Eine PersonX hat gesucht aber noch kein richtig passendes Thema gefunden. Hoffentlich nicht übersehen.
ein sehr fiktiver Fall in Sachsen, welcher einer PersonX bekannt wurde:
ungefähr der Ablauf in Kurzform
ein beliebiger GV sendet ein Schreiben wegen Vollstreckung
ein vermeintlicher Schuldner A legt Erinnerung nach ZPO § 766 ein bei einem Amtsgericht
der beliebige GV sendet ein Schreiben mit Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft (inkl. Zustellnachweis)
vermeintlicher Schuldner legt zusätzlich Widerspruch gegen diese Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis ein, weil
die Abgabe der Vermögensauskunft wegen nicht vorhandenem Leistungsbescheid bestritten wird, ebenfalls bei dem Amtsgericht
Der Widerspruch gegen die Eintragung hätte angeblich keine Aufschiebende Wirkung, es sei es würde etwas mit beantragt, das würde auch so passiert sein, so das es eine Aussetzung der Eintragung gegeben habe, mal von einer zeitlichen Überschneidung bei der Information des GV abgesehen.
Der GV würde jeweils informiert, das Widerspruch gegen die Vollstreckung an sich, und insbesondere gegen die Eintragung eingereicht würde.
Ein Amtsgericht fällt zwei Entscheidungen zunächst gegen den vermeintlichen Schuldner und der GV fährt mit der Eintragungsanordnung fort. In der Ersten Entscheidung würde erklärt, dass die Zustellung des Titels nicht im §766 ZPO zu prüfen wäre. Es wurden nur die Formalien geprüft. In der zweiten Entscheidung steht genau das Gegenteil, dass die Verfahrensmängel in der Erinnerung §766 zu prüfen seien, und ein Widerspruch gegen die Eintragung unbegründet wäre. Es wurde nur geprüft, dass ein Eintragungsgrund vorliegt ... und keine sonstigen Sachen diesen entgegen sprechen, also z.B. abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarunge ... oder Bezahlung, geprüft wurden nur die Formalien, das die Zustellung der Aufforderung der Abgabe zur Vermögensauskunft und der Inhalt so gesehen formal richtig ist gelaufen ist, nicht aber ob die Abgabe zur Vermögensauskunft überhaupt Bestand habe -> wegen der Voraussetzungen wurde auf §766 verwiesen.
Irgendwie versucht an dieser Stelle die Katze den eigenen Schwanz zu jagen ;-)
Was folgen würde ist:
Das ein fiktiver vermeintlicher Schuldner A dann wahrscheinlich in so einem Verzeichnis steht.
Alle Fristen seien nicht abgelaufen , insbesondere die der 14 Tage Sofort Beschwerde, welche auch genutzt würden, bei beiden Beschlüssen, die Entscheidungen dazu würden aber noch ausstehen.
Jetzt zu den wichtigen Fragen
Trotz alle dem Post von der Bank, wo wohl steht, dass irgenwas automatisch passiert sei, und nun Kreditkarte und Dispo aufgekündigt würde.
Wie würde eine Person A, welche keinen Leistungsbescheid vor der Vollstreckung erhalten hat, gegen den GV und auch so gesehen gegen das Gericht vorgehen und den Schadenersatz beziffern, welcher durch die Absenkung der Kreditwürdigkeit entstanden ist? Wenn bei der Klärung einer Person A mit der Bank klar wird, dass der Grund so eine Eintragung ist.
Sollte der vermeintliche Schuldner mit der Beschwerde Erfolg haben, würde die Eintragung an sich rückabgewickelt, der Schaden ist doch aber bereits passiert, wie sollte reagiert werden.
Sollte der vermeintliche Schuldner mit der Beschwerde keinen Erfolg haben, bliebe wahrscheinlich nur der Weg vors Verwaltungsgericht, Kostenfaktor also das Risiko ist dazu noch unbekannt.
Hat damit bereits eine Person B bis Z Erfahrung?
Also wie sieht es wegen Schadenersatz aus, wenn irgendwann festgestellt wird, dass die Vollstreckung rechtswidrig ist.
Wie kann im Vorfeld mit der Bank reagiert werden.
Eine Person X würde zunächst schriftlich bei der Bank anfragen, was dieses komische Schreiben soll und um eine Erklärung seitens der Bank bitten, weil es sich augenscheinlich um ein automatisiertes Schreiben handelt.
Eine weitere Frage ist, könnten die Banken dazu bewegt werden zu veröffentlichen, wie viele Fälle der Herabsetzung der Kreditwürdigkeit aktuell am laufen sind?