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Autor Thema: Einwand gg. Vollstreckung v. Finanzamt zwecklos > "willig", aber unsicher  (Gelesen 2487 mal)

J

Jen

  • Beiträge: 1
Hallo allerseits----

ein rein fiktives Beispiel einer sehr verängstigten Bürgerin A...

-- Person A hat nie auf Mahnungen von der ARD ZDF Anstalt des öffentlichen Rechts reagiert
-- Nun hat Person A einen Bescheid zur Zwangsvollstreckung erhalten  (vom Finanzamt)
-- Person A hat daraufhin schriftlich zurückgemeldet, dass sie zahlungswillig sei, sich aber der Sachlage nicht klar ist und sich auf das Tübinger Urteil vom 9.9.15 bezogen
-- Person A hat ein Schreiben erhalten, dass:

" Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt gemäß § 256 Abgabenordnung außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen  zu verfolgen sind.
Widerspruch und Klage haben gemäß §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung KEINE aufschiebende Wirkung"

-- Das Finanzamt bezieht sich ferner auf den Beschluss vom BGH vom 11.6.2015 und gibt an, dass das Vollstreckungsverfahren daher DURCHGEFÜHRT wird. !!!!!!!!!!!!!!!!!!!

--> GANZ ERHLICH; PERSON A HAT DIE HOSEN VOLL UND WEIß NICHT WAS SIE MACHEN SOLL; DENN SIE HAT JA SCHON GESCHRIEBEN; DASS SIE ZAHLUNGSWILLIG IST UND KANN NUN JA NICHT SAGEN; DASS SIE SICH DEN BEITRAG NICHT LEISTEN KANN UND SO ANTRAG AUF AUSSETZUNG STELLEN :::::::::::::::::::::::   

Wer kann bei diesem Beispiel weiterhelfen?????????????
Viele liebe Grüße!!!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2015, 22:36 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Lesehinweis, jedoch müssten falls es Verwendung finden soll, die Angaben nach wahrscheinlich RBB und Finanzamt geändert werden, suche RBB und Finanzamt

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Zitat
" Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt gemäß § 256 Abgabenordnung außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen  zu verfolgen sind.
Widerspruch und Klage haben gemäß §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung KEINE aufschiebende Wirkung"

Das ist jedoch nur möglich, wenn ein Verwaltungsakt einem Bürger tatsächlich bekannt geben wurde.
Das sollten die Damen und Herren vom Finanzamt aber wissen.

Grundsätzlich gib es dazu bereits ein Thema hier

Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15046.0


Ein Bürger kann einen Einwand aber doch erst dann machen, wenn ein Verwaltungsakt bekannt gemacht wurde.

Den fiktiven Angaben von Person A ist zu entnehmen, dass kein Verwaltungsakt bekannt gemacht wurde, sondern der erste Hinweis, dass es ein Verwaltungsakt geben soll durch das Finanzamt gekommen ist.

Wie immer gilt der Rat, Mitarbeiter des Finanzamts sind persönlich aufzusuchen und dort der Sachverhalt zu schildern. Das Finanzamt kennt sich mit Bescheiden und der Zustellung an sich genau aus, die wissen auch im Normal Fall, dass ein Bescheid bekannt gemacht werden muss und wie der Nachweis dazu aussieht.

Das Finanzamt geht hier irrtümlich davon aus, dass eine Person A zuvor einen Verwaltungsakt bekommen hat. Der Bürger kann das Finanzamt darüber aufklären.


Links im Forum


GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13550.0.html

dort insbesondere Antwort 41  wo es um
Zitat
ein Antrag nach § 69 Abs 3 FGO auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung

Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15750.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2015, 23:04 von PersonX«

b
  • Beiträge: 776
Bürgerin A kann noch die Person, die dafür haften will, heraussuchen. Nicht Finanzamt, sondern einzelne Menschen machen es.


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