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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch: Kein Widerspruchsbescheid - ist das neu?  (Gelesen 2546 mal)

C
  • Beiträge: 16
Hallo zusammen,

Person X hat nach fast acht Monaten(!) den beiliegenden Antwortbrief der GEZ erhalten. Nan könnte ihn als  eine Art »letzter Mahnung« betrachten: Eigentlich kein Grund zur Besorgnis  8).

Aber: Person X war im Urlaub und hat erst heute die gelagerte Post erhalten (Lagerservice --> fünftägig Verspätung!!). Somit ist die in dem Schreiben eingeräumte Antwortfrist von vier Wochen fast verstrichen (man kann auch davon ausgehen, dass der GEZ-Brief zurückdatiert worden ist). Die Frist müssste also neu festgelegt werden. Wie kann Person X diese Neufestetzung juristisch einwandfrei und unangreifbar formulieren?

Hat jemand eine Idee?

Gruß
Cairol


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2015, 00:27 von Bürger«

S
  • Beiträge: 550
Solange es kein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ist, ist der Breif juristisch eh irrelevant. Ansonsten würde ich sowas schreiben wie "Ihr Schreiben datiert auf den x.y.2015 - bei mir eingegangen am z.w.2015 ..."


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  • Beiträge: 710
Es gibt ein Schreiben welches nicht der Widerspruchsbescheid ist und den "Gegner" bewegen soll doch zu zahlen. Das habe ich auch erhalten und natürlich irgnoriert. Vor 7 Monaten habe ich 12-seitig per Fax und Einschreiben widersprochen. Danach kam eben dieser Überzeugungsbrief. Und vor wenigen Tagen noch ein belangloses Stück Papier, wo angeblich auf meine Unmengen von Gründen eingegangen wurde, was aber nur für 1-2 Punkte zutrifft.

Der Widerspruchsbescheid ist längst überfällig, ob dieser noch gelten dürfte ist fraglich, vermutlich nicht. Einen neuen und natürlich längeren Widerspruch kann ich im Handumdrehen erstellen und erneut einschicken, mit dem Ziel einer Klage.

Man muss nur auf Bescheide oder Rechts-Formulare antworten, das scheint hier nicht der Fall. Standard war, Klage nach dem Widerspruchsbescheid.


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

 
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