https://www.jurion.de/de/news/318221/Dittrich-untersucht-die-Rundfunkbeitragspflicht-von-in-Deutschland-ansaessigen-internationalen-Organisationen-und-deren-PersonalDittrich bespricht das Urteil des VG Berlin vom 3. Juli 2013 - VG 27 K 30.13 . Darin habe das VG die Klage eines italienischen Mitarbeiters des Europäischen Patentamts mit Sitz in München abgewiesen. Dieser habe eine Bescheinigung über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag als "Quasi-Diplomat" begehrt. Das VG habe ihn aber nicht zum befreiten Personenkreis gezählt. Ein ausdrücklicher Befreiungstatbestand zu seinen Gunsten bestehe anders als bei Diplomaten oder Angehörigen von NATO-Truppen nicht. Soweit der Befreiungstatbestand insofern unklar sei, wirke sich das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot zu Lasten des Klägers aus. Vorrechte und Befreiungen im Bezug auf Steuern könnten auf den Rundfunkbeitrag als Beitrag nicht angewandt werden.
Gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, der Jugendhilfe, für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime, eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie öffentliche Schulen und Hochschulen
zahlen nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages je Betriebsstätte - unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und der Kfz - einen
Rundfunkbeitrag, ebenso wie Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
Aber Angehörige von NATO-Truppen sind vom Rundfunkbeitrag befreit.
Da fehlen einem echt die Worte!