Hallo liebe Mitstreiter,
Muss eine Rechtsbelehrung vollständig sein?
Die Beitragsbescheide weisen in Ihrer Rechtsbelehrung (richtigerweise) darauf hin dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben und Kosten,
Sie verschweigen aber, dass diese aufschiebende Wirkung wieder mit einem
Antrag auf
Aussetzung des Vollzugs nach § 80 (4) VwGO widerhergestellt werden kann.
So bleibt beim Leser der (gewünschte) Eindruck, dass zwingend gezahlt werden muss!
Nur die halbe Wahrheit gesagt ist besonders gut gelogen!
PS: Falls das schonmal diskutiert wurde, bitte ich um Entschuldigung, aber die Sufu ergab nichts.