Der Artikel ist gut geschrieben. Aber der Schluss hätte nicht sein müssen.
Fraglich ist, ob diese Entscheidung des LG Tübingen einer Kontrolle durch den BGH standhalten würde. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Da geht es in dem Artikel gerade darum, dass das LG Tübingen die Ansichten des BGH frontal angreift - und dann wird die Frage aufgeworfen, ob die Entscheidung einer "Kontrolle" durch den BGH standhalten würde. Ganz nach dem Motto: "Lieber großer BGH, ich bitte höflichst darum, nochmal zu überdenken, ob Deine damalige Entscheidung richtig war. Ganz lieb grüßt Dich Dein LG Tübingen"
Und von einer "Einzelfallentscheidung" kann bei der Masse der gleichförmig verlaufenden Vollstreckungen ja wohl nicht die Rede sein.