Es gibt zu diesen Kosten des GV, sofern der Versuch der gütlichen Einigung nicht extra beauftragt wurde, eine OVG Entscheidung, aus welcher hervor geht, dass in diesen Fällen die Kosten für eine gütliche Einigung nicht anzufallen haben.
Es kam in anderen Netzen die Frage auf,
was in diesem Falle konkret das Wörtchen "extra" bedeutet.
Liest man sich den
Text des Beschlusses durch...
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdfso findet man ein paar
erklärende Sätze unter Rand-Nr. 11Es liegt jedoch kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO abstellt (OLG Köln, Beschl. v. 11. Juni 2014 - I-17 W 66/14, 17 W 66/14 -, juris).
§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO besagt...
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben
...also genau
das, was in den Vollstreckungsersuchen
ebenfalls schon mit beantragt wird, im Falle, dass der Versuch der "gütlichen Erledigung" erfolglos bleiben sollte.
In den Vollstreckungsersuchen
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.htmlheißt es...
| | [...] Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß §802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.
Sollte eine gütliche Erledigung erfolglos sein, bitten wir, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach ABgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß §802f Abs. 6 ZPO zu übersenden. [...] |
Beachte also...
Beschluss: | | Vollstreckungsersuchen: |
"vorrangig" | = | "zunächst" |
"im Falle des Scheiterns" | = | "Sollte ... erfolglos sein" |
Man könnte hierin also die
Aussagen des Beschlusses in der Tat bestätigt sehen, da der
"an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung [...] abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen [...] abstellt",
wonach also
"kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache" vorliege...
...und demzufolge also diese Gebühr nicht erhoben werden dürfte.Wer dies noch verständlicher beschreiben kann - oder die Sichtweise dümmstenfalls schlüssig widerlegen kann - der möge bitte nicht zögern...