Hallo!
Als "Neuer" in dieser Runde, aber in Kenntnis eines sehr ähnlich gelagerten Falls, möchte ich mich hier dranhängen. Person A hatte hier schon einiges an guten Infos gefunden und bedankt sich, A hat vermutlich eine neue Variante vom AG Karlsruhe entdeckt.
Chronologie:
- A hatte nie was vom Beitragsservice gehört,
- Gerichtsvollzieher G stellte am 29.2.2016 die Vorladung zur Abgabe des Offenbarungseids zu. "Grundlage dieser Ladung sind folgende(r) Titel: Vollstreckungsverfügung vom 2.11.2015, AZ ..."
- A schrieb sofort an jenen guten GV G, daß ihr diese Forderung nicht bekannt sei, er daher die fehlenden Unterlagen am 8.3. vorzulegen habe, wahlweise diese vorher in Kopie zusenden könne.
- Der gute GV G war darüber sehr ungehalten, wie er bei einer eher zufälligen Begegnung in den Räumen des AG Karlsruhe zu verstehen gab. Er hat "selbstverständlich" nichts zur Klärung beigetragen. Da die Frist von A am 8.3. ablief, erfolgte natürlich eine (Dienst-/Fachaufsichts-)Beschwerde beim AG.
- Am 8.3. versuchte A im Amtsgericht eine Klärung durch persönliches Erscheinen, d.h. der gute Wille wurde gezeigt. Jedoch ließ man A nicht vor.
- Stattdessen hinterließ A dem AG ein Schreiben, das diesem hier extrem stark ähnelte:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17331.msg114348.html#msg114348- A erhielt "dank Fristsetzung" am 11.3. eine Antwort, die recht formlos von Rechtspfleger H verfaßt wurde.
- Erster Absatz von Rechtspfleger H:
"Ihr Schreiben ... kann hier nicht als Widerspruch gemäß §882d ZPO behandelt werden, da ausweislich der beigezogenen Sonderakte XX des Herrn GV G der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erst bestimmt ist auf den 16.3.. Eine Eintragungsanordnung ist somit noch nicht erlassen."
Soweit klar.
- Zweiter Absatz von Rechtspfleger H:
"Sollten Sie auf einer richterlichen Entscheidung über die Erinnerung nach §766 ZPO bestehen, erhalten Sie beiliegend einen Ausdruck der Entscheidung des BGH vom 11.6.2015, in der sich das Gericht mit den von Ihnen vorgetragenen Gründen bereits auseinandergesetzt hat. Sofern Sie weiterhin eine richterliche Entscheidung zu Ihren Gunsten wünschen, erhalten Sie hiermit Gelegenheit zur substantiierten Widerlegung der tragenden Gründe der BGH-Entscheidung bis spätestens 14.3. (Eingang bei Gericht)."
Person A fragt sich jetzt natürlich, ob die A verarschen wollen, da dieses Urteil überhaupt nichts mit ihrem Fall zu tun hat. Außerdem hat sich Rechtspfleger H in keinster Weise mit dem Antrag beschäftigt, der sich um den Nachweis aller Vollstreckungsvoraussetzungen dreht. Das BGH-Urteil (hier schon mehrfach erwähnt) dreht sich um drei Punkte: SWR nicht ausdrücklich als Gläubiger erwähnt, fehlende Unterschrift und Dienstsiegel, "In dem Vollstreckungsersuchen [...] ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetz entsteht.".
Daher fragt A in die Runde, ob dadurch, daß die Antwort von Rechtspfleger H völlig sinnfrei scheint und auf den wesentlichen Antrag nicht eingegangen wurde, dieser Punkt tatsächlich heute bereits zu einer Klage führen muß. A rügte zweimal (29.2., 8.3.) das Fehlen jeglicher Voraussetzung der Vollstreckungsvoraussetzungen, und erhielt bisher keine Auskunft, keine Antwort, keinen Beschluß oder was auch immer.
Ich tendiere derzeit zum Abwarten, weil Antrag gestellt, und nicht "bearbeitet". Spricht was dagegen?
Gruß, rk97