Es gibt so gesehen Fristen, welche recht unterschiedlich sein können und nur für Person A gelten.
Person A sollte klagen, mit Erhalt eines Widerspruchbescheids, falls es ein Widerspruchsverfahren gibt und dieses vorgesehen ist, die Frist richtet sich nach der Rechtsbelehrung des Widerspruchbescheids.
Person A kann klagen ca. 3 Monate nach dem Sie auf einen Widerspruchbescheid wartet, es gibt keine weitere Frist. -> jedoch muss eine Person A nicht nach 3 Monaten klagen, sondern kann auch auf einen Widerspruchbescheid warten.
Person A sollte klagen, falls es kein Widerspruchsverfahren gibt oder dieses nur optional ist, innerhalb von der Frist, welche in der Rechtsbelehrung des ersten Bescheids angeben ist.
Ist diese Rechtsbelehrung fehlerhaft, beträgt die Frist für die Klage 1 Jahr. Wartet eine Person A also auf einen Widerspruchbescheid obwohl das Widerspruchsverfahren optional ist, sollte die Frist beachtet werden, denn diese läuft auch ohne Widerspruchbescheid ab.
Erklärung
Bayern oder ähnliche Bundesländer, wo das Widerspruchsverfahren nur optional ist. In diesen Bundesländern ist die Rechtsbelehrung im Bescheid "immer" fehlerhaft oder es nicht klar, nach welchem Gesetz der Bescheid erstellt wurde. Denn normal müsste in diese erklären, dass innerhalb von ca. 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Klage erhoben werden kann, stattdessen erklärt diese aber, dass Widerspruch eingelegt werden könne. Ist das Widerspruchsverfahren jedoch optional, dann richtet sich die Frist für eine Klage nach der Bekanntgabe des ersten Bescheids in der gleichen Sache, sonst nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Wann die Frist tatsächlich beginnt hängt also von der tatsächlichen Bekanntgabe ab. Wie lange die Frist zum Einreichen der Klage ist steht in der Rechtsbelehrung. Ist die Rechtsbelehrung fehlerhaft, beträgt die Frist minimal ein Jahr.