Aber wie Kirchhof, erklärt Rath ebenfalls nicht, weshalb Alle (!) einen Vorteil von ARDZDFDR hätten ?
Und dann wäre auch mal zu klären welcher konkrete Vorteil das sein soll. Bisher ist es nur eine unbewiesene Unterstellung. Aber Kirchhof hatte doch in seinem Gutachten auch bezüglich der Nichtnutzer (Ausstiegsoption) was geschrieben?
Das Problem ist, daß hier mit zwei verschiedenen Argumenten gearbeitet wird, ohne daß es den Argumentierenden klar ist bzw. ohne sie sauber voneinander zu trennen.
Das Eingangsargument ist folgendes: Der Staat hat die Aufgabe dafür zu sorgen, daß in Deutschland ein staatsferner und vielfaltsichernder Rundfunk gewährleistet ist (BVerfG-Auslegung von Art. 5 Abs. 2 GG). Dieser Aufgabe kommt der Staat nach, indem er die
LandesMedienAnstalten eingerichtet hat, die über die Zulassung von Sendern entscheiden und (theoretisch) eine Programmaufsicht führen.
Dadurch wird (worst case) dafür gesorgt, daß es zum Beispiel keinen "Nazi-Sender" mehr geben kann. Und dies kann man tatsächlich (behaupte ich mal) als im Interesse der Bürger liegend ansehen, selbst, wenn die einzelnen Bürger keine Rundfunknutzer sind. Denn ein extrempolitischer Rundfunk kann infolge seiner "Suggestivkraft" (Kirchhof) tatsächlich der Demokratie schaden. Ein Teil der Rundfunkbeiträge wird darum für die LMA verwendet, damit sie dieser Aufgaben nachkommen können.
Dieses Argument wird nun als Träger für das ö.-r.-R.-Argument mißbraucht. Denn die ÖRR tun nun so, als wäre die Gewährleistung staatsfernen und vielfaltsichernden Rundfunks ihre Aufgabe bzw. würde von ihnen geleistet (was nachweislich nicht der Fall ist).
Während man den Bürgern also durchaus noch Argument 1 verkaufen kann (eine geringe steuerliche Belastung der Bürger könnte die LMA (die man auch durchaus noch abspecken könnte) durchaus finanzieren), schiebt man ihnen aber zugleich Argument 2 unter, mit der Begründung von Argument 1, und behauptet damit fiktive Umstände, die aber durch Argument 1 durchaus eine gewisse Scheinbegründetheit erfahren.
In dem Moment, indem ein verständiger Bürger durchaus eine gewisse Stichhaltigkeit von Argument 1 anerkennt, wird er dergestalt übertölpelt, daß er sich gegenüber Argument 2 blenden läßt.
Übersehen wird dabei aber, daß Argument 1 nicht zwangsläufig Argument 2 braucht, sprich: staatsfreier Rundfunk läßt sich durchaus ohne die ÖRR umsetzen (inzwischen vielleicht soger gerade ohne).
Argument 1 und 2 sind völlig unterschiedliche Argumente und dürfen nicht miteinander verquickt werden.
Was die Kirchhofsche Ausstiegsoption angeht, so bin ich persönlich der Auffassung, daß das hier im Forum mißverstanden wird. Kirchhof schrieb, daß im unwahrscheinlichen Fall, daß jemand tatsächlich an einem Ort wohne, an dem
objektiv gesehen kein Rundfunkempfang möglich ist (Funkloch), die Bürger auch nicht zahlen müssen.
Damit hat er sich aber gerade nicht auf diejenigen bezogen, die bewußt auf den Rundfunkempfang verzichten, indem sie sich keine Rundfunkgeräte zulegen.
Natürlich beißt sich das auch wieder, denn beide Gruppen nehmen nicht am Rundfunk teil. Der Unterschied ist, die einen können selbst dann nicht, wenn sie wollen, die anderen könnten jederzeit, wollen aber nicht. Die erste Gruppe kann objektiv nachweisen, daß sie keinen Rundfunkempfang hat, die zweite Gruppe aber könnte ja jederzeit ein Rundfunkgerät beschaffen und nutzen (Generalverdacht, weil die Deutschen alle Lügner und Steuerhinterzieher sind [/sarkasmusmodus]).
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.