§11 (4) RBStV
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
Auskunftssperre für Hessen
Betroffene können auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister eintragen lassen, wenn durch die Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen des Meldepflichtigen entsteht (§ 34 Abs. 5 HMG). Eine Melderegisterauskunft ist dann unzulässig. Die Sperre verhindert jedoch nur Datenübermittlungen an private Dritte. Behörden erhalten die erforderlichen Melderegisterauskünfte trotzdem.
Da die Auskunftssperre nicht dazu dienen soll, dass sich Betroffen z.B. ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen, kann eine solche Auskunftssperre im Einzelfall widerrufen werden (§ 34 Abs.6 HMG). In diesen Fällen muss der Auskunftsersuchende ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Nach Anhörung des Betroffenen entscheidet die Meldebehörde unter Abwägung der gegenseitigen Interessen, ob ein Widerruf im Einzelfall erfolgt. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Eintragung einer Auskunftssperre abzulehnen wäre.
Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 HMG ist bei der Meldebehörde zu stellen und zu begründen. Die angeführten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Sperre gilt für drei Jahre und kann verlängert werden. Die Eintragung einer Auskunftssperre ist kostenfrei.