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Autor Thema: Widerspruch/ "Antrag auf Aussetzung" an Beitragsservice oder RA?  (Gelesen 1327 mal)

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  • Beiträge: 4
Hallo liebe Mitleidende,

ich habe da eine Frage zum Widerspruchsempfänger. Ich kenne jemand der seinen Widerspruch (Vorlage aus diesem Forum), mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, 2014 an den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" gerichtet hat. Jetzt fragt sich dieser ob das der richtige Empfänger war?
Es geht darum dass dieser überlegt die Zwangsvollstreckung abzuwenden (Antrag auf Eilrechtsschutz). In dem Beitrag
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151
steht, dass eine Bedingung dafür Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die RA gerichtet werden musste. Der RA hat dieser aber damals den Wiederspruch nicht geschrieben. Kann man trotzdem einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen?
Eine Antwort auf den Widerspruch gab es in den letzten 10 Monate nicht.

Die Frist des Gerichtsvollziehers zur Zahlung hat vor kurzem geendet, ob der Antrag überhaupt möglich ist...

MfG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2015, 17:04 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.583
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Da in der Rechtsbehelfsbelelhrung der FestsetzungsBESCHEIDe

Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

nach bisheriger Kenntnis sowohl der sog. "Beitragsservice" als auch die "umseitige Landesrundfunkanstalt" als Adressat für einen Widerspruch angegeben ist, sollte dies (auch für den damit verbundenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung") ebenfalls keinen Unterschied machen.

Von den Gerichten wird ja bisher auch der "Beitragsservice" als "Teil" der Rundfunkanstalten verstanden.
Dies mag in diesem Falle "von Nutzen" sein... ;)


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