Ich bin weiterhin der Meinung, daß die unvollständige Zitierung (sagt man das so?) des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG keine bloße Unachtsamkeit ist. Bis jetzt ist mir noch kein Schreiben vom BS oder RA untergekommen, wo der Artikel korrekt zitiert worden wäre.
Auch wenn es immer wieder von Seiten der RA's und auch den Gerichten bestritten wird, es findet eindeutig eine Einschränkung dieses Grundrechts statt, und zwar für jeden zahlungspflichtigen Bürger dieses Landes. Ein Nutzer des örR wird es aber wahrscheinlich nicht als Hinderung empfinden, aber für Nichtnutzer der ör Optionen ist es eindeutig eine.
Deshalb hätte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 GG zur Anwendung kommen müssen.
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)
"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)