Ein Gespräch mit der Stadtkasse in der vorliegenden Situation könnte keine großen Veränderungen bringen, da die Vollstreckungsmaßnahme Pfändung bereits eingeleitet wurde.
Für eine hilfreiche Antwort wäre der genaue Wortlaut der chronologisch aufgelisteten Schreiben hilfreich.
Mache Dich mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzt Hamburg vertraut:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml/screen/JWPDFScreenBSInt/Soweit man es verstanden habe könnte, führt die Stadtkasse Hamburg die Vollstreckung für den NDR durch.
In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass üblicherweise die Stadtkasse zunächst eine Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung sendet. Danach könnte die Stadtkasse weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben.
In einem fiktiven Fall könnte vorgekomen sein, dass die Stadtkasse die Kontodaten des Schuldner ausfindig gemacht haben könnte § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG:
"Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der pflichtigen Person ermitteln."
Dann könnte die Stadtkasse die Pfändungsverfügung per Einschreiben an die Bank gesendet haben, § 309 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung:
Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist.
Dann könnte die Stadtkasse die Bank augefordert haben, das Konto zu sperren, § 309 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung:
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zuverbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten,sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
Ab der Zustellung der Pfändungsverfügung bei der Bank tickt die Uhr!
Die Bank muss 4 Wochen warten bevor eine Überweisung getätigt werden darf (siehe Beiträge im Forum, bitte die Suchfunktion zum Thema "Pfändung" nutzen).
Allerdings könnte in einem fiktiven Fall die Möglichkeit bestanden haben,
1. der Pfändung bei der Stadtkasse zu widersprechen,
2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse zu stellen und
3. beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Stadtkasse zu stellen (Gerichtsgebühr) und
4. gleichzeitig Klage gegen die Stadtkasse einzureichen (Gerichtsgebühr).
Person X könnte bei der Stadtkasse Akteneinsicht fordern und das Vollstreckungsersuchen sichten.
Allerdings könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Stadkasse und Bank die Vollstreckung nicht abbrechen mussten, solange keine Anordnung des Gerichts vorgelegen haben könnte, die Vollstreckung vorläufig einzustellen.
Wenn Person X in einem fiktiven Fall weder Bescheide noch Mahnung erhalten haben könnte, dann könnten die Voraussetzunge für eine Vollstreckung nicht vorliegen und der Sachverhalt gerichtlich geklärt werden könnte.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Keine Rechtsberatung