Maßgeblich ist, wann ein Schreiben Person A tatsächlich erhalten hat.
Frist berechnet sich dann meist wie folgt:
Tag der Zustellung, respektive Bekanntgabe: z.B. 3.1.2015, dann beginnt, wenn nichts anders angeben ist die Frist mit dem Tag, welcher der Bekanntgabe folgt: also der 4.1.2015 gegen 0:00 Uhr
und endet mit dem gleichen Tag der Bekanntgabe einen Monat später also dem 3.2.2015 23:59 Uhr.
Im Beispiel, wurde angeben, das es ein aufgedrucktes Datum sei, wie die Bekanntgabe erfolgte fehlt:
War es ein normales Postschreiben, könnte es 1 oder mehr als 1 Tag unterwegs gewesen sein.
Die Frist richtet sich nicht nach dem aufgedruckten Datum. Selbst die Fiktion richtet sich nicht nach dem Aufdruck, sondern nach dem Post ab Vermerk, die Fiktion greif aber nie, wenn Post nicht oder später also nach der Fiktion später als nach 3 Tagen kommt. Der Zweifel (Bekanntgabe Datum einfach auf den Brief schreiben und fertig) wäre dann anzugeben, wenn es zu Problemen kommt.
Der Versender muss bei Zweifel nachweisen, dass und vor allem wann es angekommen ist.
Sollte eine Person A, Kopien nachweisbar erhalten haben, dann würde irgendwo auf dem Umschlag ein Zustelldatum stehen. Nach diesem richtet sich die Frist.
Frist bedeutet, dass ein Widerspruch innerhalb der Frist dort sein muss!Würde die Frist heute oder morgen ablaufen, dann ein richtig ausgedrucktes und unterschriebenes
FAX, denn das hilft die Frist einzuhalten.
Ein Einschreiben ist teuer und würde zu spät ankommen. Es gilt nicht der Poststempel.
Ein Widerspruch kann zunächst unbegründet und somit fristwahrend erfolgen und die Begründung entsprechend nachgereicht werden. -> Das sollte wie beim Einspruch beim Finanzamt sein.
Wichtig wäre dann vielleicht so ein Satz:
Weiter Sachvortrag bzw. eine weiterführende Begründung wird nachgereicht.
In jedem Fall sollte der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO Abs. 4 mit geschrieben werden.
Beispiele für ausführliche Widersprüche gibt es über die Suche.
oder Beispiel für Widerspruch bei http://rundfunkbeitragsklage.de/info/widerspruch/diese sollte jedoch um einen hilfsweisen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 VwGo Abs 4
erweitert werden,
Erklärung, die Aussetzung sollte also für den Zeitraum gelten, welcher benötigt würde den gesamten Vorgang bis zu unabhängigen Richtern zu bringen.