, verständlich ist nur das diese am 10.04.2014 durch geführt wurde aber nicht zu welchem Datum. Möglicherweise sollte Person A das beim EMA nochmals ändern also richtig stellen lassen. Zu welchem Datum tatsächlich die Wohnung nicht mehr durch Person A in Besitz war.

Aus der Aussage die Mieter bezahlen ab Einzug, lässt darauf schließen das Person A mit den Mietern gesprochen hat. Dann dürfte Person A wahrscheinlich alles zum Nachweis haben.
Wenn das der Fall wäre würde PersonX sehr schnell Kontakt mit dem GV aufnehmen damit dieser nicht tätig wird und zeitgleich mit den Nachweisen Post für eine LRA fertig machen.

Und ja ein BS ist wahrscheinlich ein böser Service, wenn nicht anders angegeben und ein böser Service tickt natürlich nicht richtig. Das könnte schon daran liegen das wegen Überlastung nicht richtig gelesen wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben