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Autor Thema: Begründung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Gelesen 7216 mal)

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
In Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
http://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/begrndung_15_RSTVeng1.pdf
steht folgendes:
Zitat
"Dabei wurden insbesondere auch Steuermodelle geprüft und im Ergebnis abgelehnt"

Weiß jemand warum es abgelehnt wurde?

Auf Seite 6 Abs.2. steht auch
Zitat
"Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung,
da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2014, 22:45 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

C
  • Beiträge: 342
Auf Seite 6 Abs.2. steht auch "Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung,
da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt."

Das würde ich gern mal im Einzelnen erläutert bekommen.
-Inwiefern nutzt TV schauen der Gesellschaft?
-Was genau ist z.B. an den Unterhaltungssendungen des ÖRR so wichtig für die Gesellschaft?
-Stelle ich mich gegen die Gesellschaft, wenn ich den Angeboten des ÖRR ablehnend gegenüber stehe?
-Was würde mit der Gesellschaft passieren, wenn man dem ÖRR ausschließlich ein Mindestangebot ohne Entertainmentproduktionen finanzieren würde?


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
@Carina
das was du schreibt ist richtig
aber
Das macht den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid rechtswidrig.

Zitat
Die Bereitstellung öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei ein Vorteil nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für den sog. nicht privaten – gewerblichen bzw. unternehmerischen – Bereich.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9359.msg65070.html#msg65070

Eine Vorzugslast muss nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis vorteilhaft sein.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme wird der Allgemeinheit eröffnet.
Ein Sondervorteil, welcher der Allgemeinheit unterschiedslos zukommt, ist per Definition ein Gemeinvorteil und daher nur als Gemeinlast (über eine Steuer) finanzierbar.

Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.

Es gibt keine Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Personengruppe, also auch keinen Sondervorteil.
Die Allgemeinheit der Steuerzahler hat ein Dach über dem Kopf. Die Verfügungsgewalt über Raumeinheiten ist der falsche Anknüpfungspunkt der Beiträge.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2014, 21:10 von 907«
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Zitat
"Dabei wurden insbesondere auch Steuermodelle geprüft und im Ergebnis abgelehnt"
Weiß jemand warum es abgelehnt wurde?
Ich weiß nicht nur nicht, warum es abgelehnt wurde, sondern ich weiß noch nicht einmal genau was, d.h. welche "Steuermodelle" genau abgelehnt wurden.
Das einzige vollumfängliche Gutachten, was uns allen bekannt ist, ist das Gutachten von Prof. Kirchhof...
...und das behandelt ja den sog. "Beitrag" (und wurde ja in wesentlichen Punkten auch gar nicht "beitrags"-gemäß umgesetzt).
Derart umfangreiche Gutachten zu "Steuermodellen" sind mir gänzlich unbekannt.

Nachfragen lohnt sich also...
...am besten gleich beim Verursacher ;)

Vielleicht sollte man überhaupt einmal die "Begründungen zum Staatsvertrag" näher unter die Lupe nehmen...
...auch als (Gegen-)Argumentationshilfe bei Widerspruch und Klage.


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Ein Steuermodell ist seinerzeit von der FDP favorisiert worden, d. h. Zahlungen gestaffelt nach Einkommen.

Das ist das letzte, was wir brauchen, öffnet es doch unter dem weasel word "sozial" oder "solidarisch" die Tür für alle weiteren Abzockereien dieser Art (s. Kulturflatrate-Thread). Wieder sollen alle zahlen, nur dieses Mal ist es "verträglicher verteilt".

Wir brauchen keinen alten Enteignungswein in neuen Formulierungsschläuchen. Wer etwas nutzen will, verständigt sich mit dem Anbieter auf den Preis und lässt alle anderen in Frieden. Ende von Steuer, Abgabe, Beitrag, Gebühr, Versicherung und Ende der Durchsage.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

T
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Interessanter Fund - und kleine Nachfrage zu diesem Dokument auf der Internetseite der Bremer Senatskanzlei:
Wer schreibt denn hier die Begründung? Ist es eine Stellungsnahme der Bremer Senatskanzlei? Irgendwie ist diesem anonymen vierundfünfzigseitigen Dokument keine Autorschaft zu entnehmen. Vielleicht ein Gemeinschaftswerk der Rundfunkanstalten und Kanzleien der Ministerpräsidenten zur Rechtfertigung ihres Machwerkes, das dann den Verwaltungsgerichten als Formulierungsvorlage dienen kann?


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P
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Also wahrscheinlich ist hier das gleiche Dokument, ich habe nicht alle Seiten geprüft.

http://www.rlp.de/no_cache/ministerpraesidentin/staatskanzlei/medien/?cid=122590&did=69566&sechash=ad15bce2

bei dem ersten von Bremmen steht in der Erzeugung als Verfasser "anja.raschdorf" erzeugt aus einer Word Datei
"Microsoft Word - Begründung 15  RÄStV-endg.doc"
wobei beim zweiten, bitte schaut es Euch an
"koehler" erzeugt aus "Begründung 15. RÄStV-endg" ... hier ist z.B. auch Inhalt kopieren zulässig ;-) Die Quelle zu finden könnte noch etwas Sucharbeit kosten, aber der Frau Anja Raschdorf, wahrscheinlich http://www.senatspressestelle.bremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.18172.de
sollte zumindest eine Version in Word vorgelegen haben, wenn Sie dieses nicht selbst geschrieben hat. Vielleicht ist es einfacher bei dieser nach zu fragen.

Der Zusatz "-endg" könnte auch bedeuten, dass dieses die Endfassung ist.

Wird das Erstellungsdatum der jeweiligen PDF betrachtet

04.03.2011 11:43:49 anja.raschdorf
15.02.2011 11:38:27 koehler


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P
  • Beiträge: 3.997
falls irgendwer online statt PDF lesen möchte

http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/

und hier eine Quelle, welches im

folgt man
http://www.humboldt-forum-recht.de/english/7-2013/beitrag.html#fn22
und sucht die Quelle bei 22

findet sich aus dem Landtag Bayern doch ein Text, welcher diese Begründung enthält, einfach mal weit auf Seite 11 in der PDF nach unten scrollen

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf


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Die Begründung ist, wie der Vertrag an sich, ein gemeinsames Machwerk aus den Staatskanzleien. Das hat mit einem Gesetzgebungsverfahren herzlich wenig zu tun, wie wir es sonst kennen. Vor allem wenn man das finanzielle Volumen berücksichtigt, dass durch den "Beitrag" erzeugt wird.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

907

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Ich weiß nicht nur nicht, warum es abgelehnt wurde, sondern ich weiß noch nicht einmal genau was, d.h. welche "Steuermodelle" genau abgelehnt wurden.

Ich habe etwas darüber gefunden. Jetzt weiß ich wie pro-ÖRR Fraktion tickt.
https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

Zitat
Bei der Wahl der optimalen Tarifierung, die sich aus dem ermittelten Gutstyp ableiten lässt, müssen das Subsidiaritäts- und das Kongruenzprinzip beachtet werden. Zur Durchsetzung des Kongruenzprinzips stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die mit Hilfe des Extensionsniveaus beschrieben werden

hier z.B. auch interessant
Zitat
Würde man sich für einen Zwangsbeitrag in Form eines Kopfbeitrags entscheiden, so würde dieser nach Berechnung des Wissenschaftlichen Dienstes des
Deutschen Bundestages in Abhängigkeit von der Zahl der Gebührenbefreiungen zwischen 9 Euro (3 Mio. Gebührenbefreite) und 11 Euro (12 Mio. Gebührenbefreite)
pro Monat betragen. Verfassungsrechtlich scheint aber ein solcher Beitrag mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes problematisch, sofern dieser nicht auf
die familiäre Situation abstellen würde.
So wird nach Angaben des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bei einer Kopfbeitrags-Lösung
ein Alleinstehender um 7-8 Euro pro Monat entlastet, während eine Familie mit zwei volljährigen Kindern insgesamt 36-44 Euro mehr aufwenden müsste.
oder
Zitat
Es wurde gezeigt, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkdarbietungen bei bestehendem Grundversorgungsauftrag ein Kollektivgut darstellen, für das eine
Zwangsbeitragslösung auf Zwangsvereinsebene die optimale Finanzierungsform darstellt.


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Z
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Warum ein echtes Steuermodell nicht "zielführend" wäre, sprich die Versorgung mit "Rundfunk", Posten und Pensionen dauerhaft sichern könnte, liegt doch ganz klar auf der Hand: Der parlamentarische Vorbehalt über die Summe.
Wenn der Finanzminister in seinem Entwurf eine pauschale Sparquote von 10% vorsieht, wird das eventuell durchgewinkt, wenn das Parlament der Meinung wäre, das brauchen wir nächstes Jahr nicht (mehr), dann könnte man den Betrag auch auf 0 setzen.
Das will natürlich niemand, der von "Rundfunk" direkt oder indirekt profitiert.


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Um behaupten zu können, dass ein >>"echtes Steuermodell nicht "zielführend"<< wäre, müsste man sich eingehender z.B. mit der Kirchensteuer beschäftigen - angefangen z.B. mit...
http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer_%28Deutschland%29

...auch wenn diese ebenfalls nicht ganz kritiklos bleibt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer_(Deutschland)#Die_Kirchensteuer_in_der_Kritik

Erste Informationen findet man unter den Rechtsgrundlagen
http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer_%28Deutschland%29#Rechtsgrundlagen_f.C3.BCr_die_Erhebung_von_Kirchensteuern
Zitat
[...]
2. Steuerbeschlüsse der zuständigen Leitungsgremien (zum Beispiel in der Evangelischen Kirche im Rheinland die Presbyterien, in der Protestantischen Landeskirche der Pfalz die Landessynode), in der katholischen Kirche die Kirchensteuerräte der jeweiligen (Erz-)Bistümer, Vorstand einer Weltanschauungsgemeinschaft
3. die Zustimmung der jeweiligen Parlamente der Bundesländer zu den Steuergesetzen der entsprechenden Gemeinschaften oder Organisationen
[...]

Die Kirchensteuer ist also meinem bisherigen Kenntnisstand nach ebenfalls nicht bzw. nur bedingt (und jedenfalls nicht mehr als der Rundfunkbeitrag bisher auch) vom "parlamentarischen Vorbehalt über die Summe" abhängig.

Auch Anna Terschüren hatte in ihrer Doktorarbeit ein Steuermodell vorgeschlagen.
Dies oder vergleichbare Steuermodelle paritätisch neben dem sog. "Beitragsmodell" eingehend zu prüfen, das genau unterblieb.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2014, 03:45 von Bürger«
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  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Auch Anna Terschüren hatte in ihrer Doktorarbeit ein Steuermodell vorgeschlagen.
Dies oder vergleichbare Steuermodelle paritätisch neben dem sog. "Beitragsmodell" eingehend zu prüfen, das genau unterblieb.
Warum wohl , sicher aus gutem Grund. Eine Steuer ist immer irgendwie an etwas prozentual zur Berechnung verknüpft. Sei es Einkommen , Quadratmeter , Hubraum oder eine andere heranziehbare Größe.
Beim Rundfunkbeitrag käme als Option wohl nur das Einkommen in Frage.
Und genau da liegt der Hase im Pfeffer , es wäre das sichere Todesurteil dieses dann immer noch Zwangs.
Die besser verdienende Klientel wäre dann der Gelackmeierte und würde sich das sicher noch weniger bieten lassen. Dann interessieren sich auch wieder vermehrt Anwälte für dieses Thema , denn bei dieser Kundschaft spielt Geld für einen guten Anwalt weniger eine Rolle.
Dieses Szenario scheut der ÖRR wie der Teufel das Weihwasser , die Hölle für den ÖRR wäre gebucht.
Da belässt man es lieber bei der Hölle für diejenigen , welche sich weniger oder zumeist gar nicht finanzkräftig wehren können.


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You can win if you want

H
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Hat jemand (außer Person H und dem Freund von DrKatZe
Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14820.msg98924.html#msg98924
das Zitat
Zitat von: Begründung zum 15. RÄStV
da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt
schonmal in einer Klagebegründung genutzt und wie haben die beklagte Rundfunkanstalt und das Gericht im Urteil darauf reagiert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2016, 23:03 von Bürger«

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Es wird in verschiedenen Varianten darauf hingewiesen, dass Fernsehen nicht nutzt, sondern schadet, dass kein Vorteil vorhanden ist usw. Es wird entweder nicht beachtet oder es wird einfach behauptet, der Vorteil wäre die Möglichkeit des Empfangs. Was gesendet wird, spielt für die Gerichte auch keine Rolle, da wären die Rundfunkanstalten frei, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Eine Zahlungspflicht besteht dadurch trotzdem. Die Rundfunkanstalten sind leider die einzigen freien in diesem System.


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