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Autor Thema: Festsetzungsbescheid - in Vertretung beantworten?  (Gelesen 1846 mal)

h
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Festsetzungsbescheid - in Vertretung beantworten?
Autor: 29. September 2015, 21:07
Person A ist ungeplant im Krankenhaus, OP, Intensivstation, bald Reha. Person B findet ein Schreiben der GEZ im Kasten mit dem Titel Festsetzungsbescheid. Aufgeführt sind "Kontoauszüge" - Standard so weit ich das im Forum lese.
Person A bekommt Frührente unter Hartz-Niveau, will aber keine Stütze beantragen, da sie schlechte Erfahrungen mit dem Amt gemacht hat.

Soweit Person B sich erinnert wollte die GEZ es nicht akzeptieren, dass A weniger hat und verlangte für die Befreiung nach dem Amtswisch. A hatte alles nochmal dargelegt und verblieb dann mit "wenn sie es anders sehen, reichen sie Klage ein". Weitere Schreiben wurden ignoriert, was genau weiß B nicht.

Wie geht B jetzt gegen den Festsetzungsbescheid vor? Reicht Widerspruch mit Begründung "keine Firma" angegeben?

Danke


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Ergänzend stellt sich mir die Frage ob es Sinn bringt wenn B im Widerspruch selbst eine Frist für die Beantwortung des Schreibens setzt.

In welchen Fällen darf B überhaupt für A tätig werden? Reicht da eine Vollmacht und wann müsste B die vorweisen? Nur auf Bedarf? Hat schon mal jemand darüber nachgedacht was passieren würden wenn ständig andere Personen C, D, E und F für A tätig werden? Wäre da nicht vielleicht jemand etwas verwirrt?

Könnte dieses Urteil weiterhelfen, wenn wir unterstellen, dass A ebenso seinen Wohnsitz in Berlin hat? Sollte B es im Widerspruch nennen?

Zitat
Gericht:   VG Berlin 27. Kammer
Entscheidungsdatum:   24.09.2013
Aktenzeichen:   27 K 201.12
Dokumenttyp:   Urteil
Normen:   § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 29 Abs 1 SGB 12

Leitsatz
1) Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht, wenn die sozialhilferechtlich anzusetenden Einkünfte des
Abgabenschuldners unter dem Regelbedarf liegen (wie Urteil vom 3 Juli 2013 - VG 27 K 35/13)

2) Bei der Prüfung der Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht aus Härtegründen sind für die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs auch
dann die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen, wenn das Sozialamt stattdessen nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zugrundelegt

Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 verpflichtet, den Kläger von der

Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).

Kläger hat gewonnen


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Grundsätzlich braucht man eine Vollmacht, um Rechtsgeschäfte im Namen anderer zu tätigen.
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt dürfte auch darunter fallen.
Ein Hinweis auf die Vertretungsbefugnis innerhalb des Rechtsgeschäftes schafft Klarheit.
Auf der sicheren Seite ist man mit einer Vollmacht allemal.

Wir können uns jetzt natürlich gerne um die Vertretungsbefugnis einer BGB-Gesellschaft konstruktiv streiten, da ja z.B. die Bewohner einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, damit unterstellt man eine zu diesem Zwecke bestehende BGB-Gesellschaft, deren Mitglieder sollten sich dann auch untereinander in dieser Angelegenheit gegenseitig vertreten dürfen, aber bevor man sich solcher Hilfskonstrukte bedient, wäre das Einholen einer Vollmacht der einfache Weg...


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