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Autor Thema: Kurzübersicht: Verwaltungsakt -> Was ist ein Verwaltungsakt? Vollstreckung  (Gelesen 2227 mal)

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In Bezug auf
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17623.0.html

Was wird in der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt? -> ein vollstreckbarer Titel, ein Bescheid, ein Verwaltungsakt,
aber was ist ein Verwaltungsakt überhaupt?

Allgemeine Übersicht über Verwaltungsakt

Was ist ein Verwaltungsakt:

http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Verwaltungsakt-d165616.html
Zitat
1. Allgemein

Der Verwaltungsakt ist eine der möglichen Formen des Verwaltungshandelns.

Der Verwaltungsakt ist gesetzlich in § 35 VwVfG definiert: Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitlicheMaßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z.B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen. Maßstab ist der objektive Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten (VGH Baden-Württemberg 15.10.2009 - 2 S 1457/09).
...

Wie erfolgt die Bekanntgabe?
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Bekanntgabe_eines_Verwaltungsaktes-d163779.html#

Zitat
1. Allgemein

Die Bekanntgabe ist die Mitteilung des Verwaltungsakts an den Adressaten bzw. Betroffenen: Der Verwaltungsakt ist gemäß § 41 VwVfG demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

Das VwVfG definiert den Begriff der Bekanntgabe nicht. Nach der Rechtsprechung und der Literatur bedeutet die Bekanntgabe die Eröffnung des Verwaltungsakts mit Wissen und Wollen der Behörde.

Erforderlich ist der Zugang, d.h. der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser ohne Weiteres von ihm Kenntnis nehmen kann (z.B. Briefkasten). Der Zugang entspricht insoweit dem zivilrechtlichem Zugangsbegriff (Willenserklärung).
...

Dazu muss dann zur Sicherheit dieses mit gelesen werden, wegen dem Verständnis zur Zugangsfiktionen.

http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_41_VwVfG_Bekanntgabe_des_Verwaltungsaktes-d137458,43.html#

insbesondere der Punkt

Zitat
(2) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2016, 19:48 von Bürger«

 
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