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Autor Thema: Akteneinsicht zur Vollstreckung verweigert > überspringen und gleich §766 ZPO?  (Gelesen 3395 mal)

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Fiktive Person A war heute nach einer Vollstreckungsankündigung bei einer hessischen Stadtkasse zu Besuch, um eine Kopie der Vollstreckungsakten mitzunehmen, was vorher telefonisch vereinbart worden war, der Vollstreckungsbeamte aber verweigerte (Einsicht ja, kopieren nein).

Wie ist denn jetzt das weitere Vorgehen?

Schriftlich Kopie der Akten nach § 760 ZPO fordern? Hat da jemand einen Vordruck?
Gibt Person A das auch bei der Stadtkasse ab? Und wo lässt sie die Kopien hinschicken? oder besser abholen?

Oder ist das gar nicht nötig und die fiktive Person A kann gleich Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen? Und wenn ja wo? Fiktive Person A plant dafür diesen Vordruck von Bürger auf hessisches Recht umzuschreiben (in dem ja auch garnicht explizit auf das vollstreckungsersuchen eingegangen wird):

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
aktualisierte (aber auch auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

Die Frage nach dem "wo abgeben" kam auf nachdem der Vollstreckungsbeamte meinte, es stände kein Gericht hinter der Vollstreckung. Der hessische Rundfunk würde das entscheiden.

Eventuelle Schreiben vom BS scheinen alle auf dem Postweg verloren gegangen zu sein. Person A hat jedenfalls nie so ein ominöses schreiben zu gesicht bekommen, geschweige denn darauf geantwortet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 04:33 von Bürger«

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im weiteren fiktiven Verlauf wurde nun von der fiktiven Person A ein formloses Schreiben mit Antrag auf Akteneinsicht nach §760 ZPO persönlich bei der Stadtkasse abgegeben. Die zuständige Mitarbeiterin war nicht da, so dass Person A der Eingang des Schreibens vom Chef der Stadtkasse quittiert wurde. Bisher ist noch nichts weiter passiert.

Nun wollte eine weitere fiktive Person B bei der selben Stadtkasse ähnlich Vorgehen und genau dasselbe Schreiben bei der (diesmal anwesenden) zuständigen Mitarbeiterin abgeben. Diese verweigerte allerdings die Annahme und verwies darauf, dass der Einspruch direkt beim hessischen Rundfunk abgegeben werden müsse.

Was wäre denn in so einem fiktiven Falle zu tun?


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