Person A ist der Meinung das es der Widerspruch ist bezüglich keine Vollstreckung Ohne Richterlichen Beschluss ist das korrekt?
Nein, weil in der Verwaltungsvollstreckung überhaupt kein Richter irgendwas unterschreiben muss.
Bitte den Unterschied erkennen:
private Forderung -> richterlicher Beschluss notwendig
Verwaltungsvollstreckung -> kein richterlicher Beschluss notwendig
das bedeutet: eine vermeintliche Behörde versendet Schreiben mit den Namen Gebührenbescheid, Beitragsbescheid, Festsetzungsbescheid (Titel). Das sollen alles bereits Titel sein. Aus Sicht der vermeintlichen Behörde kommen diese Schreiben beim vermeintlichen Empfänger auch alle an, weil diese ja nicht zurück kommen. (Fiktion, der Zustellung)
Kommt keine Reaktion des vermeintlichen Schuldners, erfolgt die Vollstreckung mittels vermeintlicher Amtshilfe -> dabei versendet die vermeintliche Behörde einen Auftrag an ein Amt und behauptet, dass die Titel vollstreckbar seien, weil diese bekanntgegeben wurden nach Fiktion siehe oben.
Der Hinweis von "Kasse Hamburg" mit Widerspruch bezieht sich auf diese Fiktion, denn eine Bekanntgabe erfolgte nicht, wenn Person A keine Schreiben erhalten hat.
Hat Person A, also bisher keine Reaktion auf einen Bescheid (Titel) abgegeben, weil Person A solche bisher nicht erhalten hat, dann sollte der Rat wohl lauten, sich an den vermeintlichen Gläubiger zu wenden und dort nach den Titeln zu fragen, besser zu verlangen usw....
Natürlich würde zwischenzeitlich die Kasse dennoch weiter vollstrecken, deswegen müssen diese auch richtig informiert werden, damit diese davon absehen.
Das geht am Telefon natürlich nicht, weil Person A dabei nichts in der Hand als Nachweis hat.