Ob es nun
"Beschlüsse",
"Willensbildungen" oder
"Urteile" sind - es ändert nichts daran, dass diese derzeit nach Gusto angewendet werden. Die
Bezeichnung allein tut also mithin nichts zur Sache.
Zur Eingangsfrage:
Können kann man so ziemlich alles...
Grundsätzlich gilt aber - insbesondere bei zugestellten Bescheiden:
All die in den Beschlüssen des LG Tübingen (und dann auch am BGH) behandelten
formalen Rügen ändern ja
nichts an der
grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Denn Letzteres kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung an sich angreifen...
Bitte daher
nicht auf LG TÜbingen etc. allein versteifen, sondern unbedingt auch noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen
"Schnelleinstieg"Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.htmlPS: Bezüglich des Sonderfalls nicht zugestellter Bescheide, siehe bitte u.a. unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html