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Autor Thema: Abmelden - 1 Familienhaus - 2 Beitragszahler?  (Gelesen 4491 mal)

M
  • Beiträge: 2
Abmelden - 1 Familienhaus - 2 Beitragszahler?
Autor: 09. Januar 2016, 11:59
Hallo zusammen,

da Person A und Person B jetzt mal etwas Zeit haben uns mit dem Beitragsservice zu beschäftigen wollte, A mal Fragen ob im diesem Fall eine Abmeldung möglich ist.

Folgender Sachverhalt:

Person B (zahlt Beitrag) + Person A sind aus ihrer Wohnung in sein Elternhaus gezogen.
Person C (zahlt Beitrag) wohnt auf der unteren Etage und A + B wohnen oben.

Wohnungssituation:

Das Haus hat nur einen Eingang mit Vorbau für Schuhe, etc.
Die Etagen können nur über diesen Eingang erreicht werden.

Nach dem Vorbau kommt ein "kleiner Flur" von dem Wohnzimmer und Küche von Person C, sowie die Treppe nach oben und in den Keller abgehen.
Über die Treppe nach oben erreicht man geradewegs zu das Schlafzimmer von A + B sowie den Abgang zum Bad, Küche, Wohnzimmer.
Diese Türen sind normale Türen (keine Haustüren).

Es gibt nur einen Telefon/ Internet-Anschluss und eine Versicherung für das ganze Gebäude.

Jetzt ist Person A unsicher ob hiermit die Voraussetzungen erfüllt um zu sagen, dass ein Beitragszahler reicht?

Ich hoffe ihr könnt Person A aufschlauen.

Vielen Dank und Gruß

Mighty
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2016, 12:07 von Uwe«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Mich würde das auch interessieren, weil genu diese Sittuation auch bei Freunden passt!
Ohmanoman


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P
  • Beiträge: 3.999
Von der Beschreibung her ist es ein Mehrfamilienhaus und es scheint zutreffend zu sein, dass die Wohnung oben ausschließlich über eine andere Wohnung nur erreichbar ist. In D. dorf gab es wohl kürzlich eine Verhandlung zu einem Fall wo die erste Raumeinheit des Mehrfamilienhauses als Wohnung bewertet werden sollte, weil schlafen darin möglich wäre, das wollten die Richter so aber nicht erkennen, weil diese "Wohnung" nicht abschließbar wäre, würde der Logik der Richter gefolgt gäbe es keine Wohnung, welche diesen Punkt erfüllt, wenn eine danach liegende Wohnung nur über diese zu erreichen wäre. Zum Beispiel oben würden die gleichen Richter sicherlich zwei Wohnungen erkennen.

Thema: Wohnung zusammen legen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9915.msg112460.html#new


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2016, 14:13 von PersonX«

e
  • Beiträge: 811
Für mich ist nach der Beschreibung klar, das es nur einen Zwangszahler geben kann. Es gibt nur einen Eingang, über den alle ihre Wohnungen erreichen.
Das würde ich auch so angeben... >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Nach dem Vorbau kommt ein "kleiner Flur" von dem Wohnzimmer und Küche von Person C, sowie die Treppe nach oben und in den Keller abgehen.
Über die Treppe nach oben erreicht man geradewegs zu das Schlafzimmer von A + B sowie den Abgang zum Bad, Küche, Wohnzimmer.
Diese Türen sind normale Türen (keine Haustüren).

Von dem Flur gehen das Wohnzimmer und die Küche von C ab. Somit ist die Wohnung von C keine abgeschlossene Raumeinheit. Den Flur muß C verwenden, um von der Küche ins Wohnzimmer zu gehen, ebenso müssen aber auch A und B da durch. C kann also nicht jederzeit splitternackt durch den Flur laufen, ohne daß A oder C ihn sehen.

Dieser Fall ist eindeutig. Hier handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das ist nur einmal beitragspflichtig.

Ich jedoch würde gar nichts bezahlen.


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K
  • Beiträge: 2.243
Warum so kompliziert ?  8)

Eine Adresse > eine WG (Wohngemeinschaft) > ein Beitrag.

Einfach.
Für alle.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
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Ganz wichtig! Hier ist auch eine rückwirkende Abmeldung mit "Geld zurück" Option möglich. Allerdings nur, wenn zwangsangemeldet wurde.


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Oder eine rückwirkende Abmeldung, wenn gar nichts gezahlt wurde. Das reduziert die Möglichkeit des Besuches des GV und die Möglichkeit des Einsitzens im Häfn  :police:


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  • Beiträge: 1.548
Oder eine rückwirkende Abmeldung, wenn gar nichts gezahlt wurde. Das reduziert die Möglichkeit des Besuches des GV und die Möglichkeit des Einsitzens im Häfn  :police:

Deshalb: Erst mal nichts zahlen. Nachzahlen kann man immer noch, zur Not beim Gerichtsvollzieher. Die Kohle nachträglich zurückzubekommen ist viel aufwändiger.


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Ganz wichtig! Hier ist auch eine rückwirkende Abmeldung mit "Geld zurück" Option möglich. Allerdings nur, wenn zwangsangemeldet wurde.

Woher diese Erkenntnis ? Quelle ?




Würde mich bei einer Rückforderung hierauf berufen:

Zitat Dr. Hermann Eicher vom Verwaltungsrat des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“:
Zitat
Und noch eine gute Nachricht gab es zum Schluss: Im privaten Bereich werden künftig auch rückwirkende Befreiungen vom Rundfunkbeitrag zugelassen.
Quelle: http://vrff.de/10-medienkonferenz-des-dbb-zur-zukunft-des-oeffentlich-rechtlichen-kein-service-ohne-gebuehren/


Gruß
Kurt


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  • Beiträge: 2
Vielen Dank für Eure Hilfe.


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Warum so kompliziert ?  8)

Eine Adresse > eine WG (Wohngemeinschaft) > ein Beitrag.

Einfach.
Für alle.

Gruß
Kurt

Sehe ich auch so. Evtl. noch ergänzend hinsichtlich der Außenwirkung:

Einfamilienhaus > ein Eingang > ein Klingelschild > ein Briefkasten > ein Beitrag.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

G
  • Beiträge: 1.548
Ganz wichtig! Hier ist auch eine rückwirkende Abmeldung mit "Geld zurück" Option möglich. Allerdings nur, wenn zwangsangemeldet wurde.

Woher diese Erkenntnis ? Quelle ?



http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__49a.html


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