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Autor Thema: Klage: Glaubigerbezeichnung vom Vollsteckungsersuchen kopieren?  (Gelesen 1497 mal)

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  • Beiträge: 1.452
Folgender Standardablauf:

Person A hat nichts gezahlt, auf alle Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt, und noch keinen Ablehnung des Widerspruches bekommen.

In den Widersprüchen wurde stets Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Jetzt kommt plötzlich der Obergerichtsvollzieher ins Spiel (Baden-Württemberg).

Die Person A hat ein Vollstreckungsersuchen vom GV, hat Erinnerung eingelegt und will auch sofort Klage erheben.

-- Frage:

Soll A jetzt die Gläubigerbezeichnung vom Vollsteckungsersuchen kopieren (Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice , 50829 Köln, Aktz. -XYZ- ,
oder die Adresse vom SWR raussuchen?
Oder ist das egal? Laut BGH ist der Gäubiger ja zweifelsfrei erkennbar ;)

Nicht das das VG das anders sieht und dann meint den Gläubiger gibt es nicht, die Klagekosten kassiert und das Verfahren einstellt ....
(Wann werden denn die Kosten genau fällig? Zwei Klagen einreichen mit den beiden Gläbigeradressen?  Kann man dann eine Klage zurückziehen bevor Kosten entstehen? )

Fragen über Fragen mit dem Rundfunkkuddelmuddel


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2015, 03:37 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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  • Beiträge: 3.999
Vielleicht einfach mal einen Blick auf andere Klagen werfen.

z.B. ein Teil von Seite 1 und 2 wären vielleicht von Interesse

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879

Auch die Antwort dazu ;-) direkt darunter.

Zitat
Kann man dann eine Klage zurückziehen bevor Kosten entstehen? )
Wahrscheinlich nicht, dabei entstehen sicherlich auch Kosten, vielleicht 1/3 vom ursprünglichen Kostenwert oder ähnlich.


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