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Autor Thema: Nach Umzug zweier Personen automatisch angemeldet?  (Gelesen 1965 mal)

G
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Nach Umzug zweier Personen automatisch angemeldet?
Autor: 12. November 2015, 12:41
Hallo :)

folgende, fiktive Sachlage beschäftigt mich und leider wurde ich durch die Suche nicht fündig, ggf. hat ja jemand eine Idee wie hier zu verfahren ist.

Person A in Wohnung A hat noch nie GEZahlt und auch bisher noch keine Schreiben erhalten.
Person B in Wohnung B zahlt ganz brav regelmäßig Beiträge.

Im Dezember ziehen beide Personen in eine gemeinsame Wohnung. Beide werden sich mitte Dezember beim Einwohnermeldeamt ummelden. Person B möchte auch in der neuen Wohnung weiterhin die Beiträge zahlen und wird den neuen Wohnort daher auch dem Beitragsservice mitteilen.

Der Beitragsservice wird ja durch die Ummeldung mitbekommen das Person A nun ebenfalls dort wohnt und um Auskunft bitten.

Die Frage ist nun:
  • Was passiert mit Person A?
  • Kann der Beitragsservice die Beiträge rückwirkend ab 01/2013 verlangen?
  • Oder kann Person A dann angeben das bereits Person B Beiträge zahlt und die Sache ist wäre damit erledigt?
  • Oder sollte Person A sich vorsorglich, nach Umzug selber anmelden und direkt angeben das Person B Beitragsszahler ist?


Wichtig für Person A ist im Grunde nur das keine Beiträge rückwirkend für den alten Wohnort gezahlt werden müssen und durch das zusammenziehen mit Person B die Akte "sauber" ist.

Was wäre hier das sinnvollere Vorgehen? Oft lese ich das man dem Beitragsservice gegenüber keine Auskunft bezüglich des alten Wohnorts mitteilen muss und sich eine rückwirkende Beitragszahlung so verhinder lässt.

Was denkt ihr?

Grüße
Gaulix





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Hallo Gaulix,

hab es hierzu eine Antwort auf deine fiktive Frage?
Ich habe einen ähnlichen fiktiven Fall...

Danke
Gruß
ET131



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Im fiktiven Fall zuvor getrennte Wohnung, dann zusammen. EMA meldet jeweils alte und neue Anschrift. Person A wird irgendwann Post bekommen mit der Forderung ab 01.01.2013 bis aktuell, weil für BS oder LRA ohne Auskunft von A dieser wie eine einzige beitragspflichtige Wohnung betrachtet wird. Durch eine nicht sichtbare Zusammenlegung der Wohnungen durch Umzug besteht aus Sicht des BS/LRA diese beitragspflichtige Wohnung an neuer Stelle jeweils fort. Im Falle der Person B welche bereits zahlt und das ummelden würde ändert sich so gesehen nichts. Verweist Person A auf Person B wird dieser Verweis erst ab dem Zeitpunkt gewertet wo dieser gemeldet wird oder halt eingetroffen ist. Durch die Übermittlung der alten Daten wird sichtbar, das für die ältere Wohnung noch Forderungen gestellt werden könnten sofern diese nicht verjährt sind passiert das auch. Das passiert selbst dann, wenn Person A zusätzlich zur Ummeldung beim EMA eine Information zu BS/LRA sendet und nicht auf die kommende Reaktion ausgelöst durch die EMA Datenübertragung (erfolgt wahrscheinlich am gleichen Tag wie die Ummeldung beim EMA) wartet.


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Um dem befürchteten Szenario zu entgehen, daß noch Rückforderungen gestellt werden, gibt es folgende Optionen:
1)Sicherstellen, daß die (Um-)Meldedaten nicht vom EMA übermittelt werden (Viel Spaß dabei!)
2)Sicherstellen, daß die Ummeldung nicht stattfindet (Ordnungswidrigkeit!), weitere Nachteile vorprogrammiert mit Behördenpost, Krankenkassen etc.
3)Trick 17: Obdachlos melden, erst ein paar Wochen später den gemeinsamen Haushalt ummelden, denn es wird bei Umzug immer nur die letzte Meldeadresse übermittelt, man unterbricht die Datensatzkette sozusagen. Schwierigkeiten sind dem neuen Meldegesetz geschuldet, denn die Abmeldung erfordert die Auszugsbestätigung und die Anmeldung die Einzugsbestätigung des Vermieters, allerdings kann man sich den Auszug ja auch vorab bestätigen lassen, einen Monat früher halt, oder den Einzug später, weil man ja noch so viel renoviert hat und noch nicht gewohnt, man kann ja auch den Monat zwischen zwei Umzügen verreist sein.
Wie das sich mit Meldegesetz und Untermietern verhält ist mir nicht bekannt (Vermieter des Untermieters ist ja der Mieter (Hauptmieter) des Vermieters (Wohnungseigentümers), also müßte der Hauptmieter auch viel unterschreiben können...).


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