2.3.2. Ansteigen von Gewaltkriminalität und Tötungsdelikten
Professor M. Spitzer weist in einem bekannten Buch „Vorsicht Bildschirm!“ (dtv 34327) nach, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Konsum der Gewaltdarstellung im Fernsehen und den tatsächliche begangenen Gewalt- und Tötungsdelikten besteht. Denn die neuronalen Vorgänge beim Konsum der Gewaltdarstellung im Fernsehen setzen die natürliche Hemmschwelle soweit herunter, dass eine Desensibilisierung für das Leid der Opfer eintritt. Ebenfalls tritt ein „Appetit auf Gewalt“ (Zitat Spitzer) ein. Dies und die Verharmlosung von Gewalt als legitime „Problemlösung“ löst eine Verrohung aus, die zu Gewalt- und Mordtaten führt.
Weiterhin führt die mit regelmäßigem ansehen von Gewaltdarstellungen einhergehende Abstumpfung dazu, dass die öffentlich-rechtlichen Sender immer mehr und schlimmere Gewalt zeigen, um das Publikum noch zu erreichen.
Siehe zu diesem Thema auch den Punkt 8.1., wo ich auf die Gewaltdarstellung und Gewaltverherrlichung des öffentlich-rechtlichen Rundfundfunks eingehe.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bringt mir und anderen Bürgern also definitiv keine Vorteile, sondern Nachteile. Diese Nachteile, in der Fachliteratur Rundfunkschäden genannt, überwiegen. Denn der „Vorteil“ der Dauerberieselung führt zu einem Suchtverhalten großer Teile der Bevölkerung, welche auf Kosten der Krankenkassen behandelt werden müssen.
3. Soziale Ungerechtigkeit und Sittenwidrigkeit des „Rundfunkbeitrags“
Die Höhe des „Rundfunkbeitrages“ ist nicht nach dem Einkommen und der Leistungsfähigkeit der Haushalte ausgerichtet und stellt eine grobe finanzielle Benachteiligung von Haushalten mit geringem Jahreseinkommen dar. Mein Monatseinkommen liegt unterhalb der Armutsgrenze von 920 Euro, dennoch werde ich
mit dem „Rundfunkbeitrag“ genauso hoch belastet wie ein Millionär, der 20 Fernseher in seiner Villa aufstellt. Dabei besitze ich kein Empfangsgerät!
Weiterhin differenziert die derzeitige Regelung nicht zwischen Wohngemeinschaften, Single- und Familien-Haushalten. Eine unverhältnismäßige hohe finanzielle Belastung von Geringverdienern durch Zwangsabgaben ist unsozial und daher sittenwidrig. Hier müsste der Gesetzgeber zumindest für einen sozialen Ausgleich sorgen, vergleichbar dem Mietzuschuss
bzw. Wohngeld.
4. Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Der verfassungsgemäße Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien ist die Grundversorgung des Bürgers mit politisch-gesellschaftlichen Informationen, Bildung und Kultur. Das heutige Programmangebot mit seinen über 100 Radio- und Fernsehprogrammen geht weit über die nötige Grundversorgung hinaus:
Mindestens 80 % der öffentlich-rechtlichen Programminhalte lassen sich nicht als relevant
im Sinne der Grundversorgung und somit auch nicht als Gegenstand einer erzwungenen „Beitragsfinanzierung“ rechtfertigen. Eine Vielzahl der in den 1980ern und 1990ern entstandenen zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkfunkprogramme wurde gar eingerichtet, um der Elektroindustrie beim Absatz der schwer verkäuflichen digitalen Rundfunkempfänger zu helfen: Zusätzliche Sender müssten her, dies würde den Absatz ankurbeln. Die Rundfunkanstalten übernahmen hier ein Argument der Elektroindustrie, die sich ihren Aktionären gegenüber für die unerwartete Erfolglosigkeit digitaler Radioempfänger zu rechtfertigen suchte. Es ist nicht der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der Elektroindustrie auf die Sprünge zu helfen!
Die Beklagte verletzt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erheblich, auch durch unnötige Mehrfachstrukturen, überhöhte Gehälter und Gagen, einen unverhältnismäßigen Personalaufwand und ausufernde Kosten für Sport-Übertragungsrechte, wo ein ebenso unsinniger wie kostenintensiver Wettbewerb gegen Privatsender geführt wird. Hierzu hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen Auftrag! Die überhöhten Gehälter von Intendanten und Star-Moderatoren lesen sich (besonders dann, wenn man mit Privatsendern vergleicht) wie eine Verhöhnung breiter, ärmerer Bevölkerungsschichten.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/intendanten-gehaelter-was-die-chefs-von-ard-und-zdf-verdienen/4652560.html?slp=false&p=4&a=falseZitat: Focus 30.08.2012 „So verschleudern ARD und ZDF unsere Gebühren“. „Radio Bremen hängt […] am Tropf der ARD. Jährlich überweist sie über 26 Millionen Euro an
die Weser. Die Bremer liefern aber auch damit nur noch ihren minimalen Pflichtanteil
an Programmzeit an die ARD. Das waren 2011 gerade mal noch 0,75 Prozent.
ARD und ZDF versorgen ihre Mitarbeiter -Wer einmal bei den Öffentlich-Rechtlichen gearbeitet hat, muss sich um seine Rente keine Sorgen mehr machen. Die Angestellten bekommen eine rosige Altersversorgung. Auf die gesetzliche Rentenzahlung bekommen
die Ruheständler noch eine ordentliche Summe obendrauf. In Extremfällen konnte früher, wer mit 65 Jahren in Rente geht und beim SWR gearbeitet hat, 95,3 Prozent seines letzten Nettogehalts bekommen errechnete das Kölner Institut für Wirtschaft (IW) 2004. Mittlerweile hat die ARD das System reformiert und ARD, ZDF und Deutschlandradio müssen nur noch etwa 6,6 Prozent des Jahreseinkommens eines Mitarbeiters zusätzlich aufbringen, um die
Zeit die Rente des Mitarbeiters zu erwirtschaften.“ Zitatende
http://www.focus.de/kultur/kino_tv/gez-wird-zum-rundfunkbeitrag-soverschleudern- ard-und-zdf-ihre-gebuehren_aid_809851.html
Eine Studie des Deutschen Steuerzahlerbundes rügt die Unproduktivität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und rechnet vor, wie 650 Millionen Euro jährlich eingespart werden können.
http://www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdfAuch die Transparenz läßt zu wünschen übrig:
Zitat: Andrea Verpoorten, Rundfunkrätin und medienpolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion NRW, in der Wirtschaftswoche vom 21.12.2012
„Ich bin Mitglied im Rundfunkrat, einem offiziell gewählten Aufsichtsorgan in der Struktur
der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. In dieser Funktion habe ich die ARD-Vorsitzende Monika Piel gefragt, ob Sie mir sagen könnte, in welche Richtungen die Verhandlungen mit Gottschalk gehen und ob der Rundfunkrat dann auch die Verträge zu sehen bekommt. Es hieß, die Richtung sei noch unklar und etwaige Verträge bekäme nur der Verwaltungsrat.
Das geht so nicht. […]
Es kann doch nicht sein, dass die Öffentlich-Rechtlichen garantierte Gelder von den Bürgern bekommen, aber ihren Kontrollorganen, wie der Rundfunkrat eines ist, die Verwendung der Gelder nicht offenlegen wollen. Wer öffentliche Gelder nutzt, muss auch transparent machen, wofür er sie ausgibt.“ Zitatende
http://www.wiwo.de/politik/deutschland/rundfunkraetin-verpoorten-dennaechsten- volksaufstand-organisiere-ich-mit/7554016.html
Nicht zuletzt sei noch auf das Buch „Die Nimmersatten“ (Eichborm-Verlag) von Dr. Hans-Peter Siebenhaar hingewiesen, welches eine Gesamtübersicht von der Geldverschwendung, über die Selbstbedienungsmentalität bis hin zu den Skandalen der öffentlich-rechtlichen Medien gibt.
Weiterhin ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Grundversorgung nicht mehr
nötig, denn heute hat fast jeder Haushalt Zugang zum Internet und es gibt Dutzende
privater Rundfunkprogramme. Allein über das Internet können mehrere hundert Programmeempfangen werden. Bei Beherrschung einer oder gar mehrerer Fremdsprachen potenziert die Auswahl entsprechend. Selbst auf YouTube findet man eine Fülle kulturell wertvoller freier Videos.
Analog zu (§6 (4) Rundfunkstaatsvertrag) empfiehlt es sich hier, die Zahl der öffentlich-rechtlichen Programme zu begrenzen. Auch die Einrichtung eines Sendeschlusses wäre sinnvoll.
5. Der „Rundfunkbeitrag“ ist in seiner gegenwärtigen Form verfassungswidrig.
Dies geht aus den Publikationen von dreizehn anerkannten Rechtswissenschaftlern hervor, darunter die erfolgreich verteidigte Doktorarbeit der ehemals vom NDR (!) bestallten Frau Dr. Anna Terschüren. Aufgrund des beträchtlichen Textumfanges kann ich hier nur einige Zitate wiedergeben.
5.1.
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an
der Universität Leipzig, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der
Universität Leipzig, Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
„Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“ Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten- rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/ 5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig http://www.bd-donline.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447 bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc
5.2.
Geuer, Ermano (Ass. Jur.) wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
„Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen Rundfunkbeitrag“
http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.
pdf
5.3.
Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB)
http://dimbb.de/ Gutachten für Die Linke vorgelegt zum Expertengespräch:
„Der neue „Rundfunkbeitrag“ in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und
datenschutzrechtliche Auswirkungen„01/2013, Dresden/ Sachsen
„Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags“
http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag- gesamt-2.pdf
5.4.
Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.) - Honorarprofessor der Universität Siegen und Günther, Carina, Dipl.-Wirtschaftsjuristin
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit - 03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
„Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags
und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen“
Zitat: „Mithin kann eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über eine
‚Rundfunksteuer‘ nur über eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes und
einer ausdrücklichen Ermächtigung zum Erlass einer Rundfunksteuer in zulässiger
Weise erreicht werden. Bis dahin ist aber jedenfalls festzuhalten, dass der Rundfunkbeitrag
in seiner derzeitigen Ausgestaltung abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren ist, für deren Erhebung weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Art. 105 f. GG besteht. Dies führt dazu, dass der Rundfunkbeitrag formell verfassungswidrig ist.“ Zitatende
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer 5.5.
Terschüren, Anna (Dr.) - Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR
Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat),
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
„Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland -
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells“