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Autor Thema: Argumentation - PART I  (Gelesen 1560 mal)

F
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Argumentation - PART I
Autor: 03. Februar 2016, 15:25
Hallo zusammen...

Fallbeispiel:
Person A hat einen langen vierseitigen Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid bzw. Festsetzungsbescheid eingelegt. Folgende Argumentationen kamen vom BS zurück:
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Argument 1:
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.

Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.

Argument 2:
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Danach sind ab 01.01.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten, Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen sowie Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge zu entrichten. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen.


Argument 3:
Selbstverständlich werden die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachtet. Die personenbezogenen Daten dienen ausschließlich dem Zweck der Beitragserhebung und 
-bearbeitung. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben.

Argument 4:
Entgegen Ihrer Auffassung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein privatrechtlicher Vertrag. Durch die Zustimmung der Länderparlamente ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar geltendes Landesrecht in allen Bundesländern. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung entsteht die Zahlungspflicht zum Rundfunkbeitrag. Deshalb bedarf es keiner privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für Sie als Inhaber einer Wohnung.

Beitragsschuldner ist der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§2 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die dort wohnt. Als Inhaber sind auch Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.

Last but not least - Argument 5:
Auch die Fälligkeit ist gesetzlich geregelt. Der Beitrag ist nach § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Lediglich dann, wenn ein Beitragsschuldner dieser Zahlungspflicht nicht nachkommt, werden die rückständigen Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlag von mindestens 8,00 EUR durch Bescheid festgesetzt.

Mit der Formulierung "umgehend" im Bescheid wird dabei deutlich gemacht, dass Ihnen für die Zahlung des festgesetzten Betrages nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
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Was könnten nun, nach Meinung erfahrener Personen, Person A zu den 5 Argumenten gegenargumentieren? :police:

Thx ;)



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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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G
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Re: Argumentation - PART I
#1: 03. Februar 2016, 15:39
Mit dem BS zu kommunizieren ist vergebene Liebesmühe. Die sind nicht rechtsfähig. Ein neugeborenes Kind ist nicht geschäftsfähig, sehr wohl aber rechtsfähig. Das ist der BS nicht.


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