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Autor Thema: Erinnerung nach 766 PZO: kann man nachträglich Einwände geltend machen?  (Gelesen 1678 mal)

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  • Beiträge: 1.456
Person P will Erinnerung einlegen:

Nach Tübingen 9.9.15 ist die Gläubigerbezeichnung
    SWR c/o ARD ZDFDeutschlandradio -Beitragsservice- 50656 Köln
unzureichend (so verstehe ich das)
Gilt das auch für
       Südwestrundfunk c/o ARD ZDFDeutschlandradio -Beitragsservice- 50656 Köln
???

Wenn das Gericht das dennoch für ausreichend hält, kann P dann noch weitere Formfehler nachträglich
geltend machen? (z.B: ich behalte mir im Verfahren weiteren Sachvortrag vor)
Wann ist die Erinnerung "erschöpft"? Kann man Erinnerung zwei mal stellen?

P nimmt an das der "Südwestrundfunk, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart"
gemeint ist, ist sich aber nicht sicher.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2015, 04:02 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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