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Autor Thema: Pfändung ohne Bescheid > Erinnerung § 766 ZPO und/oder Eilantrag/ Klage am VG?  (Gelesen 1814 mal)

Y
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Hallo liebe Foristen,

folgender fiktiver Sachverhalt ist mir in den Sinn gekommen:

Angenommen, einem vermeintlichen Schuldner seien keine Bescheide zugestellt/bekannt gegeben worden. Daraufhin erfolgte eine Kontopfändung durch die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde. Diese Pfändung wurde jedoch sofort zurückgezogen, als direkt bei Mitarbeitern der Stadt moniert wurde, dass ein falscher Gläubiger angegeben sei. Nun wurde jedoch abermals -mit gleich lautendem, falschen Gläubigernamen- die Pfändung durchgeführt.

Allgemein fehlt natürlich als wichtige Voraussetzung überhaupt ein bekannt gegebener Bescheid.

In so einem Fall könnte doch Erinnerung bei der Stadt (eine Ebene höher?) eingelegt werden. Angenommen, dort seien jedoch alle schon indoktriniert, so hätte das wahrscheinlich keinen Erfolg. Bei einem fiktiven Telefonat mit einem Richter meinte dieser, es sei entweder Klage oder ein Eilantrag beim VG möglich - doch gegen was? Gegen die Pfändungsverfügung? Es liegen ja keine Bescheide vor. Eine Rechtsbehelfsbelehrung lag der Pfändungsverfügung auch nicht bei - die Verfügung erging ja nur an die Bank und nur eine Kopie davon erhielt der Schuldner als "Serviceleistung" der Stadt (o Ton Sachbearbeiterin der Stadt).

Die Frage ist also, welche Variante gewählt werden sollte:
1. Nur Erinnerung an die Stadt (Problem - es wird nicht reagiert?)
2. Erinnerung an die Stadt + Klage / Eilantrag / Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (was nun? Unterschiedliche Kosten?) beim VG

Danke für Antworten und das Interesse an diesem zusammengesponnenen Sachverhalt!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2015, 04:11 von Bürger«

 
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