Da vom Threadersteller nicht wiedergegeben wird, was fiktive Person X in ihrer Erinnerung bzw. ihrem Widerspruch gegen die Eintragung geschrieben hatte, kann hier nur gemutmaßt werden, dass sie den "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" entweder bereits in der Erinnerung oder separat eingelegt hat - jedenfalls aber wohl augenscheinlich bevor eine "Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder" überhaupt erfolgt ist bzw. veranlasst wurde.
Das Gericht schreibt nun, dass eine
"rein vorsorgliche" Einlegung von Rechstmitteln ("Widerspruch gegen die Eintragung") wohl
nicht erfolgen könne, da
mangels "Anordnung" die gegen sie gerichteten Rechtsmittel einfach noch nicht gegeben sind.
Dass das Gericht den Antrag somit als
"erledigt" betrachtet, diesen also nicht bearbeiten wird, scheint für Person X jedenfalls nicht schädlich - und wohl auch nicht mit Kosten verbunden.
Sobald aber evtl. doch eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgen sollte, müsste Person X dann also den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erneut stellen.So jedenfalls mein Verständnis dieses fiktiven Falls