Im Sept '15 hat Person A bei der Bank erfahren, dass er einen Eintrag bei der Schufa hat. Person A beantragte sofort die kostenlose Schufaauskunft.
Eine Woche später sollte Person A eine Vermögensauskuft (MDR+Beitragservice als Gläubiger) wegen nicht bezahlter Gebühren beim Gerichtsvollzieher (GV) abgeben.
Person A fragte den GV ob er schon einen Eintrag gemacht hätte und ob er sich ausweisen könne. Der GV beantwortete beide Fragen mit Nein !!
Der GV sagte aber, er macht einen Eintrag wenn Person A nicht diese Vermögensauskunft abgibt.
Person A tat dies natürlich nicht, da nicht geklärt war, wer denn der genaue Gläubiger ist , MDR oder Beitragsservice, und der GV sich nicht ausweisen wollte.
Zeuge war der Sohn von Person A der ebenfalls schon Probleme mit der GEZ hat.
- Person A legte im Oktober '15 Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein, siehe
Anlage 1.- Diese wurde wie immer abgelehnt siehe
Anlage 2.In derselben Woche bekam Person A seine beantragte Schufaauskunft und erfuhr dadurch das der GV bereits im Januar eine Eintragung ( Beitragservice als Gläubiger ) gemacht hatte, obwohl er dies beim letzten Gespräch verneinte.
- Person A erhob sofort Klage gegen beide Eintragungen siehe
Anlage 3.- Person A erhielt im Nov '15 dann einen ach so tollen Beschluss wo der Streitwert vorläufig auf 6000€ festgesetzt wurde, weil der Richter die Klage so verstanden hat
"Mit seiner Klage verlangt der Kläger offenbar den Widerruf von Daten, die die Beklagte an die Schufa übermittelt hat. "
Beschluss siehe
Anlage 4- Person A stellte im Nov'15 folgende Nachfrage beim Gericht. siehe
Anlage 5seit 15.11. wartet Person A auf Antwort vom Gericht