Hallo Roggi und Danke für Deine Antwort.
Ich denke Deine Schlussfolgerung ...
Das Abmelden ist insofern geregelt, dass man weiterhin Zahlungspflichtig bleibt, wenn man sich nicht abmeldet.
... ist falsch und möchte erläutern wie ich zu dieser Ansicht komme:
So wie es also aussieht, gibt es zurzeit in Deutschland mind. zwei gesetzlich geregelte Meldepflichten.
1) Zum einen soll man sich bei der Meldebehörde nach dem im jeweiligen Bundesland gültigen Meldegesetz melden (in Berlin z. B. innerhalb von 2 Wochen), wenn man eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht.
2) Zum anderen soll man nach dem im jeweiligen Bundesland gültigen Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Art. 1 RBStV § 8 Abs. 1 einen Einzug in eine Wohnung und nach Abs. 2 einen Auszug aus einer Wohnung der zuständigen LRA unverzüglich anzeigen.
Hier stellt sich vorab die Frage was unverzüglich bedeutet und wer die zuständige LRA ist; das aber nur nebenbei.
Folgen für einen Verstoß gegen die Meldepflicht aus 1) sind in dem im jeweiligen Bundesland gültigen Meldegesetz geregelt (in Berlin z. B. in § 30 Ordnungswidrigkeiten).
Folgen für einen Verstoß gegen die Meldepflicht aus 2) sind dahingegen in dem im jeweiligen Bundesland gültigen Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Art. 1 RBStV
nicht geregelt.
Im Gegensatz zu einem Verstoß gegen die Meldepflicht aus 1) bleibt also ein Verstoß gegen die Meldepflicht aus 2) ohne Konsequenzen. Zumindest sind Konsequenzen nicht gesetzlich geregelt. Die Konsequenz, dass sog. "Beitragsschuldner" bei Versäumnis ihrer Meldepflicht aus 2) "Beiträge" (in Höhe der "Rundfunkbeiträge", die fällig geworden wären wenn die Beitragsschuldner tatsächlich noch vorort gewohnt hätten) entrichten sollen ist hier völlig willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage.