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Autor Thema: Widerspruch Festsetzungsbescheid  (Gelesen 4301 mal)

M
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Widerspruch Festsetzungsbescheid
Autor: 28. Dezember 2015, 01:47
Hallo,

ich wollte mir hier Meinungen einholen, ob meine Begründung zum Widerspruch zum Festsetzungsbescheid Sinn macht oder nicht. Sollte ich noch etwas an dem Text ändern? Oder kann ich mir den Brief komplett sparen? Ich kriege keine vernünftige Antwort von der GEZ... Sollte ich außer des Widerspruchs noch etwas machen? Hier mein Brief:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.12.2015 Widerspruch ein. Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt:

Es geht um den Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98€ monatlich für meine ehemalige Wohnung in der XYZ-Straße XX in 123456 Mustercity für den Zeitraum von April 2014 bis März 2015, welcher von mir nicht gezahlt wurde. In diesem Zeitraum habe ich Wohngeld bezogen sowie Einkünfte aus meiner Beschäftigung als Hilfswissenschaftler erhalten.

Zum Bezug von Wohngeld habe ich meine Einkommensverhältnisse dem Wohngeldamt offengelegt. Aufgrund meiner finanziellen Situation wurde mir Wohngeld für den Zeitraum April 2014 bis März 2015 bewilligt. Ich habe hierüber behördliche Bescheide erhalten. Den behördlichen Bescheiden sind als zusätzliche Information Auskünfte über meine Einkünfte aus meiner selbständigen Arbeit enthalten. Anhand dieser Schreiben ist also eine Berechnung meiner Gesamteinkünfte möglich. Meine Arbeitsverträge und die Wohngeldbescheide habe ich Ihnen auch diesem Schreiben beigelegt. Aus diesen Dokumenten gehen meine gesamten Einkünfte (Wohngeld + Einkünfte aus selbständiger Arbeit) für den genannten Zeitraum wie in unten stehender Tabelle aufgeführt hervor. (Dieses Schreiben gibt mit untenstehender Tabelle sowie den beigefügten Dokumenten eine übersichtliche Zusammenfassung meiner finanziellen Einkünfte für den Zeitraum April 2014 bis März 2015.) Der reguläre Hartz-IV-Satz für meinen Haushalt wurde mir für den Zeitraum ab April 2014 auf 722,18€ berechnet. Auch diesen Bescheid habe ich Ihnen als Original bereits in einem vorherigen Schreiben zugesandt. Anhand dieser Zahlen lässt sich die Differenz meiner gesamten Einkünfte zu dem regulären Hartz-IV-Satz berechnen (letzte Spalte):

Monat   Wohngeld [€]   Einkünfte aus selbständiger Arbeit [€]   Gesamte Einkünfte [€]   Regulärer Hartz-IV-Satz [€]   Differenz „Gesamte Einkünfte“ zu „regulärer Hartz-IV-Satz“ [€]
April 2014   249   0   249   722,18   -473,18
Mai 2014   249   216,70   465,70   722,18   -256,48
Juni 2014   249   395,16   644,16   722,18   -78,02
Juli 2014   249   395,16   644,16   722,18   -78,02
August 2014   249   178,46   427,46   722,18   -294,72
September 2014   249   0   249   722,18   -473,18
Oktober 2014   249   0   249   722,18   -473,18
November 2014   249   0   249   722,18   -473,18
Dezember 2014   249   0   249   722,18   -473,18
Januar 2015   249   448,56   697,56   722,18   -24,62
Februar 2015   204   448,56   652,56   722,18   -69,62
März 2015   204   448,56   652,56   722,18   -69,62


Diese behördlichen Schreiben habe ich Ihnen im Zusammenhang mit meinen Anträgen auf Befreiung von der Beitragspflicht nach $4 zugesandt. So wird in Absatz 6 ausgeführt: “Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.“ Im Weiteren des Absatzes 6 wird ausgeführt, welche Fälle insbesondere (insbesondere nicht jedoch ausschließlich) damit eingeschlossen sind. Hintergrund dieses Paragraphen ist es, dass Menschen, die mit ihren Einkünften z.B. nur knapp über dem Hartz-IV-Satz liegen und somit kein Hartz IV beziehen müssen, durch Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht unter die Einkommensgrenze der Hilfebedürftigkeit fallen. Diesen Menschen stellt die Zahlung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98€ eine monatlich wiederkehrende, nicht zu vernachlässigende, finanzielle Belastung dar. Wie aus der oben stehenden Tabelle ersichtlich ist, stellte demnach eine Zahlung in Höhe von monatlich 17,98€ auch für mich eine wiederkehrende nicht zu vernachlässigende, finanzielle Belastung dar.

Mit meinen Einkünften aus meiner selbständigen Arbeit sowie dem Wohngeld lag ich stets deutlich unter dem Hartz-IV-Satz. Ich hätte für den genannten Zeitraum den Rundfunkbeitrag nicht zahlen können und tat dies auch nicht. Meine Anträge auf Befreiung wurden trotz obiger Begründung stets abgewiesen. Ich möchte Sie daher mit diesem Widerruf darum bitten, die bisherige Entscheidung zu überdenken und mich für den genannten Zeitraum von den Rundfunkgebühren zu befreien. Dass man meine Seite nicht versteht bzw. meine Ausführungen ignoriert, kann ich mir nur mit einem Missverständnis erklären. Daher hatte Ihnen bereits mehrmals angeboten, notwendige Dokumente nachzureichen, falls solche noch von Ihnen benötigt werden sollten. Und das möchte ich hiermit erneut tun: Bitte zögern Sie nicht, mich anzuschreiben, wenn weitere Dokumente benötigt werden.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Doof"


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Re: Widerspruch Festsetzungsbescheid
#1: 28. Dezember 2015, 02:22
Ist das eine Satire?


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1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

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anne-mariechen

Re: Widerspruch Festsetzungsbescheid
#2: 28. Dezember 2015, 09:01
Das ist zwar ein sehr schöner Brief, der jedoch nach meinem Sachkenntnisstand beim Beitragservice wenig Gehör finden wird. Der Grund liegt im Bezug von Wohngeld. Wer Wohngeld bezieht hat eine Wohung inne. Diese Wohnung berechtigt die RF-Anstalten mit dem RBStV den RF-Beitrag zu erheben.

Dass der Verfasser seine Einkommesverhältnisse unter den H4-Regelleistungen selbst vorweist, zweifelt der BS trotzdem an der Glaubwürdigkeit dieser Einkommensverhältnisse, da diese nicht durch eine Schnüffelbehörde wie Jobcenter (Bankkontenkontrolle), Finanzamt(Steuererklärung) etc. kontrolliert und bestätigt wurden.

1. Möglichkeit:
Vielleicht sollte der Verfasser bei der prüfenden Wohngeldstelle, einen Antrag stellen, Ihm sein niederiges Einkommen mit einer RF-Befreiungung zu bestätigen.

2. Möglichkeit:
Die Wohngeldstelle die Ihm das innehaben einer Wohnung durch den Wohngeldbezug bestätigt, soll das Wohngeld um 17,98 Euro erhöhen, damit der RF-Beitrag nicht zu seinen Lasten ausfällt.

Wer nicht waagt der nicht gewinnt. Nur eines ist sicher, bei Justizia wird er so, mit einer Klage wenig Gehör finden, außer den Kosten die dort anfallen.


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Re: Widerspruch Festsetzungsbescheid
#3: 28. Dezember 2015, 09:16
Hallo Manfred,
es ist soo traurig,was einem Geringverdiener alles zugemutet wird!
Schick den Brief ab,dann haben die wenigstens was zu tun..
Ich weiß nicht,warum es so schwierig ist,die Menschen zu motivieren damit Sie sich gegen diese Abzocke wehren.
Ich werde jetzt noch an die Antidiskrimierungsstelle wenden
Schau auch mal bei der Rundfunkbeitragsklage rein.
Gemeinsam sind wir stark!!!!!


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Re: Widerspruch Festsetzungsbescheid
#4: 28. Dezember 2015, 11:01
Seit  April 2005 wurde nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Befreiung auf Grundlage von der Norm genannte Sozialbescheide gewährt und die Zuständikeit für die  Bescheidung ging auf die Rundfunkanstallten über. Damit würde- wie bereits gesagt- als Zweck eine Vereinfachung und eine bundesweite Vereinhaltlichung des Befreiung verfolgt.

Der Ründfunkgebührengesetzgeber hat sich damals bewusst entschieden, keine eigene Prüfung sozialer Bedürftigkeit durchzuführen, sonder für die Rundfunkbefreiung  den Anknüpfunspunkt im Sozialrecht  gesucht.

Wohngeldzuschuss ist eine soziale Leistung  nach   § 20 Abs. SGB und  soll dazu dienen sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimum sicherzustellen. (1 BvR 665/10).

9. Nov. 2011 ... Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens bezog Einkünfte aus
Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten ...
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2...


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anne-mariechen

Re: Widerspruch Festsetzungsbescheid
#5: 28. Dezember 2015, 17:57
Seit  April 2005 wurde nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Befreiung auf Grundlage von der Norm genannte Sozialbescheide gewährt und die Zuständikeit für die  Bescheidung ging auf die Rundfunkanstallten über. Damit würde- wie bereits gesagt- als Zweck eine Vereinfachung und eine bundesweite Vereinhaltlichung des Befreiung verfolgt.

Der Ründfunkgebührengesetzgeber hat sich damals bewusst entschieden, keine eigene Prüfung sozialer Bedürftigkeit durchzuführen, sonder für die Rundfunkbefreiung  den Anknüpfunspunkt im Sozialrecht  gesucht.

Wohngeldzuschuss ist eine soziale Leistung  nach   § 20 Abs. SGB und  soll dazu dienen sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimum sicherzustellen. (1 BvR 665/10).

9. Nov. 2011 ... Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens bezog Einkünfte aus
Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten ...
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2...


Das mag ja alles in der Argumentation richtig sein, ob es das in der Rechtsauslegung vom BVerfG noch so Gültigkeit hat? Bei der genannten Rechtssprechnung hat die Rundfunkanstalt dem Beschwerdeführer von den Rundfunkgebühren nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde rückwirkend befreit und dies mit den - nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV begründet.

Die Entscheidung des BVerfG von 2011 erfolgte auf den Grundlagen des dreizehnten(13) Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 10. März 2010 (vgl. GBl. S. 307) isi in Kraft getreten am 01.04.2010. Übrigens hier der Link zum BVerfG Verfahren 1 BvR 665/10 http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html

Das Wohngeldgesetz (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist". Hier der Link zu djure zum Wohngeldgesetz (WoGG) https://dejure.org/gesetze/WoGG . Ob hier § 20 WoGG zutrifft kann ich nicht beurteilen, wohl nicht, da in der Fallschilderung kein Bezug auf Bafög etc. zu erkennen ist.


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Re: Widerspruch Festsetzungsbescheid
#6: 28. Dezember 2015, 22:04
Hallo!

Also das war mein 3. Jahr im Master-Studium. Da habe ich kein Bafög mehr erhalten. Vorher war ich ja befreit, da ich Bafög erhielt. Danach bekam ich kein Bafög mehr. Ich musste arbeiten und mit Wohngeld über die Runden kommen. Macht das einen Unterschied?


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