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Autor Thema: Klageerhebung nach Ablehnung von Bargeldzahlung  (Gelesen 2116 mal)

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  • Beiträge: 1
Hallo Forum,

eine fiktive Person A hat kompletten GEZ Widerstandsweg hinter sich (Klage gegen Rundfunkbeitrag beim VG => verloren), dann Angebot der Bargeldzahlung des Rundfunkbeitrags, von GEZ abgelehnt, Widerspruch gegen Festsetzungsbescheide, Abwehr einer versuchten Zwangsvollstreckung durch Geldhinterlegung wegen Annahmeverzug beim Amtsgericht. Jetzt hat die fiktive Person A auch seinen Widerspruchsbescheid von Rundfunkanstalt bekommen und hat sich zur (erneuten) Klageerhebung beim Verwaltungsgericht entscheiden.

Die fiktive Person A hat seinen bisherigen Bargeldwiderstand komplett mit Hilfe den Angaben und Tips von Herrn Dr. Häring[1] durchgeführt.  Nun braucht die fiktive Person *dringend* Hilfe bei dem Schreiben einer Anklageerhebung gegen die Rundfunkanstalt. Am besten fände es fiktive Person A, wenn Herr Dr. Häring zusätzlich zu seiner bereits veröffentlichten Klagebegründung[2] auch den Schriftsatz zu seiner Klageerhebung veröffentlichen könnte (gerne auch anonymisiert). Aber natürlich ist Person A auch überaus dankbar, für Hinweise und Tips aus dem Forum. Wie schon erwähnt, ist es Person A sehr dringend, da Person A einen fiktiven Abgabetermin am kommenden Freitag besitzt. Damit die Forumsmitglieder sich einen fiktiven Eindruck verschaffen können, hier die wesentlichen Auszüge aus dem Widerspruchsbescheid:
 
----schnipp----
Zitat
Widerspruchsbescheid des XXX-Rundfunks

Sehr geehrte fiktive Person A,

Ihre Widerspruchsbescheide gegen die Festsetzungsbescheide des XX-Rundfunks vom xx.xx.xxxx, hier eingegangen am yy.yy.yyyy, weisen wir zurück.

Sie begründen die Widersprüche damit, daß sie den Rundfunkbeitrag bar entrichten möchten.  Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei ungerechtfertigt.


Am zz.zz.zzzz teilten sie mit, daß sie einen Betrag von x Euro zu unserer Verfügung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts  X hinterlegt haben. Unsere Forderung aus dem Festsetzungsbescheid vom xx.xx.xxxx sei damit erloschen.

Die Festsetzungsbescheide setzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom <datum1> bis <datum2> und jeweils einen Säumniszuschlag von insgesmat x Euro fest.

Ihre Widersprüche sind zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Art.4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, zuletzt geändert durch 15.  Staatsvertrag zur Äanderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010.  Nach §2 Abs.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertag ist im privaten Bereich für jede Wohnung ... Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) sind gesetzlich geregelt.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung beträgt monatlich 17,98 EUR, ab dem 01.04.2015 monatlich 17,50 EU R. Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Die Rundfunkbeiträge sind in folgendem Zahlungsrhythmus zu entrichten:

15.02. für die Monate Januar - März
15.05. für die Monate April — Juni

15.08. für die Monate Juli - September
15.11. für die Monate Oktober - Dezember

Da die Höhe des Rundfunkbeitrags und dessen Fälligkeit gesetzlich geregelt sind, muss der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge auch ohne besondere Zahlungsaufforderung entrichten.

Ihre Auffassung, wonach Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die Rundfunkbeiträge auch bar zu entrichten, steht mit der Rechtslage nicht im Einklang. Beitragszahler können aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten. Diese Regelung schließt nicht aus, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit der Barzahlung eingeschränkt wird.

Eine solche Einschränkung haben die Länder für die Zahlung des Rundfunkbeitrags getroffen. Nach § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos entrichten. Diese Satzungen wurden von den jeweils für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden überprüft und ihre Rechtmäßigkeit bestätigt.

Sinn und Zweck der Regelung ist, dass durch sie hoher Verwaltungsaufwand und damit Kosten eingespart werden, die ansonsten dem Beitragszahler aufzuerlegen wären. Inzwischen hat sich auch die Deutsche Bundesbank zu der Thematik geäußert und bestätigt, dass das Prinzip des § 14 BBankG Einschränkungen unterliege, die die Eigenschaft der Euroscheine als gesetzliches Zahlungsmittel unberührt lassen.

Die Hinterlegung der zu zahlenden Rundfunkbeiträge beim Amtsgericht ist rechtlich nicht zulässig und entbindet nicht von der pünktlichen Zahlung der Rundfunkbeiträge. Ebenso wie Steuern sind die Rundfunkbeiträge öffentlich-rechtliche Forderungen, deren Zahlung öffentlich-rechtliche Institutionen in die Lage versetzen soll, ihren Auftrag zu erfüllen. Deshalb führen auch Rechtsmittel gegen Steuerbescheide oder Beitragsbescheide nicht dazu, dass die Zahlung zunächst aufgeschoben wird. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich so angeordnet.

Ganz abgesehen davon liegen auch die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vor, weil sich die Rundfunkanstalten nicht im Gläubigerverzug befinden. Denn die Zahlung der Rundfunkbeiträge ist nur durch Überweisung zulässig, wie jüngst das Verwaltungsgericht Regensburg ausdrücklich bestätigt hat.

Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen entrichten Sie die Rundfunkbeiträge nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR, fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Da die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit gesetzlich geregelt sind, begründet nicht erst der Erlass eines Bescheids die Zahlungspflicht. Ein Festsetzungsbescheid wird nach § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag über bereits rückständige Rundfunkbeiträge erlassen. Zum Zeitpunkt des Festsetzungsbescheids waren die festgesetzten Beiträge bereits länger als vier Wochen fällig, so dass auch ein Säumniszuschlag zu erheben war.

Rein vorsorglich wird die sofortige Vollziehung der mit den Bescheiden vom 02.11.2015 und vom 01.02.2016 festgesetzten Säumniszuschlägen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vewvaltungsgerichtsordnung angeordnet.  Der Säumniszuschlag kann den ihm zugedachten Zweck, als Druckmittel zu einer fristgerechten Entrichtung der geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllen, wenn er auch zeitnah eingezogen wird.  Dies ist nur möglich, wenn er zusammen mit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Venrvaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbaren Hauptforderung vollstreckt werden kann.

Für den festgesetzten Zeitraum erhielten wir keine Zahlung. Die Festsetzungsbescheide sind zu Recht ergangen.

Mit freundlichen Grüßen
<Unterschrift in Vertretung>


Gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.  Die Klage ist beim Verwaltungsgericht X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und sollte einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die angefochtenen Festsetzungsbescheide und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Bitte richten Sie eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt:

<Anschrift der Rundfunkanstalt>
----schnapp----

Nachstehend ein erster Versuch einer Formulierung einer Anfechtungsklage. Die Klagebegründung möchte ich nachreichen:

----schnipp----
Zitat
                                                                 Datum:ee.ee.eeee

An:                                                            Absender:
<Anschrift Rundfunkanstalt>                     <Adresse Kläger>

In dem Rechtsstreit
  Kläger: <Adresse>
gegen
  Beklagter: <Adresse Rundfunkanstalt>

wegen "Verweigerung/Ablehnung der Rundfunkbeitragszahlungen in Form von
Bargeld" erhebe ich in eigenem Namen

      Anfechtungsklage
      ===========

gegen den Widerspruchsbescheid vom aa.aa.aaaa, eingegangen am bb.bb.bbbb und
beantrage:

1. Einräumung der Möglichkeit zur Barzahlung der Rundfunkbeiträge.
2. Streichung der unzulässig erhobenen Säumniszuschläge und Mahnkosten, wegen
   Annahmeverzug durch Beklagten.

Klagebegründung:
Wird nachgereicht.

Mit freundlichem Gruß
<Kläger>
----schnapp----

Was meint ihr, könnte eine fiktive Person A ein solches Klageerhebungsschreiben beim Verwaltungsgericht einreichen ? Hat fiktive Person A in Bezug auf obigen Widerspruchsbescheid etwas vergessen anzugeben ? Speziell auch unter dem Hintergrund, daß diese fiktive Person A im wesentlichen die Klageschrift[2] (Klagebegründung) von Herrn Dr. Häring übernehmen möchte ?

Bei der durch die Festsetzungsbescheide festgesetzen Summe handelt es sich um ca. 500 Euro (inklusive Säumniszuschläge und Mahnkosten). Wie hoch schätzt ihr die Kosten für die Klage beim Verwaltungsgericht ?

Viele Grüße
littlejoe

[1] http://norberthaering.de/de/bargeld-widerstand
[2] http://norberthaering.de/haering/news/Klageschrift%20Haering%20vs.%20HR.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2016, 01:48 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.456
Klagekosten:
bis 500 Eur Streitwert: 105 Eur Gerichtskosten + 20 Eur Portopauschale ?? (Der Gegenseite, weil die Klage sicher abgeschmettert wird in erster Instanz)

Es gab hier einen Link zu einem Gerichtskostenrechner, da kann man sich die nächsten Stufen berechnen.
Eventuell kann man auch optimieren und einen Bescheid bezahlen wenn die Gerichtskosten dann günstiger werden.
Ich weiss auch nicht ob die Säumniszuschläge zu dem Streitwert rechnen.
(Wenn die Klage zurückgezogen wird kostet es nur die einfach Gebühr also 35Eur)

Die Klage kann erstmal ohne Begründung eingereicht werden. Das Gericht setzt dann einen Termin für die Begründung.
Eventuell kann man den verlängern. Mit viel viel Glück wird die Klage ausgesetzt/Ruhestellung (aber nicht in BW).

Ist  Anfechtungsklage  das richtige Wort? (Person Z würde auf Aufhebung der Bescheide klagen)
Ich habe in Erinnerung, dass eine Anfechtungsklage deutlich teurer ist !!


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